Nachweis der Befugnis zum Führen von Kraftfahrzeugen


Der Nachweis der Befugnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist das amtliches Dokument, mit dem der Inhaber beweisen kann, dass er zum Fahren bestimmter Kraftfahrzeuge berechtigt ist. Für jede Person darf grundsätzlich nur ein gültiges Dokument dieser Art vorhanden sein. Bei Erhalt eines neuen Dokumentes muss das alte Dokument bzw. das Ersatzdokument sofort abgegeben oder entwertet werden.

In den Staaten, in denen überwiegend Deutsch gesprochen wird, unterscheiden sich teilweise die Begriffe für die Befugnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Dokument zum Nachweis dieser Befugnis wird als Führerschein oder Führerausweis bezeichnet.

Nachweis der Befugnis zum Führen von Kraftfahrzeugen Befugnis zum
Führen von Kraftfahrzeugen
Deutschland Führerschein Fahrerlaubnis
Österreich Führerschein Lenkberechtigung
Schweiz Führerausweis Fahrberechtigung
Liechtenstein Führerausweis Fahrberechtigung

 

Deutschland


Unterscheidung
Führerschein ↔ Fahrerlaubnis
Der Führerschein ist das Dokument zum Nachweis der Fahrerlaubnis.
Also keine Erlaubnis oder Befugnis.
Die Fahrerlaubnis ist das vom Staat verliehene Recht zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge.
Ein Konkretum, das man anfassen kann, also ein Gegenstand. Ein Abstraktum, das man nicht anfassen kann, also kein Gegenstand.

In der Bundesrepublik Deutschland ist das amtliche Dokument zum Nachweis der Fahrerlaubnis der Führerschein. Der europäische Plastikführerschein im Scheckkartenformat wird von der Bundesdruckerei hergestellt und von der Fahrerlaubnisbehörde herausgegeben. Wird das Dokument zugestellt oder ausgehändigt, wird dadurch die Fahrerlaubnis erteilt bzw. erweitert. Die Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis durch Zustellung oder Aushändigung des Führerscheins oder eines Ersatzdokumentes ist ein Verwaltungsakt.

Soll nach einer erfolgreichen Fahrerlaubnisprüfung dem Prüfling das Dokument sofort ausgehändigt werden, wird es schon vorher an die Prüfungsorganisationen übergeben. [1] Mit einem geeigneten Stift wird vom Prüfer das Erteilungsdatum eingetragen, durch die Übergabe an den Prüfling wird die Fahrerlaubnis erteilt bzw. erweitert. Wurde das Mindestalter der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse(n) noch nicht erreicht, wird das Dokument erst ab dem Geburtstag des entsprechenden Mindestalters herausgegeben.

Liegt bei einer Fahrerlaubnisprüfung dem Prüfer weder der Führerschein, noch ein Ersatzdokument vor, stellt er eine Prüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen der vermerkten Klasse. Sie ist zwei Jahre gültig, verstreichen die zwei Jahre, ohne das der Führerschein bzw. ein Ersatzdokument ausgestellt wird, verfällt der Anspruch auf Erteilung oder Erweiterung der Fahrerlaubnis. [2]

Die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine sind 15 Jahre lang gültig [3], für die dahinterstehenden Fahrerlaubnisklassen gibt es möglicherweise andere oder keine Befristungen, etwaige Ablaufdaten stehen dann auf der Rückseite des Führerscheins. Also muss rechtzeitig ein neuer Führerschein beantragt werden. Grund für die Erneuerungspflicht des Führerscheins ist das dann wohl veraltete Passfoto. Auf dem aktuellen Passfoto des neuen Führerscheins ist der Wiedererkennungswert höher. Die Vorlage einer aktuellen Sehtestbescheinigung ist nicht erforderlich, die Voraussetzungen für die Verlängerung der Lkw- und Busklassen bleiben unberührt. Für die Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden gibt es ebenfalls Ablaufdaten, sie wurden auf dieser Tabelle zusammengefasst.

Fährt jemand mit ungültigem oder ohne Führerschein ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug, stellt dies lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar. Fällt man dabei auf, wird ein geringes Verwarnungsgeld fällig. Fahren ohne Fahrerlaubnis hingegen, ist eine Straftat. [4] Das Ablaufdatum des Führerscheins steht vorne auf dem Dokument unter Punkt 4b. Unter dem Passfoto und der Unterschrift sind die erteilten Fahrerlaubnisklassen zu sehen, die in kursiver Schriftart dargestellten Klassen sind national, die übrigen international.

