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Befugnis zum Führen von Kraftfahrzeugen |
Nachweis der Befugnis zum Führen von Kraftfahrzeugen |
Deutschland | Fahrerlaubnis | Führerschein |
Österreich | Lenkberechtigung | Führerschein |
Schweiz | Fahrberechtigung | Führerausweis |
Liechtenstein | Fahrberechtigung | Führerausweis |
Unterscheidung Fahrerlaubnis ↔ Führerschein |
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Die Fahrerlaubnis ist das vom Staat verliehene Recht zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge. | Der Führerschein ist das Dokument zum Nachweis der Fahrerlaubnis. Also keine Erlaubnis oder Befugnis. |
Ein Abstraktum, das man nicht anfassen kann, also kein Gegenstand. | Ein Konkretum, das man anfassen kann, also ein Gegenstand. |
Um eine Verkehrsfläche dem öffentlichen Straßenverkehr zuzuordnen, wird sie nach Straßen- und Wegerecht gewidmet. Diese Widmung wird im Verkehrsblatt veröffentlicht. Aber auch nicht gewidmete Verkehrsflächen können zum öffentlichen Verkehrsraum gehören. [3]
Bei der Unterscheidung zwischen dem öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrsraum ist es egal, wem Grund und Boden gehört. Privatgrundstücke sind ebenfalls öffentlicher Verkehrsraum, wenn das Betreten oder Befahren möglich ist. Nichtöffentlicher Verkehrsraum muss so abgesperrt sein, dass niemand auf das Grundstück -auch nicht versehentlich- gelangen kann.
Beispiele für nichtöffentlichen Verkehrsraum:
Werksgelände mit Schranken gesichert,
komplett abgesperrter Bauernhof oder
abgesperrter Verkehrsübungsplatz.
Grundsätzlich ist jeder zugelassen, es sei denn, für eine bestimmte Verkehrsart ist eine Erlaubnis vorgeschrieben. [4] Die Fahrerlaubnis wird auf Antrag durch die Fahrerlaubnisbehörde erteilt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bewerber um die Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T müssen eine Sehtestbescheinigung vorlegen. Für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E ist ein ärztliches und ein augenärztliches Gutachten notwendig. Zusätzlich ist für die Klassen D, D1, DE oder D1E ein Führungszeugnis und eine Bescheinigung über einen Leistungstest erforderlich. Für alle Klassen ist die Vorlage eines gültigen Ausweises, eines biometrischen Passfotos und einer Teilnahmebescheinigung einer Erste-Hilfe-Schulung notwendig. [5] Vor Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird beim Kraftfahrt-Bundesamt ein Auszug aus dem FAER angefordert. Bei Erweiterungen wird der bisherige Führerschein eingezogen oder entwertet. Das Mindestalter und der vorausgesetzte Vorbesitz einzelner Klassen können dieser Tabelle entnommen werden.
Weitere Voraussetzung ist eine erfolgreiche theoretische Fahrerlaubnisprüfung und/oder eine bestandene praktische Fahrerlaubnisprüfung. [6] Vor Fahrerlaubnisprüfungen sind bei Ersterteilungen und Erweiterungen Fahrschulausbildungen zwingend vorgeschrieben.
Die Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis ist ein Verwaltungsakt, der durch die Zustellung oder Aushändigung des Führerscheins oder eines Ersatzdokumentes vollzogen wird. Die Fahrerlaubnis ist im zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg gespeichert.
Die Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T werden ohne Befristung erteilt; die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D sowie DE für maximal fünf Jahre. Die Fünfjahresfrist beginnt an dem Tag, an dem die Fahrerlaubnisbehörde die Bundesdruckerei mit der Herstellung des Führerscheins beauftragt hat. [7] Für die Verlängerung der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E ist ein aktuelles ärztliches und ein aktuelles augenärztliches Gutachten notwendig. Zusätzlich ist für die Klassen D, D1, DE oder D1E ein aktuelles Führungszeugnis erforderlich; soll die Verlängerung über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus wirksam sein, muss außerdem eine Bescheinigung über einen aktuellen Leistungstest vorgelegt werden. Für alle Klassen muss man ein aktuelles, biometrisches Passfoto abgeben. Die Vorlage des gültigen Führerscheins und des gültige Ausweises sind ebenfalls erforderlich.
Bei Erteilung der Fahrerlaubnis beginnt eine zweijährige Probezeit [8], ausgenommen sind die Klassen AM, L und T. [9] Für einige Klassen ist allerdings die Klasse B Voraussetzung, bei der Erteilung der Klasse B hat dann ja bereits die Probezeit begonnen. Bei der Erweiterung der Klassen AM, L und T auf eine der anderen Klassen, beginnt die Probezeit ebenfalls.
