Fahrlehrer


Fahrlehrer bilden Menschen zu sicheren und verantwortungsbewussten Verkehrsteilnehmern aus. Sie lehren die Fahrzeugführung und vermitteln umfassendes Wissen für eine vorschriftsmäßige Teilnahme am Straßenverkehr. Dabei liegt der Fokus stark auf Verkehrssicherheit und Umweltschutz. Das übergeordnete Ziel ist ein verkehrsgerechtes, vorausschauendes und umweltfreundliches Fahrverhalten, geprägt von einem klaren Verständnis für die Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Natur.


Lkw-Fahrlehrerin und Lkw-Fahrlehrer

 

Deutschland


Wer in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge fahren möchte, benötigt eine Erlaubnis. [1] Diese Fahrerlaubnis wird erteilt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dazu gehört eine erfolgreiche theoretische Fahrerlaubnisprüfung und/oder eine bestandene praktische Fahrerlaubnisprüfung. [2] Vor Fahrerlaubnisprüfungen sind bei Ersterteilungen und Erweiterungen Fahrschulausbildungen zwingend vorgeschrieben. [3]

 

Fahrlehrerlaubnis

In Deutschland ist das Unterrichten von Fahrschülern ausschließlich Fahrlehrern mit gültiger Fahrlehrerlaubnis oder Fahrlehreranwärtern mit Anwärterbefugnis gestattet. Letztere dürfen diese Tätigkeit jedoch nur unter der Aufsicht eines erfahrenen Ausbildungsfahrlehrers in einer speziell anerkannten Ausbildungsfahrschule ausüben. [4] Die offizielle Bestätigung der Lehrberechtigung erfolgt durch den Fahrlehrerschein bzw. den Anwärterschein, in denen auch die jeweiligen Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisse vermerkt sind. Für die Vorstellung von Fahrschülern bei praktischen Prüfungen ist ebenfalls der Besitz einer Fahrlehrerlaubnis oder Anwärterbefugnis zwingend erforderlich.

Kraftfahrzeuge fahren Fahrschüler ausbilden Fahrschüler ausbilden
(unter Aufsicht)
Erlaubnis Fahrerlaubnis Fahrlehrerlaubnis Anwärterbefugnis
Dokument Führerschein Fahrlehrerschein Anwärterschein

Die Fahrlehrerlaubnis erhält man ausschließlich auf Antrag, sofern die gesetzlich definierten Voraussetzungen erfüllt sind oder spezielle Ausnahmen gemäß dem Fahrlehrergesetz zur Anwendung kommen. Ihre Nutzung ist an ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis oder an das Vorliegen einer Fahrschulerlaubnis gebunden. Es existieren für die Fahrlehrerlaubnis lediglich vier Klassen, deren Bezeichnungen sich zwar an den 16 existierenden Fahrerlaubnisklassen orientieren, jedoch nicht identisch sind.

Fahrlehrer Fahrlehr-
erlaubnisklasse
Ausbildungs-
klassen
Motorrad-Fahrlehrer Klasse A A, A2, A1, AM und Mofa
Pkw-Fahrlehrer Klasse BE BE, B und L
Lkw-Fahrlehrer Klasse CE C1, C, C1E, CE und T
Busfahrlehrer Klasse DE D1, D, D1E und DE

Die Mofa-Prüfbescheinigung berechtigt zum Führen spezifischer, fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge (z.B. Mofas, dreirädrige Kleinkrafträder mit Mofa-Merkmalen). Sie stellt keine Fahrerlaubnis im klassischen Sinne dar und wird daher als Prüfbescheinigung ausgestellt, nicht als Führerschein. Die Pflicht zum Besitz entfällt für Personen mit vorhandener Fahrerlaubnis oder für jene, die vor dem 01. April 1965 geboren sind. Der Erwerb umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung sowie eine theoretische Prüfung. Wird die Ausbildung in einer Fahrschule angeboten, muss dies durch einen qualifizierten Motorradfahrlehrer erfolgen. [5]

Als Grundfahrlehrerlaubnis ist die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE unerlässlich; sie stellt die Voraussetzung für jegliche Erweiterung der Fahrlehrerlaubnis dar. Wer sich zum Motorrad-, Lkw- oder Busfahrlehrer weiterbilden möchte, benötigt sie. Fahrlehreranwärter dürfen mit Anwärterbefugnis die Fahrerlaubnisklassen BE, B und L in gleicher Weise ausbilden wie die Fahrlehrer der Klasse BE. Sowohl mit einer gültigen Fahrlehrerlaubnis (unabhängig von der Klasse) als auch mit der Anwärterbefugnis ist der Unterricht des Grundstoffs aller Fahrerlaubnisklassen im Theoriebereich erlaubt.

 

Voraussetzungen für die Anwärterbefugnis

  • geistige und körperliche Eignung (augenärztliches und ärztliches Zeugnis),

  • fachliche und pädagogische Eignung (bestandene Fahrlehrerprüfungen der Klasse BE),

  • Zuverlässigkeit (erweitertes Führungszeugnis und Auszug FAER),

  • abgeschlossene Ausbildung oder gleichwertige Vorbildung (Ausnahmen möglich),

  • drei Jahre (oder länger) im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B oder BE,

  • für den Fahrlehrerberuf erforderliche Deutschkenntnisse, Sprachniveau C1 sowie

  • Teilnahmebescheinigung der Fahrlehrerausbildungsstätte,
    Vorlage spätestens am Tag der Fachkundeprüfung (schriftlicher Teil).