Die Ablaufdaten der einzelnen Fahrerlaubnisklassen sind auf der Rückseite in Spalte Nummer 11 vermerkt. Ein leeres Feld in Spalte Nummer 11 bei den einzelnen Klassen bedeutet, dass diese Klasse(n) unbefristet erteilt wurde(n). Erweiterungen und/oder Auflagen werden mit Schlüsselzahlen in Feld 12 eingetragen. Zusammenfassend für alle Klassen gibt es dafür ein Feld unten links. Schlüsselzahlen, die den einzelnen Fahrerlaubnisklassen zugeordnet werden, sind in der Spalte Nummer 12 eingetragen.

Die Kartenführerscheine sind nicht editierbar, für Änderungen muss immer ein neuer Führerschein hergestellt werden. Eine nachträgliche Befristung ist allerdings möglich: Mitarbeiter der Ausstellungsbehörde arbeiten an einer unbedruckten Stelle ein kleines Loch ein und versehen es mit einem Aufkleber, auf dem das neue Ablaufdatum steht. So geht man vor, wenn der neue Führerschein nicht abgeholt, sondern zugestellt wird. So kann auf die Rückgabe des alten Dokumentes verzichtet werden. Nach Umzug ins Ausland können Behörden anderer Staaten in Feld 13 Eintragungen vornehmen.

 

Ausweis- und Mitführpflicht

Für das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen gibt es eine Ausweispflicht, der Führerschein -alternativ ein Ersatzdokument- ist mitführpflichtig und muss auf Verlangen den berechtigten Personen zur Kontrolle ausgehändigt werden. [5]

 

Einzug und Verwahrung

Nach einem Verzicht oder einer Entziehung der Fahrerlaubnis wird der Führerschein bzw. das Ersatzdokument eingezogen. Bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis oder bei einem Fahrverbot kommt das Dokument in amtlicher Verwahrung. Bei nicht freiwilliger Herausgabe wird das Dokument beschlagnahmt.

 

Nationen, deren Führerscheine bzw. Führerausweise in Deutschland gültig sind

Ausländische Führerscheine aus EU-Mitgliedsstaaten müssen -auch nach Umzug in die Bundesrepublik Deutschland- nicht umgetauscht werden, sie behalten bis zu ihrem Ablaufdaten ihre Gültigkeit. Nach Ablauf der Gültigkeit und Wohnsitznahme in Deutschland muss dann allerdings ein deutsches Dokument ausgestellt werden. Ausbildungen und Prüfungen sind dafür nicht vorgeschrieben, da Deutschland diese Fahrerlaubnisse bedingungslos anerkennt. [6]

Dies gilt auch für folgende europäische Staaten:

  • Andorra,
  • Island,
  • Liechtenstein (kein Lernfahrausweis),
  • Monaco,
  • Nordmazedonien,
  • Norwegen,
  • San Marino,
  • Schweiz (kein Lernfahrausweis) und
  • Vereinigtes Königreich.

 

Andere Dokumente zum Nachweis der Fahrerlaubnis

   •  vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (VNF)
Der vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis wird umgangssprachlich oft als Ersatzführerschein bezeichnet. Diesen gibt es nur im DIN A5-Format und er ist einseitig bedruckt. Der Nachweis wird ohne Passfoto ausgestellt, daher ist zusätzlich ein gültiger Lichtbildausweis mitführpflichtig. Der vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis ist drei Monate oder bis zum Erhalt des neuen Führerscheins gültig, Er berechtigt nur zum Fahren im Inland und wird ausgehändigt, wenn eine Fahrerlaubnis vorhanden ist, aber der dazugehörige Führerschein noch nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. [7] Gründe dafür sind beispielsweise: bestandene Fahrerlaubnisprüfung(en), Verlust des Führerscheins durch Diebstahl oder Vernichtung. Der Verlust muss unverzüglich angezeigt werden. [8] Wird der Führerschein zunächst nicht wiedergefunden und man erhält den vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis, muss dieser sofort wieder zurückgegeben werden, wenn das ursprüngliche Dokument wieder aufgefunden wird. [9]