Nach einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß oder nach zwei nicht ganz so schwerwiegenden Verkehrsverstößen wird die Probezeit um zwei weitere Jahre auf insgesamt vier Jahre verlängert. Außerdem wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar anordnet, wird daran nicht teilgenommen, kommt es zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Handelt es sich bei dem Verstoß um Fahren ohne Begleitperson, wird die Fahrerlaubnisklasse B und falls vorhanden auch BE widerrufen. Kam es zu dem Verstoß im Zusammenhang mit dem Genuss von alkoholischen Getränken oder der Einnahme der Substanz Tetrahydrocannabinol, wird die Teilnahme an das "besondere Aufbauseminar" (für alkohol- und drogenauffällige Kraftfahrer) verlangt. In den anderen Fällen muss es das "Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit" sein.
Schwerwiegende Verkehrsverstöße (A-Verstöße) | Nicht ganz so schwerwiegende Verkehrsverstöße (B-Verstöße) |
Verstoß gegen Handyverbot | Kennzeichenmissbrauch |
Verstoß gegen Alkoholverbot | ungenügendes Absichern eines liegen- gebliebenen Fahrzeuges mit Gefährdung |
Verstoß gegen Cannabisverbot | |
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort |
verbotenes Parken auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen |
Fahren ohne Begleitperson | Termin zur Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung um mehr als acht Monate überzogen |
mehr als 20 km/h zu schnell | |
zu dichtes Auffahren | Gefährdung oder Behinderung von Schulkindern an einem haltenden Schulbus |
Rotlichtmissachtung | |
Befahren des Seitenstreifens um schneller zu sein | nicht vorschriftsmäßige Mitnahme von Kindern im Kraftfahrzeug |
Überholen im Überholverbot | mit abgefahrenen Reifen gefahren |
verbotenes Rechtsüberholen | Missachtung der Vorschriften zur Ladungssicherung |
Vorfahrtsverletzung | |
und Weitere |
Sollte es nach Besuch eines Aufbauseminars und der Probezeitverlängerung innerhalb der Probezeit dann wiederum zu einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß oder zwei nicht ganz so schwerwiegenden Verkehrsverstößen kommen, gibt es eine schriftliche Verwarnung und es soll die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von zwei Monaten stattfinden.
Kommt es dann innerhalb der Probezeit zum drittenmal zu einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß oder zwei nicht ganz so schwerwiegenden Verkehrsverstößen, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Frühestens drei Monate nach der Entziehung darf eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Wurde eine Fahrerlaubnissperre angeordnet, nicht vor Ablauf dieser Sperre.
Das Dokument zum Nachweis der Fahrerlaubnis ist hierbei die Prüfungsbescheinigung.
Ist jemand physisch oder psychisch so gehandicapt, dass er sich nicht sicher im öffentlichen Verkehrsraum fortbewegen kann, dürfen Andere dadurch nicht gefährdet werden. [10]
Geeignete Sicherheitsmaßnahmen:
Unterstützende Einrichtungen an oder in Fahrzeugen,
Ersatz fehlender Gliedmaßen durch Prothesen,
Begleitung des Gehandicapten durch andere Personen sowie
Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen.
Körperbehinderte dürfen auf ihre Beeinträchtigung mit folgenden Mitteln hinweisen:
Gelbe Armbinden an beiden Armen sowie
andere geeignete -deutlich sichtbare- gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten,
(diese Kennzeichen dürfen nur am Körper, nicht an Fahrzeugen
angebracht werden).
Zum Führen dieser Kraftfahrzeuge ist in der Bundesrepublik Deutschland keine Fahrerlaubnis vorgeschrieben: [11]
Land- oder Forstwirtschaftliche Fahrzeuge, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit maximal 6 km/h. Mindestalter: 15 Jahre. [12]
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit maximal 6 km/h. Mindestalter: 15 Jahre.
Stapler und andere Flurförderzeuge, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit maximal 6 km/h. Mindestalter: 15 Jahre.
Einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden. Mindestalter: 15 Jahre.
Mofas (Fahrräder mit Hilfsmotor), auch ohne Tretkurbeln. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit maximal 25 km/h sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit den Merkmalen der Mofas. Zum Führen dieser Kraftfahrzeuge ist allerdings die Mofa-Prüfbescheinigung vorgeschrieben. [13] Mindestalter: 15 Jahre. Bei Mitnahme eines Kindes unter 7 Jahren: 16 Jahre. [14]
Elektrokleinstfahrzeuge, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit maximal 20 km/h. Mindestalter: 14 Jahre. [15]
Motorisierte Krankenfahrstühle mit Elektroantrieb. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit maximal 15 km/h. Mindestalter: 15 Jahre.
Motorisierte Krankenfahrstühle mit Elektroantrieb. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit maximal 10 km/h = kein Mindestalter, wenn der Fahrer behindert ist. [16]
Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bezieht sich immer auf eine ebene Fahrbahn.
Für alle anderen Kraftfahrzeuge ist für das Fahren im öffentlichen Verkehrsraum eine Fahrerlaubnis erforderlich.