 

Voraussetzungen für die Fahrlehrerlaubnis BE

  • Anwärterbefugnis,

  • mindestens 21 Jahre alt (Ausnahmen möglich),

  • Fahrlehrerausbildung (inkl. Praktikum) innerhalb der letzten drei Jahre,

  • Lehrpraktikum über mindestens vier Monate in einer Ausbildungsfahrschule sowie

  • bestandene Lehrproben (Theorie und Praxis).

 

Voraussetzungen für die Fahrlehrerlaubnis A

  • Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE,

  • Fahrerlaubnis der Klasse A,

  • zwei Jahre (oder länger) im Besitz der Fahrerlaubnisklasse A2 oder A,

  • Fahrlehrerausbildung der Klasse A innerhalb der letzten drei Jahre sowie

  • bestandene Fahrlehrererweiterungsprüfungen der Klasse A.

 

Voraussetzungen für die Fahrlehrerlaubnis CE

  • Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE,

  • Fahrerlaubnis der Klasse CE,

  • zwei Jahre (oder länger) im Besitz der Fahrerlaubnisklasse CE
    (alternativ sechs Monate hauptberuflich Fahrzeugkombinationen der Klasse CE gefahren oder
    60 Fahrstunden à 45 Minuten mit Lastzügen der Klasse CE)
    ,

  • Fahrlehrerausbildung der Klasse CE innerhalb der letzten drei Jahre sowie

  • bestandene Fahrlehrererweiterungsprüfungen der Klasse CE.

 

Voraussetzungen für die Fahrlehrerlaubnis DE

  • Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE,

  • Fahrerlaubnis der Klasse DE,

  • zwei Jahre (oder länger) im Besitz der Fahrerlaubnisklasse D oder DE
    (alternativ sechs Monate hauptberuflich Fahrzeugkombinationen der Klasse DE gefahren oder
    60 Fahrstunden à 45 Minuten mit Fahrzeugkombinationen der Klasse DE)
    ,

  • Fahrlehrerausbildung der Klasse DE innerhalb der letzten drei Jahre sowie

  • bestandene Fahrlehrererweiterungsprüfungen der Klasse DE.

 

Fahrlehrerausbildung

Klasse BE

1. Ausbildungsphase 2. Ausbildungsphase
Einführungsphase
1. Monat
Ausbildung
2. bis 8. Monat
1. Woche Fahrlehreraus-
bildungsstätte
2. Woche Ausbildungs-
fahrschule
3. Woche Ausbildungs-
fahrschule
4. Woche Fahrlehreraus-
bildungsstätte
Mindestens 7 Monate in der
Fahrlehrerausbildungsstätte.
Im 4. Monat der Ausbildung,
also im 5. Monat der
1. Ausbildungsphase für eine
Woche in die Ausbildungs-
fahrschule zur Hospitation.
Mindestens 4 Monate Lehrpraktikum in der
Ausbildungsfahrschule.
Am Ende des 2. Monats
für zwei Tage zur
Fahrlehrerausbildungsstätte
(Reflexion).

Am Ende des 4. Monats
für eine Woche zur
Fahrlehrerausbildungsstätte
(Reflexion).

Klasse A

Mindestens 1 Monat in der
Fahrlehrerausbildungsstätte.

Klasse CE

Mindestens 2 Monate in der
Fahrlehrerausbildungsstätte.
Bei Vorbesitz der Fahrlehrerlaubnis-
klasse DE nur ein Monat.

Klasse DE

Mindestens 2 Monate in der
Fahrlehrerausbildungsstätte.
Bei Vorbesitz der Fahrlehrerlaubnis-
klasse CE nur ein Monat.

Es ist zwingend vorgeschrieben, dass Fahrlehrerausbildungen in amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten erfolgen. [6]

Im Rahmen der Fahrlehrerausbildung durchlaufen die Teilnehmer ein fahrpraktisches Perfektions-Training und studieren diverse Kernfächer. Dazu zählen unter anderem Gefahrenlehre, Verkehrspädagogik, Technik und Fahrphysik, ergänzt durch allgemeines Recht, spezielles Fahrlehrerrecht, die Straßenverkehrsregelungen und die Verhaltenslehre im Straßenverkehr. Die Ausbildung ist darauf ausgelegt, Fahrlehreranwärter umfassend mit den notwendigen fachlichen und didaktischen Kompetenzen auszustatten, die sie für eine erfolgreiche und professionelle Durchführung der Fahrschulausbildung benötigen. [7]

Fehlzeiten werden bei der Fahrlehrerausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte nur im geringen Umfang akzeptiert: Übersteigen die Fehlzeiten 10% der gesamten Ausbildungszeit von acht Monaten, wird die Ausbildung als unvollständig gewertet. Die aus einer unvollständigen Ausbildung hervorgegangene Anwärterbefugnis bzw. Fahrlehrerlaubnis ist demzufolge ein Resultat eines fehlerhaften Verwaltungsaktes und muss zurückgenommen werden. [8] Die bis dahin ausgebildeten Fahrschüler gelten für diese Teile der Ausbildung als nicht rechtmäßig ausgebildet; die daraus resultierenden Fahrerlaubnisse sind ebenfalls zurückzunehmen.