   •  Prüfungsbescheinigung für begleitetes Fahren ab 17 Jahren
Bei den Fahrerlaubnisklassen B und BE ist es möglich, bereits ein Jahr vor Erreichen des regulären Mindestalters die Fahrerlaubnis zu erhalten. [10] Statt eines Führerscheins wird eine rosafarbene Prüfungsbescheinigung im DIN A5-Format mit Schlüsselzahl 184 ausgestellt, auf der mindestens eine Begleitperson eingetragen sein muss. Weitere Begleitpersonen dürfen eingetragen werden, wobei alle Begleitpersonen diese Anforderungen erfüllen müssen. Die Begleitperson soll den Fahranfängern als vernünftiger Ansprechpartner Hinweise geben und Sicherheit vermitteln. Eingriffe in die Fahrzeugbedienung sind nicht vorgesehen, daher darf die Begleitperson auch hinten sitzen. Die Begleitperson benötigt lediglich die Fahrerlaubnis der Klasse B, selbst wenn die Klasse B mit Schlüsselzahl 96 oder sogar die Klasse BE erforderlich ist. Kraftfahrzeuge der miterteilten Klassen AM und L darf man ohne Begleitperson fahren; auf Antrag und gegen Gebühr kann dafür ein Führerschein hergestellt werden. Die Prüfungsbescheinigung wird ohne Passfoto ausgestellt, daher ist zusätzlich ein gültiger Lichtbildausweis mitführpflichtig. Die Prüfungsbescheinigung ist nur in Deutschland und Österreich gültig. Sie gilt noch drei Monate nach dem 18. Geburtstag, in dem Zeitraum nach dem 18. Geburtstag darf sie ohne Begleitperson verwendet werden. Allerdings gilt die Bescheinigung nach dem 18. Geburtstag nicht in Österreich. Wird vor dem 18. Geburtstag ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination der Klasse B bzw. BE ohne Begleitperson gefahren, kommt es zum Widerruf der Fahrerlaubnisklasse B und falls vorhanden auch der Klasse BE. Der Fahranfänger wird im FAER mit einem Punkt belastet und die Probezeit wird um zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre verlängert. Außerdem wird ein Bußgeld fällig. Voraussetzung für die Neuerteilung der widerrufenen Fahrerlaubnisklasse(n) ist der Besuch eines Aufbauseminars für Fahranfänger

 

Führerschein zur Fahrgastbeförderung

Der Führerschein zur Fahrgastbeförderung ist das amtliche Dokument zum Nachweis der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung[11] Dieses Dokument ist nur zusammen mit dem allgemeinen Führerschein gültig und wird auf Antrag gegen eine Gebühr von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ausgestellt, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der Führerschein zur Fahrgastbeförderung ist bei der Beförderung von Personen -gemäß der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung- mitführpflichtig und muss auf Verlangen den zuständigen Personen ausgehändigt werden. Dieser Führerschein ist hellgelb, vierseitig bedruckt, 74 mm breit und 195 mm hoch. Er ist fünf Jahre gültig und kann verlängert werden, wenn man diese Unterlagen bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde aushändigt.

 

Internationaler Führerschein

Der internationale Führerschein ist ein Zusatzdokument für Auslandsreisen, welches für Fahrten in einige Nationen empfohlen wird. Das Dokument wird auf Antrag gegen eine geringe Gebühr von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ausgestellt, wenn der gültige nationale Kartenführerschein vorliegt; die Fahrerlaubnisklassen AM, L und T werden nicht berücksichtigt. Das Mindestalter dafür ist 18 Jahre. [12] Der internationale Führerschein ist nur zusammen mit dem allgemeinen Führerschein gültig. Für die Antragstellung ist neben dem allgemeinen Führerschein ein gültiger Ausweis und ein biometrisches Passfoto erforderlich.

Internationaler Führerschein: Empfohlen für
die Staaten:
Gültigkeitsdauer:
Gemäß dem internationalen Abkommen über den Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926.  • Ägypten
 • Argentinien
 • Chile
 • Indien
 • Irak
 • Libanon
 • Mexiko
 • Peru
 • Sri Lanka
 • Syrien
1 Jahr
Gemäß dem internationalen Abkommen über den Kraftfahrzeugverkehr vom 08. Nov. 1968. in anderen Ländern Asiens, Afrikas und Lateinamerikas sowie den USA 3 Jahre
Die Gültigkeit des internationalen Führerscheins darf nicht über die Gültigkeit des nationalen Führerscheins hinausgehen. Sind Lkw- und/oder Busklassen mit Ablaufdaten aus dem nationalen Führerschein in den internationalen Führerschein eingetragen, darf der internationale Führerschein nicht länger gültig sein als diese Klassen.

 

Dienstführerschein

Der Dienstführerschein ist das amtliche Dokument zum Nachweis der Dienstfahrerlaubnis. Diese Erlaubnis berechtigt zum Fahren von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, der Bundespolizei sowie der Polizeibehörden der Bundesländer. [13] Der Dienstführerschein wird von der zuständigen Dienststelle ausgestellt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Um zusätzlich einen allgemeinen Führerschein zu erhalten, muss die Dienstfahrerlaubnis umgeschrieben werden. Wird der Dienst quittiert, muss der Dienstführerschein zurückgegeben werden. Der Dienstführerschein der Bundeswehr ist nur zusammen mit dem Dienstausweis gültig. [14]

 

 

Österreich


In der Republik Österreich ist das amtliche Dokument zum Nachweis der Lenkberechtigung der Führerschein. Die europäischen Führerscheine im Scheckkartenformat werden von einem Dienstleister hergestellt, den das Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmt. Der Werkstoff muss Polycarbonat sein. [15]

Führerscheine dürfen nur für eine Gültigkeitsdauer von maximal 15 Jahren ausgestellt werden; für Lenkberechtigungen der Lkw- und Busklassen gelten kürzere Fristen: grundsätzlich fünf Jahre, ab dem 60. Geburtstag zwei Jahre. [16]

Unterscheidung
Führerschein ↔ Lenkberechtigung
Der Führerschein ist das Dokument zum Nachweis der Lenkberechtigung.
Also keine Erlaubnis oder Befugnis.
Die Lenkberechtigung ist das vom Staat verliehene Recht zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge.
Ein Konkretum, das man anfassen kann, also ein Gegenstand. Ein Abstraktum, das man nicht anfassen kann, also kein Gegenstand.