Entpuppt sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, muss die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis entziehen. Die Öffentlichkeit soll vor ungeeigneten Kraftfahrern geschützt werden. Unter anderem wird das Fahreignungs-Bewertungssystem verwendet. Ist der Kraftfahrzeugführer nur noch eingeschränkt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, muss die Fahrerlaubnisbehörde seine Fahrerlaubnis mit Auflagen oder Beschränkungen versehen. [17] Dafür bedient sie sich der Schlüsselzahlen für den Führerschein.
Ist der Grund für die Entziehung der Fahrerlaubnis [18] eine Straftat, kann als Nebenstrafe eine zwischen sechs Monate und fünf Jahre andauernde Fahrerlaubnissperre festgelegt werden. Dann wird die Fahrerlaubnisbehörde angewiesen, vor Ablauf dieser Frist keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Zeitraum einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis kann auf die Dauer der Fahrerlaubnissperre angerechnet werden. Sollte der Täter so gefährlich sein, dass die Fünfjahressperre zum Schutz der Öffentlichkeit nicht ausreicht, wird eine lebenslängliche Fahrerlaubnissperre angeordnet, die dann im Bundeszentralregister eingetragen wird. Das Gericht kann statt einer Sperre ein Fahrverbot von einer Dauer zwischen einem Kalendermonat und sechs Kalendermonaten festlegen. Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann es nicht zu der Entziehung der Fahrerlaubnis kommen, ein Fahrverbot ist allerdings möglich.
Weitere Möglichkeiten, die zum Löschen der Fahrerlaubnis führen:
Für eine Neuerteilung nach Entziehung oder Verzicht, muss ein Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gestellt werden. [21] In den meisten Fällen wird eine persönliche Vorsprache verlangt. Im Falle einer Fahrerlaubnissperre darf man den Antrag auf Neuerteilung frühestens sechs Monate vor Ende dieser Sperre stellen. Wurde neben der Fahrerlaubnissperre auch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet, muss deren Auswertung vor der Entscheidung über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorliegen. Sind seit der Entziehung mindestens 15 Jahre vergangen, ist die Untersuchung entbehrlich. Wird vermutet, dass der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen von Kraftfahrzeugen der beantragten Klasse(n) nicht mehr hat, muss er die Fahrerlaubnisprüfunge(n) erneut ablegen. Bei praktischen Fahrerlaubnisprüfungen ist es erforderlich, dass der Antragsteller von einem Fahrlehrer vorgestellt wird. Dieser Fahrlehrer muss sich vorher davon überzeugen, dass bei dem Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges noch vorhanden sind. [22] Ist dies nicht der Fall, sind entsprechende Nachschulungen erforderlich.
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist vom Staat verliehene Recht zur entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen. Sie ist vorgeschrieben, wenn für die Beförderung von Personen eine Genehmigung nach Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist oder wenn Personen in einem Krankenkraftwagen befördert werden. Sie ist nur zusammen mit der allgemeinen Fahrerlaubnis gültig. Diese Erlaubnis wird auf Antrag erteilt und ist höchstens fünf Jahre gültig, sie kann auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. Der Nachweis für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist der Führerschein zur Fahrgastbeförderung. [23]
Bei Personenbeförderungen mit Krankenkraftwagen
folgender Behörden oder Organisationen ist
die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht erforderlich:
Ebenfalls entbehrlich ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wenn der Fahrzeugführer Inhaber der Fahrerlaubnisklasse D1 ist.
Dies gilt allerdings nicht für Personenbeförderungen
• mit Taxen,Voraussetzungen für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung:
Bei Antrag auf Verlängerung muss man ein aktuelles Führungszeugnis beantragen und die aktuelle Bescheinigung über die ärztliche und die augenärztliche Untersuchung aushändigen. Die Vorlage des gültigen Führerscheins und des gültigen Ausweises ist ebenfalls erforderlich. Soll die Verlängerung über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus wirksam sein, muss eine aktuelle Bescheinigung über den Leistungstest vorliegen.
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Führungszeugnis | drei Monate, wird direkt an die Behörde gesendet. |
Auszug aus dem Fahreignungsregister | unerheblich, fordert die Behörde an. |
Bescheinigung über ärztliche Untersuchung | ein Jahr, FeV, Anlage 5, Nummer 3, |
Bescheinigung über augenärztliche Untersuchung | zwei Jahre, § 12 FeV, Absatz 7, |
Bescheinigung über Leistungstest | ein Jahr, FeV, Anlage 5, Nummer 3. |
Die Dienstfahrerlaubnis ist das vom Staat verliehene Recht zum Führen von Dienstfahrzeugen.
Die Dienstellen folgender Behörden dürfen eine Dienstfahrerlaubnis erteilen:
Mit der Dienstfahrerlaubnis darf man nur Dienstfahrzeuge des betreffenden Dienstbereichs während des Dienstverhältnisses fahren. [25] Diese Erlaubnis wird mit dem Dienstführerschein nachgewiesen, bei ihrer Erteilung für Busklassen ist die Vorlage des Führungszeugnisses entbehrlich. Die Dienstfahrerlaubnis kann in eine allgemeine Fahrerlaubnis umgeschrieben werden. [26]
Der Bundesrepublik Deutschland, den Bundesländern, den Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften ist es erlaubt, Behörden-Fahrschulen einzurichten und zu betreiben; eine Fahrschulerlaubnis ist nicht erforderlich.