Die Ausbildung zum Fahrlehrer darf nur aufgrund besonderer rechtlicher Bestimmungen unterbrochen werden.

Folgende Bestimmungen rechtfertigen eine Unterbrechung: [9]

  • Arbeitsschutzrecht,
  • Mutterschutzrecht oder
  • Urlaubsrecht.

Besonderes Augenmerk wird bei Behörden auf Erweiterungen der Fahrlehrerlaubnis auf die Klasse CE und auf die Klasse DE gelegt, wenn die Zeit zwischen Erweiterung der Fahrerlaubnis und Erweiterung der Fahrlehrerlaubnis kürzer als zwei Jahre ist: Kann der Bewerber das hauptberufliche Fahren von Fahrzeugkombinationen der beantragen Klasse von mindestens sechs Monaten nicht nachweisen, ist eine praktische Zusatzausbildung von mindestens 60 Fahrstunden á 45 Minuten mit Fahrzeugkombinationen der beantragen Klasse notwendig. Wurden die erforderlichen Fahrstunden nicht oder nicht vollständig durchgeführt, kommt es zu folgenden Konsequenzen: Die Fahrlehrerlaubnisklasse der Erweiterung wird aufgrund eines fehlerhaften Verwaltungsaktes zurückgenommen und die gesamte Fahrlehrerlaubnis wird widerrufen, da sich der Fahrlehrer als unzuverlässig erwiesen hat. Ausnahmen sind nicht erlaubt, daher sind erteilte Ausnahmegenehmigungen nichtig. Ebenfalls widerrufen wird die Fahrschulerlaubnis der Fahrschule, von der die unechte Bescheinigung über die 60 Fahrstunden stammt. Die Zuverlässigkeit der Verantwortlichen dieser Fahrschule wird in Frage gestellt.

 

Anwärterbefugnis

Die Anwärterbefugnis wird nach dem Bestehen der fahrpraktischen und der Fachkundeprüfung erteilt und ist essenziell für den zweiten Ausbildungsabschnitt der Fahrlehrerklasse BE in einer Ausbildungsfahrschule. Sie ermöglicht die Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L. Diese Befugnis ist streng an ein Ausbildungsverhältnis mit einer Ausbildungsfahrschule gebunden und erfordert die Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers. Diese obligatorische Phase, das Lehrpraktikum, muss mindestens vier Monate dauern. Die Anwärterbefugnis ist zunächst zwei Jahre gültig, kann aber verlängert werden. Bei dreifachem Misserfolg in einer der beiden Lehrproben verliert sie jedoch ihre Gültigkeit. Nach erfolgreichen Lehrproben bleibt sie bis zur Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis wirksam. Der Anwärterschein dient als offizieller Nachweis dieser Befugnis. [10]

 

Ausbildungsfahrlehrerlaubnis

Wer Fahrlehreranwärter ausbilden möchte, benötigt hierfür eine spezielle Ausbildungsfahrlehrerlaubnis. [11] Diese wird auf Antrag erteilt, sobald sämtliche Kriterien erfüllt sind: Der Fahrlehrer muss seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE sein und zusätzlich eine einwöchiges Einweisungsseminar absolviert haben. Die Berechtigung zur Ausbildung kann entweder im Rahmen einer eigenen Fahrschulerlaubnis genutzt werden, sofern die Fahrschule die Anforderungen an eine Ausbildungsfahrschule erfüllt, oder als angestellter Fahrlehrer mit einem entsprechenden Beschäftigungsverhältnis in einer solchen Ausbildungsfahrschule. Bereits in der ersten Phase des Fahrlehrerlehrgangs, einschließlich des Einführungsmonats, gelten die Teilnehmer als Fahrlehreranwärter. [12] Während der zweiten und dritten Woche des Einführungsmonats sowie einer Woche im vierten Ausbildungsmonat ist für die Anwärter die Hospitation in praktischem und theoretischem Unterricht Pflicht. Dabei ist es zwingend erforderlich, dass die hospitierten Ausbilder selbst im Besitz der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis sind. Auch in der zweiten Ausbildungsphase, dem Lehrpraktikum, ist die Ausbildung der Anwärter ausschließlich durch Ausbildungsfahrlehrer mit gültiger Erlaubnis zulässig. Eine Urkunde bestätigt die Erteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis. Wird die Ausbildung durch Personen ohne diese spezielle Erlaubnis durchgeführt, so sind diese Ausbildungen ungültig und daraus resultierende Fahrlehrerlaubnisse müssen zurückgenommen werden.