Führerscheine -egal ob Papierführerscheine oder Scheckkartenführerscheine-, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, bleiben grundsätzlich bis 19. Januar 2033 gültig. Spätestens dann müssen sie bei der örtlichen Führerscheinbehörde in einen aktuellen Scheckkartenführerschein aus Polycarbonat umgetauscht werden, auch wenn dieses Fristende nicht im Führerscheindokument eingetragen ist. Die Gültigkeit bis zum Jahre 2033 setzt natürlich voraus, dass nicht aus anderen Gründen -wie bei Lkw- und Busklassen- eine kürzere Befristung der Lenkberechtigung eingetragen ist. Das Dokument an sich soll nicht all zu alt sein, damit die Angaben im Führerschein noch gut lesbar sind und der Inhaber auf dem Foto noch eindeutig erkennbar ist. Für den Umtausch sind augenärztliche und ärztliche Untersuchungen nicht vorgesehen, ein aktuelles biometrisches Passfoto ist erforderlich.

In Österreich gibt es auch den digitalen Führerschein.

Der Führerschein ist beim Führen von lenkberechtigungspflichtigen Kraftfahrzeugen mitführpflichtig. Lenkt man Kraftfahrzeuge, für die eine Lenkberechtigung vorgeschrieben ist ohne Führerschein oder mit abgelaufenem Führerschein, wobei die erforderliche Lenkberechtigung allerdings vorhanden ist, wird eine geringe Geldstrafe verhängt. Hohe Strafen, bis hin zu Freiheitsstrafen werden ausgesprochen, wenn die entsprechende Lenkberechtigung nicht vorhanden ist, oder eine Lenkverbot besteht. [17]

 

Führerschein-Eintragungen

    Vorderseite:
  • Familienname des Führerscheinbesitzers,
  • Vorname(n) des Führerscheinbesitzers,
  • Geburtsdatum und -ort des Führerscheinbesitzers,
  • Ausstellungsdatum des Führerscheines,
  • Ablaufdatum des Führerscheines,
  • Ausstellungsbehörde,
  • Führerscheinnummer,
  • biometrisches Passfoto,
  • Unterschrift des Führerscheinbesitzers und
  • Lenkberechtigungsklassen.
  • Rückseite:
  • Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Klasse,
  • Datum, an dem die jeweilige Lenkberechtigungsklasse ungültig wird,
  • gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen sowie
  • Feld für Eintragungen anderer Mitgliedsstaaten nach Wohnsitzwechsel ins Ausland.

 

Nationen, deren Führerscheine bzw. Führerausweise in Österreich gültig sind

Ausländische Führerscheine aus EU-Mitgliedsstaaten müssen -auch nach Umzug in die Republik Österreich- nicht umgetauscht werden, sie behalten bis zu ihrem Ablaufdaten ihre Gültigkeit. Nach Ablauf der Gültigkeit und Wohnsitznahme in Österreich muss dann allerdings ein österreichisches Dokument ausgestellt werden. Ausbildungen und Prüfungen sind dafür nicht vorgeschrieben, da Österreich diese Lenkberechtigungen bedingungslos anerkennt. [18]

Dies gilt auch für folgende Gebiete, Inseln und Nationen:

  • Andorra,
  • Gibraltar,
  • Guernsey,
  • Insel Man,
  • Island,
  • Japan,
  • Jersey,
  • Liechtenstein (kein Lernfahrausweis),
  • Monaco,
  • Montenegro,
  • Norwegen,
  • San Marino,
  • Schweiz (kein Lernfahrausweis),
  • Serbien und
  • Vereinigtes Königreich.