Wer Bewerber um eine Dienstfahrerlaubnis ausbilden möchte, bedarf der Dienstfahrlehrerlaubnis.AY | Krafträder, Hubraum bis 200 cm³ sowie maximale Nennleistung 15 kW. |
F | Voll- und Halbkettenfahrzeuge auch mit Anhänger. |
G | Gepanzerte Radfahrzeuge (Sonderkraftfahrzeuge) auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. |
GE | Kraftfahrzeuge der Klasse G mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse. |
P | Kraftfahrzeuge der Klasse C oder C1 zur Mitnahme von mehr als acht jedoch nicht mehr als 16 Personen auf besonders zugelassenen Plätzen, soweit der Fahrzeugführer im Besitz der Klasse C1 bzw. C ist. |
Die Besitzstandswahrung soll nach Umtausch in den europäischen Kartenführerschein eine Verschlechterung oder Beeinträchtigung der bisherigen Rechtsstellung möglichst begrenzen oder ganz vermeiden. Hier einige Besitzstandswahrungen nach Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern: [27]
Klassen alten Rechts |
Klassen neuen Rechts | Bedeutung |
Geltungsgebiet |
Rechtsstellung |
Klassen 1, 1b, 1c, 3, 4 und 5 (auch Klasse 1 beschränkt auf Leichtkrafträder) |
Klasse L mit Schlüsselzahl 174 | Klasse L ohne Zweckbindung sowie mit Einachsanhänger bis 40 km/h fahren erlaubt. (Als Einachsanhänger gelten auch Anhänger mit Doppelachse bei Achsabstand unter 1 m). |
national | beibehalten |
Klasse 1b und Klasse 1 beschränkt auf Leichtkrafträder |
Klasse A1 mit Schlüsselzahl 79.05 | keine Gewichts - Leistungsbegrenzung | international | beibehalten |
Klasse 2 | Klasse C mit Schlüsselzahl 172 |
gilt auch für Busse ohne Fahrgäste | nach Umtausch nur in Deutschland | verschlechtert, galt vorher international |
Klasse 3 | Klasse C1 mit Schlüsselzahl 171 | gilt auch für Busse bis 7,5 t zul. Gesamtmasse ohne Fahrgäste | nach Umtausch nur in Deutschland | verschlechtert, galt vorher international |
Klasse 3 | Klasse BE mit |
Anhänger auch über 3,5 t zul. Gesamtmasse |
international | beibehalten |
Klasse 3 erteilt vor dem 01. April 1980 | A1 mit Schlüsselzahl 79.05 | Leichtkrafträder fahren erlaubt, keine Gewichts - Leistungsbegrenzung | international | beibehalten |
Klasse 3 | Klasse A und A1 mit Schlüsselzahlen |
Dreirädrige Kraftfahrzeuge auch mit Anhänger, Motorrad fahren verboten. |
international
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beibehalten |
Klasse 3 | Klasse C1E | Fahrzeugkombinationen unabhängig von der Anzahl der Achsen bis 12 t zul. Gesamtmasse. | international | verbessert, vorher nur bis drei Achsen |
Klasse 3 | Klasse T | Traktoren etc. | national | verbessert Erteilung aber nur auf Antrag. |
Klasse 3 | Klasse CE (ohne Klasse C) mit Schlüsselzahl 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) |
Züge der Klasse CE mit mehr als 12 t zulässiger Gesamtmasse begrenzt auf drei Achsen. | international | verschlechtert Nur auf Antrag und wird am 50. Geburtstag ungültig, danach alle fünf Jahre ärztliche und augenärztliche Untersuchung erforderlich. |
In der letzten Zeile unten ist die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination fahrerlaubnisrechtlich nicht begrenzt; allerdings durch zulassungsrechtliche Vorschriften schon: Bei einem Anhänger mit einer Doppelachse -Achsabstand unter 1 m- ist die Achslast auf 11 t begrenzt. Maximale zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges 7,5 t plus 11 t für den Anhänger ergibt 18,5 t für die Fahrzeugkombination.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge darf man mit Klasse B im Inland fahren, ohne dass eine Schlüsselzahl eingetragen ist: Bis zum 21. Geburtstag nur bis 15 Kilowatt Leistung, ab dem 21. Geburtstag ohne Leistungsbegrenzung. [28]
Dreirädrige Kraftfahrzeuge im Ausland fahren: Entweder Klasse A, bzw. bis 15 Kilowatt Klasse A1 oder Schlüsselzahl 79.03, alternativ Klasse 3 mit einem alten Führerschein.