 

Fahrschulerlaubnis

Die Fahrschulerlaubnis ist das vom Staat verliehene Recht eine Fahrschule zu betreiben. Wer beabsichtigt, selbstständig Fahrschüler auszubilden oder diese Ausbildung durch angestellte Fahrlehrer durchführen zu lassen, muss eine spezielle Fahrschulerlaubnis besitzen. Die Erteilung dieser Erlaubnis erfolgt auf Antrag, sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder Ausnahmen nach dem Fahrlehrergesetz zugelassen werden. Nach positiver Entscheidung wird eine entsprechende Urkunde ausgestellt und die Erlaubnis zusätzlich im Fahrlehrerschein des Antragstellers vermerkt. Zu den fundamentalen Anforderungen an den Bewerber zählen ein Mindestalter von 25 Jahren sowie die persönliche Zuverlässigkeit. Des Weiteren ist der Nachweis einer zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit als angestellter Fahrlehrer unerlässlich. Auch der Besuch eines Lehrgangs zur Fahrschulbetriebswirtschaft ist vorgeschrieben, wobei die Erlaubnisbehörde bei anderweitig erworbenen, nachweisbaren Kenntnissen darauf verzichten darf. Schließlich ist die entsprechende Fahrlehrerlaubnisklasse für die beantragte Fahrschulerlaubnis notwendig; die Kassen der Fahrschulerlaubnis sind identisch mit denen der Fahrlehrerlaubnis. [13] [14]

 

Ausbildungsfahrschule

Die Ausbildung von Fahrlehreranwärtern durch Ausbildungsfahrlehrer ist ausschließlich in speziell dafür zugelassenen Ausbildungsfahrschulen gestattet. Für den Betrieb einer solchen Einrichtung ist zwingend erforderlich, dass der Inhaber und die beauftragte Leitungsperson ein Ausbildungsfahrlehrer mit gültiger Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist, insofern die Ausbildung nicht vom Inhaber durchgeführt wird. Zusätzlich muss eine Fahrschulerlaubnis vorliegen. Eine weitere Bedingung ist, dass entweder die Fahrschulerlaubnis oder die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis der verantwortlichen Person bereits seit mindestens zwei Jahren oder länger besteht. [15]

 

Fahrlehrerprüfungen

Die Fahrlehrerprüfungen gliedern sich wie folgt: [16]

  • Fahrpraktische Prüfung,

  • Fachkundeprüfung, schriftlicher Teil,

  • Fachkundeprüfung, mündlicher Teil sowie

  • Lehrprobe im theoretischen Unterricht und

  • Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht.

Lehrproben nur bei der Klasse BE.

 

Fahrpraktische Prüfung

Die Durchführung dieser Prüfungen orientiert sich an den gängigen Fahrerlaubnisprüfungen. Hierbei ist es entscheidend, dass den Mitgliedern des Prüfungsausschusses das vorschriftsmäßige, sichere, gewandte und umweltschonende Fahren -gegebenenfalls auch mit Anhänger- demonstriert wird. Der Prüfungsausschuss besteht üblicherweise aus zwei Mitgliedern, meist einem Fahrlehrer und einem Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr. Die Bewertung erfolgt nach dem Schulnotenprinzip; eine Beurteilung mit "mangelhaft" oder "ungenügend" führt zum Nichtbestehen. Diese Prüfung ist vollständig eigenständig von der Fachkundeprüfung zu sehen und muss spätestens bei der zweiten Wiederholung erfolgreich absolviert werden. [17]

Klasse BE
Innerhalb der ersten Ausbildungsphase in der Fahrlehrerausbildungsstätte, speziell in ihren letzten Monaten, findet die fahrpraktische Prüfung für die Klasse BE statt. Diese dauert mindestens 60 Minuten. Die bestandene fahrpraktische Prüfung ist die Grundlage für die Zulassung zur nachfolgenden Fachkundeprüfung.

Klasse A
Für die fahrpraktische Prüfung der Klasse A gibt es nach Beginn der Ausbildung eine freie Terminwahl; sie kann vor, nach oder auch zwischen dem schriftlichen und mündlichen Teil der Fachkundeprüfung stattfinden. Die Dauer dieser fahrpraktischen Prüfung beträgt ebenfalls mindestens 60 Minuten. Dabei obliegt es dem Bewerber, die Leitkegel für die erforderlichen Grundfahraufgaben selbst zu positionieren.

Klasse CE
Die fahrpraktische Prüfung für die Klasse CE kann nach Ausbildungsbeginn flexibel terminiert werden. Sie lässt sich sowohl vor als auch nach der Fachkundeprüfung ablegen, auch zwischen deren schriftlichem und mündlichem Teil ist dies möglich. Diese Prüfung beansprucht mindestens 90 Minuten.

Klasse DE
Die fahrpraktische Prüfung für die Klasse DE kann nach Ausbildungsbeginn flexibel terminiert werden. Sie lässt sich sowohl vor als auch nach der Fachkundeprüfung ablegen, auch zwischen deren schriftlichem und mündlichem Teil ist dies möglich. Diese Prüfung beansprucht mindestens 90 Minuten.