 

Vorläufiger Führerschein

Nach Erfolg bei den Fahrprüfungen hat der Fahrprüfer den Kandidaten den vorläufigen Führerschein für die Klasse(n) auszuhändigen, für die sie die Fahrprüfung(en) bestanden haben bzw. die sie bereits besitzen. Der vorläufige Führerschein gilt nur innehab der Republik Österreich und verliert seine Gültigkeit nach Zustellung des eigentlichen Führerscheins. Außerdem ist er auf vier Wochen ab Aushändigung befristet. Da der vorläufige Führerschein kein Passfoto enthält, muss man beim Lenken zusätzlich einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis dabei haben, damit bei Kontrollen eine Identitätsfeststellung möglich ist. [19]

 

Taxilenker-Ausweis

Wer in der Republik Österreich im Fahrdienst als Taxilenker tätig werden möchte, benötigt die entsprechende Berechtigung. Sie wird mit dem "Ausweis für das Personenbeförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen" nachgewiesen. Der Gewerbeinhaber darf nur Lenker mit entsprechendem Ausweis beschäftigen. Dieser Taxilenker-Ausweis ist bei Fahrten als Taxilenker mitführpflichtig und muss berechtigten Personen zur Kontrolle ausgehändigt werden. [20] Der Taxilenker-Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem Führerschein. Die örtlich zuständige Behörde für das Tätigkeitsgebiet des Taxilenkers stellt den Taxilenker-Ausweis mit folgenden Angaben auf Antrag und gegen eine Gebühr aus: [21]
  • Name und Anschrift des Taxilenkers,
  • Daten des Führerscheines,
  • Geltungsdauer und
  • Gebiet, für das die Ortskenntnisse nachgewiesen wurden.

Voraussetzungen für den Taxilenker-Ausweis:

  • Lenkberechtigungsklasse B,
  • außerhalb der Probezeit,
  • ein Jahr Fahrpraxis mit Kraftwagen -nicht Zugmaschinen- der Klasse B,
  • mindestens 20 Jahre alt,
  • körperliche Leistungsfähigkeit (Gepäck tragen und verladen sowie Behinderte unterstützen),
  • Vertrauenswürdigkeit (nachweislich in den letzten fünf Jahren),
  • Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG),
  • keine wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften,
  • keine auffallende Sorglosigkeit gegenüber der den Straßenverkehr regelnden Vorschriften,
  • Teilnahmebescheinigung über Ausbildung "lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall" und
  • einen Nachweis über die entsprechenden Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeographie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse.
  • Außerdem die Vorlage eines Zeugnisses zum Nachweis der Kenntnisse über ...
  • ...die betriebsrechtlichen Bestimmungen und über die Betriebsordnung des Bundeslandes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
  • ...die einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften,
  • ...die Verkehrssicherheit sowie den Straßenverkehr betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen,
  • ...die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Arbeitszeitrecht,
  • ...die Unfallverhütung, die Arbeitshygiene und den Umweltschutz, soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen,
  • ...die in dem betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) relevanten reisrechtlichen Bestimmungen,
  • ...die Kriminalprävention und
  • ...das kundenorientierte Verhalten im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi). [22]

 

Heeresführerschein

Der Heeresführerschein und der Heeresmopedausweis sind amtliche Nachweise der Heereslenkberechtigung[23]

Wird vom Heerespersonalamt eine Berechtigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen erteilt, stellt sie einen Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis aus. Diese sind als solche zu bezeichnen und beim Lenken von Heeresfahrzeugen mitführpflichtig. Stempelgebühren fallen für die Erstellung dieser Dokumente nicht an.

 

 

Schweiz


Unterscheidung
Führerausweis ↔ 
Fahrberechtigung
Der Führerausweis ist das Dokument zum Nachweis der Fahrberechtigung.
Also keine Erlaubnis oder Befugnis.
Die Fahrberechtigung ist das vom Staat verliehene Recht zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge.
Ein Konkretum, das man anfassen kann, also ein Gegenstand. Ein Abstraktum, das man nicht anfassen kann, also kein Gegenstand.

In der eidgenössischen Schweiz ist das amtliche Dokument zum Nachweis der Fahrberechtigung der Führerausweis. Dieser Ausweis im Kreditkartenformat wird aus Polykarbonat im Laserdruckverfahren hergestellt, verfügt über Sicherheitsmerkmale und erfüllt die europäischen Vorgaben.

Die Führerausweise in der Schweiz werden -ausser die Führerausweise auf Probe- unbefristet erteilt. [24] Einzelne Kategorien können allerdings befristet sein, diese Ablaufdaten stehen dann auf der Rückseite des Führerausweises. Der Führerausweis ist stets mitzuführen und Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. [25] Hat man den Ausweis lediglich vergessen, wird eine geringe Busse fällig, das Fahren ohne Fahrberechtigung hingegen ist eine Straftat und wird hart bestraft. [26]

In der Schweiz gibt es auch den digitalen Führerausweis.

 

Führerausweis-Eintragungen

    Vorderseite:
  • Name des Inhabers,
  • Vorname des Inhabers,
  • Geburtsdatum und Heimat- oder Geburtsort des Inhabers,
  • Ausstelldatum des Führerausweises,
  • Datum, an dem der Führerausweis ungültig wird (bei unbefristeten Ausweisen ein Strich),
  • Behörde, die den Führerausweis ausgestellt hat,
  • Nummer des Führerausweises,
  • Lichtbild des Inhabers,
  • Unterschrift des Inhabers und
  • Führerausweiskategorien, welche der Inhaber besitzt.
  • Rückseite:
  • Erteilungsdatum je Führerausweiskategorie,
  • Ablaufdatum je Führerausweiskategorie,
  • Zusatzangaben sowie
  • QR-Code.