Schlüsselzahlen bestehend aus zwei Ziffern (ggf. bis zum Punkt) sind international gültig, Schlüsselzahlen mit drei Ziffern hingegen sind nur von nationaler Bedeutung.
Unterscheidung Lenkberechtigung ↔ Führerschein |
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Die Lenkberechtigung ist das vom Staat verliehene Recht zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge. | Der Führerschein ist das Dokument zum Nachweis der Lenkberechtigung. Also keine Erlaubnis oder Befugnis. |
Ein Abstraktum, das man nicht anfassen kann, also kein Gegenstand. | Ein Konkretum, das man anfassen kann, also ein Gegenstand. |
In der Republik Österreich ist die Befugnis zum Führen von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern die Lenkberechtigung. [29] Diese Berechtigung ist in Lenkberechtigungsklassen eingeteilt und für das Lenken von lenkberechtigungspflichtigen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gesetzlich vorgeschrieben. Die Lenkberechtigung wird mit dem Führerschein oder einem entsprechendem Ersatzdokument nachgewiesen.
Wer auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ein Kraftfahrzeug ohne die entsprechende Berechtigung lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung. [30]
Können Straßen von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, gelten sie als Straßen mit öffentlichem Verkehr. Also ist es egal, wem die Straßen gehören. Um eine Straße als nicht öffentlich zu bezeichnen, muss sie so abgesperrt sein, dass niemand von außen sie benützen kann. [31]
Den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung muss bei der Behörde eingereicht werden, in deren Sprengel die besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. Die Fahrschule darf innerhalb Österreichs frei gewählt werden. In fast allen Fällen übernehmen Mitarbeitende der Fahrschule den Gang zur Behörde.
Außerdem ist die Vorlage des gültigen Personalausweises und ein biometrisches Passfoto erforderlich. Bei Ausdehnung der Lenkberechtigung muss der alte Führerschein vorliegen.
Bereits ab einem Alter von 15 1/2 Jahren darf man mit dieser Ausbildung beginnen;
für Übungsfahrten mit Begleitpersone(n) ist eine amtliche Bewilligung notwendig.
Nach
Ein oder zwei geeignete Begleitpersonen dürfen eingetragen werden, bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Die Begleitperson muss in einem besonderen Naheverhältnis zum Bewerber stehen und darf kein Entgelt für die Übungsfahrten erhalten. Außerdem gelten dieselben Anforderungen wie bei der Voraussetzungen für die Erteilung.
Die Bewilligung für die Übungsfahrten wird für einen Zeitraum von 18 Monate erteilt und gilt nur in Österreich.
Die Übungsfahrten müssen protokolliert werden.
Es gibt exakte Vorgaben bezüglich der zu leistenden Kilometer bei den Übungsfahrten in Begleitung.
Bei diesen Fahrten müssen vorne und hinten am Fahrzeug Tafeln mit dem Buchstaben
in vollständig sichtbarer, gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf blauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren, dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift "Übungsfahrt" angebracht sein.
Die Betätigungseinrichtung für die Hilfsbremsanlage sollte von der Beifahrerseite aus gut erreichbar sein.
Bei der Durchführung von Übungsfahrten darf weder der Bewerber um eine Lenkberechtigung, noch der Begleiter einen Alkoholgehalt von mehr als 0,1 ‰ aufweisen.
Nach gemeinsamen Übungsfahrten und Besprechungen mit geschulten Fahrlehrern oder Fahrschullehrern sowie einer Perfektionsschulung folgt die praktische Fahrprüfung, dafür muss man mindestens 17 Jahre alt sein. Nach bestandener praktische Fahrprüfung darf der Kandidat ohne Begleitung lenken und das Fahrzeug muss nicht mehr als Ausbildungsfahrzeug gekennzeichnet sein. Fahrten ins Ausland sind -mit Ausnahme von Deutschland, dem Vereinigten Königreich und Dänemark- nicht erlaubt. In einem Zeitraum von 6 bis 12 Monaten nach bestandener praktischer Fahrprüfung folgt die Perfektionsfahrt mit zwei Unterrichtseinheiten. Zusätzlich wird noch ein eintägiges Fahrsicherheitstraining inkl. verkehrspsychologischem Gruppengespräch in einem Zeitraum von 3 bis 9 Monaten durchgeführt. Ab dem 18. Geburtstag gilt die Lenkberechtigung uneingeschränkt und international. Die Probezeit erstreckt sich über einen Zeitraum von drei Jahren, endet aber nicht vor dem 21. Geburtstag.