 

Fachkundeprüfung

Die Fachkundeprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Abschnitt, wobei der schriftliche Teil stets vor dem mündlichen absolviert wird. [18] Eine Besonderheit ist die Möglichkeit des Notenausgleichs: Ein "mangelhaft" im schriftlichen Teil lässt sich durch ein "befriedigend" im mündlichen Teil kompensieren. In diesem Fall wird die Gesamtprüfung als "ausreichend" bewertet und gilt als bestanden. Umgekehrt kann auch ein "mangelhaft" im mündlichen Teil durch ein "befriedigend" im schriftlichen Teil mittels des arithmetischen Mittels zu einer Gesamtnote von "ausreichend" führen, wodurch die Fachkundeprüfung ebenfalls als erfolgreich gilt. [19]

Im schriftlichen Teil der Fachkundeprüfung für die Klasse BE stehen den Prüflingen fünf Stunden zur Verfügung, um fünf Fragen detailliert und in Klausurform zu bearbeiten.

Für die Klassen A, CE und DE umfasst der schriftliche Teil eine Bearbeitungszeit von zweieinhalb Stunden für die ausführliche Beantwortung von zwei Fragen, ebenfalls in Klausurform.

 

Mündlicher Teil der Fachkundeprüfung (alle Klassen)
Die mündliche Fachkundeprüfung dauert 30 Minuten und folgt der Auswertung der schriftlichen Klausuren, die zu einer nicht mitgeteilten Vornote führt. Dem Prüfungsausschuss gehören hierbei alle vier Mitglieder an: [20]

  • Ein Volljurist

  • Ein Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr

  • Ein Diplompädagoge

  • Ein Fahrlehrer der zu prüfenden Klasse mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung.

Fällt die Gesamtbewertung der Fachkundeprüfung "mangelhaft" oder "ungenügend" aus, gilt sie als nicht bestanden. In diesem Fall müssen schriftlicher und mündlicher Teil komplett wiederholt werden. Es bestehen hierfür zwei Wiederholungsmöglichkeiten.

 

Lehrproben

Im direkten Anschluss an das Lehrpraktikum (zweite Ausbildungsphase) werden die Lehrproben in der Ausbildungsfahrschule durchgeführt. Bei diesen Prüfungen sind jeweils zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend, typischerweise ein Fahrlehrer und ein Diplompädagoge, die ihre Bewertungen ebenfalls nach dem Schulnotensystem vornehmen. Jede der beiden Lehrproben wird individuell bewertet. Lediglich jene Proben, die mit "mangelhaft" oder "ungenügend" beurteilt wurden, müssen zur Erreichung des Erfolgs wiederholt werden. Die Lehrproben sind spätestens beim dritten Versuch erfolgreich zu absolvieren.

Lehrprobe im theoretischen Unterricht (nur bei Klasse BE)
Eine reguläre Theoriestunde mit Fahrschülern muss im Beisein der zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses abgehalten werden; sie soll ungefähr 45 Minuten andauern. [21]

Lehrprobe im praktischen Unterricht (nur bei Klasse BE)
Eine praktische Fahrstunde von ungefähr 45 Minuten Dauer ist durchzuführen, wobei die zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses mitfahren. [22]

Bei den Lehrproben muss vorgelegt werden:

Ausbildungsfahrschule: • Urkunde - Fahrschulerlaubnis,
• Nachweis - Ausbildungsfahrschule,
• Ausbildungsbescheinigung über das vollständig durchgeführte Lehrpraktikum des Fahrlehreranwärters,
• Zulassungsbescheinigung Teil 1 des Fahrschulfahrzeuges für die Lehrprobe im praktischen Unterricht sowie
• Ausbildungsvertrag mit dem Fahrschüler für die Lehrprobe im praktischen Unterricht.
Ausbildungsfahrlehrer: • Urkunde - Ausbildungsfahrlehrerlaubnis,
• Fahrlehrerschein,
• Führerschein sowie
• den gültigen Ausweis.
Fahrlehreranwärter: • Ablaufplan für die Lehrprobe im theoretischen Unterricht in zweifacher Ausfertigung,
• Ablaufplan für die Lehrprobe im praktischen Unterricht in zweifacher Ausfertigung,
• Teilnahmebescheinigungen ohne Fehlzeiten über die Reflexionen in der Fahrlehrerausbildungsstätte, falls sie nicht bereits vorgelegt wurden,
• Anwärterschein,
• Führerschein sowie
• den gültigen Ausweis.
Fahrschüler (Praxis): • Seinen gültigen Ausweis.

Die Fahrlehrerprüfung insgesamt wird als nicht bestanden gewertet, wenn

  • die fahrpraktische Prüfung bei der zweiten Wiederholung erfolglos war oder

  • die Fachkundeprüfung bei der zweiten Wiederholung erfolglos war oder

  • eine Lehrprobe bei der zweiten Wiederholung erfolglos war.

Für eine erneute Fahrlehrerprüfung muss die gesamte Fahrlehrerausbildung wiederholt werden.

 

Fahrlehrer als Seminarleiter

Fahrlehrer, die mindestens die Fahrlehrerlaubnisklassen A und BE besitzen und über eine Berufserfahrung -in Theorie und Praxis- aus hauptberuflicher Tätigkeit von mindestens drei Jahren -innerhalb der letzten fünf Jahre- verfügen, können die Seminarerlaubnis für Aufbauseminare und Verkehrspädagogik erhalten. Dafür müssen Sie an einer viertägigen Grundeinweisung teilnehmen. Im Fahreignungsregister dürfen sie mit maximal zwei Punkten belastet sein.