 

Lernfahrausweis

Bevor man den Führerausweis bekommt, wird zunächst ein Lernfahrausweis herausgegeben, ausgenommen sind die Spezialkategorien M und G, hierbei gibt es keinen Lernfahrausweis. [27]

Den Lernfahrausweis der Kategorie A erhalten nur Personen, die den Führerausweis der Kategorie A beschränkt auf 35 kW seit mindestens zwei Jahren besitzen und eine klaglose Fahrpraxis nachweisen können.

Die gilt nicht für:

  • Lernende der beruflichen Grundbildung zum Motorradmechaniker, die von einem Fahrlehrer der Kategorie A ausgebildet werden,
  • Personen, die ihre Motorradausbildung bei der Polizei absolvieren,
  • Verkehrsexperten im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung.

Der Lernfahrausweis berechtigt zur Durchführung von Lernfahrten innerhalb der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Wer die Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt und die Theorieprüfung -insoweit sie erforderlich ist- bestanden hat, erhält diesen Lernfahrausweis.

Lernfahrten der Kategorien B, BE, C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden. [28]

Anforderungen an den Begleiter:

  • 23. Altersjahr vollendet,
  • seit wenigstens drei Jahren im Besitz der Fahrberechtigung der entsprechenden Kategorie,
  • ausserhalb der Probezeit und
  • dafür Sorge tragen, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.

Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilen möchte, bedarf der Fahrlehrerbewilligung.

Ohne Begleiter erlaubte Lernfahrten:

  • Kategorie A,
  • Unterkategorie A1,
  • Unterkategorie B1 sowie
  • Spezialkategorie F.

Ohne Begleiter erlaubte Lernfahrten, wenn Führerausweis für Zugfahrzeug vorhanden:

  • Kategorien BE, CE oder DE sowie
  • Unterkategorien C1E oder D1E.

Mitfahrer bei Motorradlernfahrten müssen den Führerausweis der entsprechenden Kategorie besitzen; dies gilt auch für Mitfahrer auf oder in Motorfahrzeugen ohne Anhänger, mit denen man Lernfahrten ohne Begleiter durchführen darf. Bei Lernfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 dürfen keine Personen mitfahren, ausgenommen sind die Begleiter, Fahrlehrer, Verkehrsexperten sowie weitere Fahrschüler. Ausserdem ist die Durchführung von berufsmässigen Personenbeförderungen bei Lernfahrten verboten.

Bei Lernfahrten müssen die Fahrzeuge durch eine blaue Tafel mit weissem kenntlich gemacht werden, welche von hinten gut zu erkennen ist. Bei Fahrten, die keine Lernfahrten sind, darf diese Tafel nicht angebracht sein.

Bei Lern- und Prüfungsfahrten mit Motorwagen muss der Begleiter neben dem Fahrer sitzen, ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren. Der Begleiter muss die Betätigungseinrichtung für die Hilfsbremsanlage leicht erreichen können, ausgenommen sind Lernfahrten mit Motorwagen der Kategorie C, sofern der Fahrzeugführer prüfungsreif ist. [29]

Gültigkeitsdauer der Lernfahrausweise [30]
Kategorie A vor praktischer Grundschulung 4 Monate
Kategorie A1 vor praktischer Grundschulung 4 Monate
Kategorie A nach praktischer Grundschulung 12 Monate
Kategorie A1 nach praktischer Grundschulung 12 Monate
Kategorie B1 12 Monate
Kategorie F 12 Monate
Alle anderen Kategorien 24 Monate

 

Führerausweis auf Probe

Bei den Kategorien A oder B erhält man nach dem Lernfahrausweis zunächst den Führerausweis auf Probe, es sei denn, man ist mit der jeweils anderen Kategorie bereits ausserhalb der Probezeit. [31]

Die Probezeit beträgt drei Jahre.

Wer den Führerausweises auf Probe besitzt, muss innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt einen Weiterbildungskurs besuchen. Vermittelt wird die Erkennung und Vermeidung von Gefahren sowie das umweltschonende Fahren. Diese Tageskurse über sieben Stunden sollen überwiegend praktisch ausgerichtet stattfinden.

Die Probezeit verlängert sich um ein Jahr, wenn dem Inhaber der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung die Fahrberechtigung entzogen wird. Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises.

Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung, verfällt seine Fahrberechtigung.

Frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur mit einem positiven verkehrspsychologischen Gutachten darf nach erneutem Bestehen der Führerprüfung ein neuer Führerausweises auf Probe ausgestellt werden. Fährt der Betroffene zwischenzeitlich widerrechtlich Motorfahrzeuge, verlängert sich diese Frist um ein weiteres Jahr.