Die Probezeit beträgt drei Jahre, ausgenommen sind die Lenkberechtigungsklassen AM und F. Begeht der Fahranfänger innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß, wird eine Nachschulung angeordnet und die Probezeit verlängert sich um ein Jahr. Ist die Probezeit bereits vergangen, aber das zu ahndende Delikt wurde noch innerhalb der Probezeit begangen, beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr; diese nachträgliche Probezeit wird im Führerschein eingetragen. [39]
Beim zweiten schweren Verstoß innerhalb der Probezeit wiederholt sich die Prozedur. Kommt es innerhalb der Probezeit zum dritten schweren Verstoß, wird die Fahreignung bezweifelt: Eine amtsärztliche und eine verkehrspsychologische Untersuchung wird angeordnet; können die Zweifel nicht ausgeräumt werden, wird die Lenkberechtigung entzogen.
Folgende Delikte gelten als schwere Verstöße:
Hat der Fahranfänger beim Lenken über 0,1 ‰ Alkohol im Blut oder nimmt er während der Fahrt oder Fahrtunterbrechung Alkohol zu sich, wird eine Nachschulung angeordnet. Bei Überschreitung höherer Promillegrenzen gelten die entsprechenden Sanktionen.
Zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge ist in der Republik Österreich keine Lenkberechtigung vorgeschrieben: [40]
Fallen Voraussetzungen für die Lenkberechtigung weg, wird sie entzogen oder mit Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche bzw. sachliche Beschränkungen versehen. [41] Die Entziehung kann auf einzelne Kraftfahrzeugarten begrenzt werden.
Die Dauer der Entziehung hängt mit dem begangenen Delikt zusammen. [42] [43]
Weitere Möglichkeiten, die zum Löschen der Lenkberechtigung führen: [44]
Freiwilliger Verzicht,
Zeitablauf,
Entziehungsdauer über 18 Monate,
100 Jahre nach Erteilung oder
Tod des Inhabers der Lenkberechtigung.
Die Heereslenkberechtigung ist das vom Staat verliehene Recht zum Lenken von Heeresfahrzeugen und wird mit dem Heeresführerschein oder dem Heeresmopedausweis nachgewiesen. Der Heeresmopedausweis berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse AM. Zuständig ist das Heerespersonalamt, es ist befugt die Heereslenkberechtigung zu erteilen und die entsprechenden Dokumente auszustellen. [45]
Mir der Heereslenkberechtigung dürfen auch Kraftfahrzeuge gelenkt werden, die keine Heeresfahrzeuge sind, wenn im Einzelfall Aufgaben des Bundesheeres wahrgenommen werden. Für diese Ausnahmen sind von den militärischen Dienststellen ausgestellte Bescheinigungen mitführpflichtig. Der Lenker des Kraftfahrzeuges muss die Heereslenkberechtigungsklasse für das zu lenkende Fahrzeug besitzen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung sind mit den Voraussetzungen für die allgemeine Lenkberechtigung identisch. Der Inhaber der Heereslenkberechtigung kann innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus dem Präsenzstand des Bundesheeres oder aus der Heeresverwaltung einen Antrag auf Erteilung der allgemeinen Lenkberechtigung stellen. Dann gelten dieselben Vorschriften wie bei der Lenkberechtigung für Anfänger. Für den Heeresmopedausweis erhält man die Klasse AM.
Weitere Möglichkeiten, die zum Löschen der Heereslenkberechtigung führen:
Zeitablauf,
Entziehungsdauer über 18 Monate oder
Tod des Inhabers der Heereslenkberechtigung.
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B | Geländegängige Kraftwagen, auch Mannschaftstransportfahrzeuge; höchstzul. Gesamtmasse 3,5 t; Anhänger höchstzul. Gesamtmasse 1,5 t; Fahrzeugkombination höchstzul. Gesamtmasse 5,0 t. |
B1 | Wie die allgemeine Klasse B. |
M1 | Geschützte oder gepanzerte Kampf- oder Gefechtsfahrzeuge als Radfahrzeuge; höchstzul. Gesamtmasse 2,3 t (auch einschl. Anhänger). |
M2 | Geschützte oder gepanzerte Kampf- oder Gefechtsfahrzeuge als Radfahrzeuge; höchstzul. Gesamtmasse 3,5 t (auch einschl. Anhänger). |
M3 | Selbstfahrende Pionier- und Arbeitsmaschinen; höchstzul. Gesamtmasse 3,5 t (auch einschl. Anhänger). |
M4 | Sonderkraftfahrzeuge; höchstzul. Gesamtmasse 3,5 t (auch einschl. Anhänger). |
Ein "E" hinter der entsprechenden Klasse bedeutet:
Sämtliche Anhänger, |
Unterscheidung Fahrberechtigung ↔ Führerausweis |
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Die Fahrberechtigung ist das vom Staat verliehene Recht zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge. | Der Führerausweis ist das Dokument zum Nachweis der Fahrberechtigung. Also keine Erlaubnis oder Befugnis. |
Ein Abstraktum, das man nicht anfassen kann, also kein Gegenstand. | Ein Konkretum, das man anfassen kann, also ein Gegenstand. |