  • Für die Seminarerlaubnis - ASF müssen sie zusätzlich zur Grundeinsweisung einen viertägigen programmspezifischen Kurs besuchen. [23]

  • Für die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik müssen sie zusätzlich zur Grundeinsweisung an einem viertägigen Kurs zur inhaltlichen Gestaltung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars teilnehmen. Außerdem ist die Hospitation bei einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme sowie eine unter Aufsicht der Lehrgangsleitung eigenständige Durchführung dieser Teilmaßnahme erforderlich. [24]

 

Dienstfahrlehrerlaubnis

Die Dienstfahrlehrerlaubnis ist das vom Staat verliehene Recht zum Ausbilden von Personen, welche die Dienstfahrerlaubnis erwerben möchten. Sie berechtigt zur Ausbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Rahmen dienstlicher Aufträge, ausschließlich innerhalb des jeweiligen Geschäftsbereiches der Behörde. Erfolgreichen Fahrschülern wird anschließend eine Dienstfahrerlaubnis ausgestellt.

Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden sind befugt, Fahrlehreranwärterauszubilden, zu prüfen und gegebenenfalls eine Dienstfahrlehrerlaubnis zu erteilen. Die hierfür geltenden Voraussetzungen entsprechen denen der allgemeinen Fahrlehrerlaubnis. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass im Gegensatz zur allgemeinen Fahrlehrerlaubnis kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Dienstfahrlehrerlaubnis besteht, selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind [25]

Eine Dienstfahrlehrerlaubnis kann jederzeit widerrufen oder zurückgenommen werden. Sie erlischt automatisch, sobald der Inhaber den Dienst quittiert.

Bei den Polizeibehörden der Bundesländer, der Bundespolizei und der Bundeswehr kann abweichend von der allgemeinen Fahrlehrerlaubnis eine Anwärterbefugnis für die Fahrlehrerlaubnisklasse CE erteilt werden, sofern dienstliche Gründe dies erfordern. Für die Ausbildung von Fahrlehreranwärtern der Klasse CE ist ein Ausbildungsfahrlehrer erforderlich, der über mindestens drei Jahre Berufserfahrung als Lkw-Fahrlehrer in Theorie und Praxis innerhalb der letzten fünf Jahre verfügt.

Die Bundeswehr bietet über die vier allgemeinen Fahrlehrerlaubnisklassen hinaus weitere spezifische Klassen an. Dies ermöglicht die Ausbildung an besonderen Fahrzeugen wie Gleiskettenfahrzeugen und gepanzerten Radfahrzeugen.

Die Dienstfahrlehrerlaubnis kann unter bestimmten Bedingungen ohne separate Prüfung in eine allgemeine Fahrlehrerlaubnis umgeschrieben werden. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Bewerber muss entweder in den letzten zwei Jahren Kraftfahrer ausgebildet haben oder eine entsprechende Fortbildung nachweisen können.
  • Es dürfen keine Anhaltspunkte vorliegen, die an der fachlichen Eignung des Bewerbers zweifeln lassen.

 

Fortbildungen

Die berufliche Weiterbildung ist für Fahrlehrer essenziell: Alle vier Jahre ist der Besuch eines dreitägigen Fortbildungslehrgangs verpflichtend, der an aufeinanderfolgenden Tagen zu absolvieren ist. Die Fristen für diese Pflicht beginnen jeweils zum Jahresende. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Fortbildung über den Vierjahreszeitraum in einzelne Tage zu splitten, wobei dann insgesamt vier Fortbildungstage nachzuweisen sind.

Für Ausbildungsfahrlehrer kommt eine zusätzliche, eintägige Fortbildung hinzu, die ebenfalls alle vier Jahre zu besuchen ist.

Seminarleiter sind wiederum verpflichtet, für jede ihrer Seminarerlaubnisse alle zwei Jahre einen eintägigen Fortbildungslehrgang zu absolvieren.

Diese Tageslehrgänge umfassen jeweils acht Unterrichtseinheiten von 45 Minuten Dauer. [26]

Es besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen eine Reduzierung der geforderten Fortbildungstage, einen sogenannten "Rabatt" oder "Bonus", in Anspruch zu nehmen.

Wer seine Fahrlehrerlaubnis vorübergehend nicht aktiv nutzt, ist in dieser Zeit von den Fortbildungspflichten ausgenommen. Die vorgeschriebene Fortbildung ist dann jedoch unmittelbar vor der Wiederaufnahme der Fahrlehrertätigkeit nachzuholen. Ausbildungsfahrlehrer und Seminarleiter müssen die für sie geltenden zusätzlichen Fortbildungen gesondert belegen.