Mittelschwere Widerhandlung:

  • Verletzung von Verkehrsregeln, die eine Gefahr für die Sicherheit Anderer hervorruft,
  • Fahren unter Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss, wenn die Fahrtauglichkeit dadurch leidet,
  • Fahren von Motorfahrzeug ohne die entsprechende Kategorie im Führerausweis oder
  • Entwenden eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch.

Schwere Widerhandlung:

  • Grobe Verletzung von Verkehrsregeln und dadurch eine ernste Gefahr für die Sicherheit Anderer hervorrufen,
  • Fahren unter Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss, wenn die Fahrtauglichkeit dadurch wegfällt,
  • vorsätzliche Widersetzung von Blutprobe, Atemalkoholprobe, anderer Voruntersuchung oder zusätzlicher ärztlichen Untersuchung,
  • Fahrerflucht nach Verletzung eines Menschen,
  • Fahrerflucht nach Tötung eines Menschen sowie
  • Fahren ohne Fahrberechtigung.

 

 

Liechtenstein


Unterscheidung
Führerausweis ↔ 
Fahrberechtigung
Der Führerausweis ist das Dokument zum Nachweis der Fahrberechtigung.
Also keine Erlaubnis oder Befugnis.
Die Fahrberechtigung ist das vom Staat verliehene Recht zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge.
Ein Konkretum, das man anfassen kann, also ein Gegenstand. Ein Abstraktum, das man nicht anfassen kann, also kein Gegenstand.

In dem Fürstentum Liechtenstein ist das amtliche Dokument zum Nachweis der Fahrberechtigung der Führerausweis. Dieser Ausweis im Kreditkartenformat wird aus Polykarbonat in der Farbe rosa hergestellt, verfügt über Sicherheitsmerkmale und erfüllt die europäischen Vorgaben.

Die Führerausweise in Liechtenstein werden für eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren ab dem Datum des letzten Sehtests oder befristet bis zur nächsten vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung ausgestellt. [32] Dieser Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. [33] Hat man den Ausweis lediglich vergessen, wird eine geringe Busse fällig, das Fahren ohne Fahrberechtigung hingegen ist eine Straftat und wird hart bestraft. [34]

In Liechtenstein gibt es auch den digitalen Führerausweis.

 

Führerausweis-Eintragungen

    Vorderseite:
  • Name des Inhabers,
  • Vorname des Inhabers,
  • Geburtsdatum und Heimat- oder Geburtsort des Inhabers,
  • Ausstelldatum des Führerausweises,
  • Datum, an dem der Führerausweis ungültig wird,
  • Behörde, die den Führerausweis ausgestellt hat,
  • Nummer des Führerausweises,
  • Lichtbild des Inhabers,
  • Unterschrift des Inhabers und
  • Führerausweiskategorien, welche der Inhaber besitzt.
  • Rückseite:
  • Erteilungsdatum je Führerausweiskategorie,
  • Ablaufdatum je Führerausweiskategorie sowie
  • Zusatzangaben.

 

Lernfahrausweis

Bevor man den Führerausweis bekommt, wird zunächst ein Lernfahrausweis herausgegeben, ausgenommen sind die Spezialkategorien M und G sowie die Unterkategorie AM, hierbei gibt es keinen Lernfahrausweis. [35]

Den Lernfahrausweis der Kategorie A erhalten nur Personen, die den Führerausweis der Kategorie A2 seit mindestens zwei Jahren besitzen und eine klaglose Fahrpraxis nachweisen können.

Die gilt nicht für:

  • Lernende der beruflichen Grundbildung zum Motorradmechaniker, die von einem Fahrlehrer der Kategorie A ausgebildet werden,
  • Personen, die ihre Motorradausbildung bei der Polizei absolvieren,
  • Verkehrsexperten im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung.

Der Lernfahrausweis berechtigt zur Durchführung von Lernfahrten innerhalb des Fürstentums Liechtenstein und der Schweiz. Wer die Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt und die Theorieprüfung -insoweit sie erforderlich ist- bestanden hat, erhält diesen Lernfahrausweis.

Lernfahrten der Kategorien B, BE, C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden. [36]

Anforderungen an den Begleiter:

  • 23. Altersjahr vollendet,
  • seit wenigstens drei Jahren im Besitz der Fahrberechtigung der entsprechenden Kategorie,
  • ausserhalb der Probezeit und
  • dafür Sorge tragen, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.

Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilen möchte, bedarf der Fahrlehrerbewilligung.

Ohne Begleiter erlaubte Lernfahrten:

  • Kategorie A,
  • Unterkategorie A1,
  • Unterkategorie A2,
  • Unterkategorie B1 sowie
  • Spezialkategorie F.