In der eidgenössischen Schweiz ist die Befugnis zum Führen von Kraftfahrzeugen die Fahrberechtigung. Diese Berechtigung ist in Kategorien eingeteilt und für Fahrer von fahrberechtigungspflichtigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Strassen vorgeschrieben. Nachgewiesen wird die Fahrberechtigung mit dem Führerausweis. Dieser Ausweis ist stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. [46]
Das Fahren ohne Fahrberechtigung ist eine Straftat und wird hart bestraft. [47]
Öffentliche Strassen sind Verkehrsflächen, die Motorfahrzeuge, motorlose Fahrzeuge oder Fussgänger benützen und nicht ausschliesslich dem privaten Gebrauch dienen. [48]
Personen, die eine Fahrberechtigung erhalten möchten, müssen bei der Zulassungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle ein aktuelles biometrisches Passfoto in Farbe, eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses über lebensrettende Sofortmassnahmen [50] sowie eine gültige Identitätskarte vorlegen. Ausserdem ist das "Gesuch für einen Lernfahr- oder Führerausweis" wahrheitsgemäss ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. [51]
Zunächst erhält man einen Lernfahrausweis, ausgenommen sind die Spezialkategorien M und G, hierbei gibt es keinen Lernfahrausweis, hat man die Anforderungen erfüllt, erhält man den definitiven Führerausweis. Nach bestandener praktischer Führerprüfung wird auch bei den anderen Kategorien der definitive Führerausweis ausgehändigt; bei den Kategorien A oder B der Führerausweis auf Probe, es sei denn, man ist mit der jeweils anderen Kategorie bereits ausserhalb der Probezeit. Für die Kategorien A oder B bzw. für die Unterkategorien A1 oder B1 ist zuvor die Teilnahme an einem Kurs über Verkehrskunde erforderlich. Motorradneulenker müssen vor der Führerprüfung eine praktische Grundschulung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A absolvieren.
Für die Kategorien C oder D bzw. der Unterkategorien C1 oder D1 oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (BPT) ist eine verkehrsmedizinische Untersuchung erforderlich.
Die für die Fahrberechtigung erforderlichen Untersuchungen sind in Stufen eingeteilt: [52] | |
Stufe 1 | • verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 75-jährigen Inhabern eines Führerausweises; |
Stufe 2 |
• erstmalige Untersuchung von Bewerbern um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien C oder D bzw. der Unterkategorien C1 oder D1 oder einer BPT, • verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von Inhabern eines Führerausweises der Kategorien C oder D bzw. der Unterkategorien C1 oder D1 oder einer BPT und • Untersuchungen von Verkehrsexperten; |
Stufe 3 |
• Zweituntersuchungen von Personen nach den Stufen 1 und 2, wenn das Ergebnis der Erstuntersuchung keinen eindeutigen Schluss über deren Fahreignung zulässt, • erstmalige Untersuchung von Bewerbern um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine BPT, an deren medizinischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen die kantonale Behörde zweifelt, • erstmalige Untersuchung von über 75-jährigen oder körperbehinderten Bewerbern um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um eine BPT, • verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von Ausweisinhabern während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten und • verkehrsmedizinische Untersuchungen in diesen Fällen; |
Stufe 4 | • alle verkehrsmedizinischen Untersuchungen und Gutachten zur Fahreignung und Fahrfähigkeit. |
BPT = Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport. |
Die kantonale Behörde fordert Inhaber der Fahrberechtigung rechtzeitig zu verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen auf: [53]
In der Schweiz wird die Fahrberechtigung auf Probe über den Führerausweis auf Probe definiert.
Zum Führen dieser Kraftfahrzeuge ist in der eidgenössischen Schweiz keine Fahrerlaubnis vorgeschrieben: [54]
Wer Motorfahrzeuge führen möchte, für die eine Fahrberechtigung nicht erforderlich ist, muss die entsprechenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen.
Inhaber der Fahrberechtigung-Spezialkategorie G oder M dürfen Motorfahrzeuge -für die eine Fahrberechtigung nicht erforderlich ist- vor Erreichen des 16. Altersjahres führen. Die kantonale Behörde darf werkinternen Verkehr ohne Fahrberechtigung gestatten.
Fahrberechtigungen und Führerausweise werden entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr bestehen bzw. erst gar nicht bestanden haben oder nach dem Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften festgestellt wurden. [55]
Führerausweisentziehungen nach leichten [56], mittelschweren [57] oder schweren [58] Widerhandlungen werden unterschiedlich geahndet.