 

Regelmäßige Untersuchungen

Ihre geistige und körperliche Eignung müssen Fahrlehrer im Fünfjahresrhythmus überprüfen lassen. Dafür muss jeweils ein augenärztliches und ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden. Die Zeugnisse der ersten Wiederholungsuntersuchungen müssen spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres beigebracht werden, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde. Diese ärztlichen Zeugnisse dürfen bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

Die gesundheitlichen Anforderungen sind dieselben Anforderungen wie bei den Bewerbern um die Fahrerlaubnisklasse C1.

Alternativ darf man den Nachweis mit einem gültigen Führerschein erbringen, auf dem die gültige Fahrerlaubnisklasse C1 oder D1 eingetragen ist. Werden der zuständigen Behörde -unabhängig vom Fünfjahresrhythmus- Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, darf die Behörde jederzeit Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung anfordern.

Wird nach Erteilung der Fahrlehrerlaubnis die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers angezweifelt, kann jederzeit ein erweitertes Führungszeugnis verlangt werden. [27]

 

 

Österreich


In der Republik Österreich gibt es für Bewerber um eine Lenkberechtigung zwei verschiedene Prüfungen: eine theoretische und/oder eine praktische Fahrprüfung. Zuvor ist grundsätzlich eine Fahrschulausbildung vorgeschrieben. [28]

In Österreich ist die Ausbildung von Fahrschülern ausschließlich Personen mit einer Fahrlehrerberechtigung oder einer Fahrschullehrerberechtigung gestattet, wobei der Fahrlehrerausweis als Nachweis dient. Es wird klar zwischen dem Fahrlehrer und dem Fahrschullehrer unterschieden: Ein Fahrlehrer ist lediglich befugt, praktischen Fahrunterricht zu erteilen, während ein Fahrschullehrer sowohl den theoretischen als auch den praktischen Unterricht abhalten darf.

Der Weg zum Fahrlehrerberuf führt zum Besuch einer Fahrlehrer-Akademie..

Kraftfahrzeuge fahren Fahrschüler ausbilden
Erlaubnis Lenkberechtigung Fahrlehrerberechtigung
Dokument Führerschein Fahrlehrerausweis

 

Voraussetzungen für die Fahrlehrerberechtigung

  • Besitz der Lenkberechtigung der angestrebten Klasse(n) seit mindestens drei Jahren,

  • Praxiserfahrung der angestrebten Klasse(n) seit mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren;
    sollte die Praxiserfahrung nicht reichen, alternativ mindestens ein Jahr Praxiserfahrung und ein Praxis-Ersatzseminar der betreffenden Klasse;

  • Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Kraftfahrgesetzes (also in den letzten Jahren nicht wegen schwerwiegender Verkehrsverstöße aufgefallen),

  • allgemeine Vertrauenswürdigkeit (Auszug aus dem Strafregister ohne Einträge) sowie

  • seit mindestens sechs Monaten Hauptwohnsitz in Österreich.

 

Voraussetzungen für die Fahrschullehrerberechtigung

  • sämtliche Voraussetzungen für die Fahrlehrerberechtigung sowie

  • Reifeprüfungszeugnis Matura oder Studienberechtigungsprüfung.

 

Fahrlehrerausbildung und Fahrschullehrerausbildung

  • 330 Stunden Theorie und

  • 60 Stunden Praxis.

 

Lehrbefähigungsprüfung

  • rechtstheoretischer Teil (mündlich),

  • technisch-theoretischer Teil (mündlich) sowie

  • praktischer Teil.

Die Erweiterung auf zusätzliche Klassen setzt in Österreich entsprechende Ausbildungen und Prüfungen voraus. Speziell für den Erwerb der Fahrschullehrerberechtigung sind eigene Fahrschullehrer-Prüfungen erfolgreich zu absolvieren.

 

 

Schweiz


In der eidgenössischen Schweiz ist für die Erteilung von Verkehrsunterricht der Besitz einer eidgenössischen Fahrlehrerbewilligung unerlässlich. Diese Bewilligung wird auch für Personen zur Pflicht, die im Jahresverlauf zwei oder mehr Fahrschüler ausbilden, gewerbsmässigen Fahrunterricht erteilen oder in einem Unternehmen für die Ausbildung von Angestellten zuständig sind, wenn der Fahrunterricht die hauptsächliche oder ausschließliche Tätigkeit des Betriebs darstellt. [29]

Der Weg zum Fahrlehrerberuf führt zum Besuch einer Fahrlehrer-Berufsschule.

Praktische Grundschulungen für Motorradneulenker dürfen nur Motorradfahrlehrer durchführen.

Kraftfahrzeuge fahren Fahrschüler ausbilden
Erlaubnis Fahrberechtigung Fahrlehrerbewilligung
Dokument Führerausweis Führerausweis mit Schlüsselzahlen

 

Fahrlehrerbewilligung

Zuständig für die Erteilung der Fahrlehrerbewilligung ist der jeweilige Wohnkanton des Antragstellers. Diese Bewilligung ist unbefristet und in der gesamten Schweiz gültig. Ihr Besitz wird durch entsprechende Schlüsselzahlen im Führerausweis vermerkt:

  • Fahrlehrer Kategorie A = 204 (Motorradfahrlehrer)

  • Fahrlehrer Kategorie B = 201 (Fahrlehrer allgemein)

  • Fahrlehrer Kategorie C = 202 (Lastwagenfahrlehrer)

  

Fahrlehrer-
bewilligung
Fahrschüler ausbilden
in den Ausbildungskategorien
A A1, A beschränkt und A
B B, BE und F
F = Motorfahrzeuge
-ausgenommen Motorräder-
mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
C C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE

Die Erteilung von Fahrunterricht mit Fahrzeugkombinationen setzt den Besitz der erforderlichen Fahrberechtigung in der jeweiligen Kategorie voraus.