Ohne Begleiter erlaubte Lernfahrten, wenn Führerausweis für Zugfahrzeug vorhanden:

  • Kategorien BE, CE oder DE sowie
  • Unterkategorien C1E oder D1E.

Mitfahrer bei Motorradlernfahrten müssen den Führerausweis der entsprechenden Kategorie besitzen; dies gilt auch für Mitfahrer auf oder in Motorfahrzeugen ohne Anhänger, mit denen man Lernfahrten ohne Begleiter durchführen darf. Bei Lernfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 dürfen keine Personen mitfahren, ausgenommen sind die Begleiter, Fahrlehrer, Verkehrsexperten sowie weitere Fahrschüler. Ausserdem ist die Durchführung von berufsmässigen Personenbeförderungen bei Lernfahrten verboten.

Bei Lernfahrten müssen die Fahrzeuge durch eine blaue Tafel mit weissem kenntlich gemacht werden, welche von hinten gut zu erkennen ist. Bei Fahrten, die keine Lernfahrten sind, darf diese Tafel nicht angebracht sein.

Bei Lern- und Prüfungsfahrten mit Motorwagen muss der Begleiter neben dem Fahrer sitzen, ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren. Der Begleiter muss die Betätigungseinrichtung für die Hilfsbremsanlage leicht erreichen können, ausgenommen sind Lernfahrten mit Motorwagen der Kategorie C, sofern der Fahrzeugführer prüfungsreif ist. [37]

Gültigkeitsdauer der Lernfahrausweise [38]
Kategorie A vor praktischer Grundschulung 4 Monate
Kategorie A2 vor praktischer Grundschulung 4 Monate
Kategorie A1 vor praktischer Grundschulung 4 Monate
Kategorie A nach praktischer Grundschulung 12 Monate
Kategorie A2 nach praktischer Grundschulung 12 Monate
Kategorie A1 nach praktischer Grundschulung 12 Monate
Kategorie B1 12 Monate
Kategorie F 12 Monate
Alle anderen Kategorien 24 Monate

 

 

Einzelnachweise


    Deutschland
  1. § 22   FeV Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle, Absatz 4
  2. § 18   FeV Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung, Absatz 2
  3. § 24a FeV Gültigkeit von Führerscheinen
  4. § 21   StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis
  5. § 4     FeV Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen, Absatz 2
  6. § 30   FeV Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus der EU oder dem EWR
  7. § 22a FeV Abweichendes Verfahren bei Nachweis der Fahrerlaubnis, Absatz 7
  8. § 25   FeV Ausfertigung des Führerscheins, Absatz 4
  9. § 25   FeV Ausfertigung des Führerscheins, Absatz 5
  10. § 48a FeV Voraussetzungen (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre)
  11. § 48   FeV Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Absatz 3
  12. § 25a FeV Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins
  13. § 26   FeV Dienstfahrerlaubnis, Absatz 1
  14. § 26   FeV Dienstfahrerlaubnis, Absatz 1, Satz 7 sowie Absatz 2

  15. Österreich
  16. §  1    FSG-DV Aussehen des Führerscheines
  17. § 17a FSG Gültigkeitsdauer von Führerscheinen und Lenkberechtigungen
  18. §  37  FSG Strafausmaß
  19. §  9    FSG-DV Gleichwertigkeit ausländischer Führerscheine
  20. §  13  FSG Ausstellung des Führerscheines und Bestätigung der Lenkberechtigung
  21. §  4    BO 1994 Besondere Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw
  22. §  5    BO 1994 Angaben auf dem Taxilenker-Ausweis
  23. §  6    BO 1994 Besondere Voraussetzungen für den Taxilenker-Ausweis
  24. §  22  FSG Heereslenkberechtigung

  25. Schweiz
  26. Artikel 24   VZV Führerausweis-Erteilung
  27. Artikel 10   SVG Ausweise
  28. Artikel 95   SVG Fahren ohne Berechtigung
  29. Artikel 14a SVG Lernfahrausweis
  30. Artikel 15   SVG Aus- und Weiterbildung der Motorfahrzeugführer
  31. Artikel 17   VZV Lernfahrt |  Artikel 27 SVG Lernfahrten
  32. Artikel 16   VZV Gültigkeit-Lernfahrausweis
  33. Artikel 24a VZV Führerausweis auf Probe |  Artikel 15a SVG Führerausweis auf Probe

  34. Liechtenstein
  35. Artikel 24 VZV Führerausweis-Erteilung
  36. Artikel   9 SVG Ausweise
  37. Artikel 90 SVG Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug
  38. Artikel 15 VZV Lernfahrausweis-Erteilung
  39. Artikel 17 VZV Lernfahrt
  40. Artikel 28 VRV Lernfahrten
  41. Artikel 16 VZV Gültigkeit-Lernfahrausweis

 

Diese Seite wurde am 22. Oktober 2024 erstellt.                                                                                                            

© Ulrich Reinhoff

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