Fahrberechtigungen mit den dazugehörigen Lernfahr- oder Führerausweisen werden auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Sollte ein Suchtleiden eine Fahreignung ausschliessen, kommt es ebenfalls zum Entzug. Bietet das bisherige Verhalten keine Gewähr dafür, dass künftig beim Führen von Motorfahrzeugen die Vorschriften beachtet werden und auf die Mitmenschen Rücksicht genommen wird, ist der Entzug auch in diesem Fall unabdingbar. Bei unverbesserlichen Personen wird die Fahrberechtigung auf Lebenszeit entzogen. [59]
Wer beruflich mit Fahrzeugen der Kategorie B1, B, C1, C oder F Personen befördern möchte, benötigt die "Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport" (BPT); sie ist auch eine der Voraussetzungen für die Fahrlehrerbewilligung. Diese Bewilligung wird mit dem Code 121 im Führerausweis eingetragen.  [60]
Das Mindestalter beträgt 17 Jahre für Kategorie F und 19 Jahre für die übrigen Kategorien. Ein Jahr klaglose Fahrpraxis ist Voraussetzung (Motorradfahrpraxis zählt nicht). Ausserdem sind ärztliche Untersuchungen für Ersterteilungen und Verlängerungen nach obiger Tabelle erforderlich.
Für Schüler-, Behinderten- und Arbeitertransporte, Ambulanzen sowie berufsmässige Personentransporte mit Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h wird der Code 122 im Führerausweis eingetragen.
Je nach Vorbesitz verschiedener Kategorien sind theoretische und/oder praktische Prüfungen erforderlich.
Unterscheidung Fahrberechtigung ↔ Führerausweis |
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Die Fahrberechtigung ist das vom Staat verliehene Recht zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge. | Der Führerausweis ist das Dokument zum Nachweis der Fahrberechtigung. Also keine Erlaubnis oder Befugnis. |
Ein Abstraktum, das man nicht anfassen kann, also kein Gegenstand. | Ein Konkretum, das man anfassen kann, also ein Gegenstand. |
In dem Fürstentum Liechtenstein ist die Befugnis zum Führen von Kraftfahrzeugen die Fahrberechtigung. Diese Berechtigung ist in Kategorien eingeteilt und für Fahrer von fahrberechtigungspflichtigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Strassen vorgeschrieben. Nachgewiesen wird die Fahrberechtigung mit dem Führerausweis. Dieser Ausweis ist stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. [61]
Das Fahren ohne Fahrberechtigung ist eine Straftat und wird hart bestraft. [62]
Strassen sind Verkehrsflächen, die Motorfahrzeuge, motorlose Fahrzeuge oder Fussgänger benützen und nicht ausschliesslich dem privaten Gebrauch dienen. [63]
Personen, die eine Fahrberechtigung erhalten möchten, müssen bei der Zulassungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle ein aktuelles biometrisches Passfoto in Farbe, eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses über lebensrettende Sofortmassnahmen [65] sowie eine gültige Identitätskarte vorlegen. Ausserdem ist das "Gesuch für einen Lernfahr- oder Führerausweis" wahrheitsgemäss ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. [66]
Zunächst erhält man einen Lernfahrausweis, ausgenommen sind die Spezialkategorien M und G sowie die Unterkategorie AM, hierbei gibt es keinen Lernfahrausweis, hat man die Anforderungen erfüllt, erhält man den definitiven Führerausweis. Nach bestandener praktischer Führerprüfung wird auch bei den anderen Kategorien der definitive Führerausweis ausgehändigt. Für die Kategorien A oder B bzw. für die Unterkategorien AM, A1, A2 oder B1 ist zuvor die Teilnahme an einem Kurs über Verkehrskunde erforderlich. Motorradneulenker - ausser Unterkategorie AM- müssen vor der Führerprüfung eine praktische Grundschulung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A absolvieren.
Für die Kategorien C oder D bzw. der Unterkategorien C1 oder D1 oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ist eine verkehrsmedizinische Untersuchung erforderlich. [67]
Inhaber der Fahrberechtigung haben sich Kontrolluntersuchungen zu unterziehen: [68]
Zum Führen dieser Kraftfahrzeuge ist im Fürstentum Liechtenstein keine Fahrerlaubnis vorgeschrieben:. [69]
Wer Motorfahrzeuge führen möchte, für die eine Fahrberechtigung nicht erforderlich ist, muss die entsprechenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen.
Inhaber der Fahrberechtigung-Spezialkategorie G oder M dürfen Motorfahrzeuge -für die eine Fahrberechtigung nicht erforderlich ist- vor Erreichen des 16. Altersjahres führen.
Fahrberechtigungen und Führerausweise werden entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr bestehen bzw. erst gar nicht bestanden haben oder nach dem Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften festgestellt wurden. [70]
Bei folgenden Widerhandlungen muss entzogen werden:
Wer berufsmässig mit Fahrzeugen der Kategorie B1, B, C1, C oder F Personen befördern möchte, benötigt eine Bewilligung. Der Nachweis dieser Bewilligung ist nur zusammen mit dem Führerausweis gültig. [71]
Die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ist auch eine der Voraussetzungen für die Fahrlehrerbewilligung.
Je nach Vorbesitz verschiedener Kategorien ist eine praktische Prüfung erforderlich. Wer mindestens ein Jahr vor der Einreichung des Gesuches mit Motorfahrzeugen keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen hat oder Inhaber der Fahrberechtigung der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 ist, muss keine Prüfungen ablegen.
Diese Seite wurde am 22. Oktober 2024 erstellt.
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