 

Voraussetzungen für die Fahrlehrerbewilligung der Klasse BE

  • eidgenössischer Fachausweis Fahrlehrer -Modulabschluss B-,

  • unbefristeter Führerausweis der Kategorie B,

  • zwei Jahre Fahrpraxis mit Motorfahrzeugen der Klasse B,

  • Verkehrsvorschriften nicht verkehrsgefährdend verletzt sowie

  • die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport.

 

Voraussetzungen für die Fahrlehrerbewilligung der Klasse A

  • Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B und

  • eidgenössischer Fachausweis Motorradfahrlehrer -Modulabschluss A-.

 

Voraussetzungen für die Fahrlehrerbewilligung der Klasse C

  • Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B und

  • eidgenössischer Fachausweis Lastwagenfahrlehrer -Modulabschluss C-.

 

Fahrlehrerausbildung (alle Kategorien)

Die Fahrlehrerausbildung in der Schweiz gliedert sich in Module, dauert etwa ein Jahr und ist so konzipiert, dass sie berufsbegleitend absolviert werden kann. Zwingend vorgeschrieben ist die Durchführung an amtlich anerkannten Fahrlehrer-Berufsschulen, da die erfolgreiche Teilnahme an den einzelnen Modulen eine Voraussetzung für die weitere Zulassung ist.

 

Fahrlehrerprüfung (alle Kategorien)

Die abzulegenden Leistungsnachweise stellen Berufsprüfungen zum Fahrlehrer mit eidgenössischem Fachausweis dar. Diese umfassen jeweils zwei Fahrlektionen und zwei Theorielektionen, die jeweils anderthalb Stunden dauern, was einer Gesamtprüfungszeit von sechs Stunden entspricht. [30]

 

Fortbildungen

Innert fünf Jahren nach Erteilung ihrer Fahrlehrerbewilligung müssen Fahrlehrer einen Fortbildungslehrgang von mindestens fünf Tagen zu je sieben Stunden absolvieren. Für jede zusätzliche Kategorie ist eine Erweiterung um zwei Fortbildungstage erforderlich.

 

 

Liechtenstein


Im Fürstentum Liechtenstein ist für die Erteilung von Verkehrsunterricht der Besitz einer liechtensteinischen Fahrlehrerbewilligung unerlässlich. Der Nachweis dieser Bewilligung erfolgt durch spezifische Schlüsselzahlen, im Führerausweis, welche identisch mit denen in der Schweiz sind. Diese Bewilligung wird auch für Personen zur Pflicht, die im Jahresverlauf zwei oder mehr Fahrschüler ausbilden, gewerbsmässigen Fahrunterricht erteilen oder in einem Unternehmen für die Ausbildung von Angestellten zuständig sind, wenn der Fahrunterricht die hauptsächliche oder ausschließliche Tätigkeit des Betriebs darstellt. [31]

Der Weg zum Fahrlehrerberuf führt zum Besuch einer Fahrlehrer-Berufsschule.

Praktische Grundschulungen für Motorradneulenker dürfen nur Motorradfahrlehrer durchführen.

Kraftfahrzeuge fahren Fahrschüler ausbilden
Erlaubnis Fahrberechtigung Fahrlehrerbewilligung
Dokument Führerausweis Führerausweis mit Schlüsselzahlen

Die liechtensteinische Fahrlehrerverordnung weist eine weitgehende Übereinstimmung mit der entsprechenden Verordnung der Schweiz auf, bei den Ausbildungskategorien gibt es allerdings kleine Unterschiede: In Liechtenstein gibt es die Unterkategorien AM und A2 und nicht -wie in der Schweiz- die Kategorie A beschränkt.

Fahrlehrer-
bewilligung
Fahrschüler ausbilden
in den Ausbildungskategorien
A AM, A1, A2 und A
B B, BE und F
F = Motorfahrzeuge
-ausgenommen Motorräder-
mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
C C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE

Die Erteilung von Fahrunterricht mit Fahrzeugkombinationen setzt den Besitz der erforderlichen Fahrberechtigung in der jeweiligen Kategorie voraus.

 

 

Einzelnachweise


  1. § 4 FeV Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
  2. § 15 FeV Fahrerlaubnisprüfung
  3. § 6 FahrschAusbO Abschluss der Ausbildung
  4. § 1 FahrlG Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis
  5. § 5 FeV Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas
  6. § 1 FahrlAusbV Ort und Ablauf der Ausbildung
  7. § 7 FahrlG Fahrlehrerausbildung
  8. § 14 FahrlG Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
  9. § 1 FahrlAusbV Ausbildung ohne Unterbrechung
  10. § 9 FahrlG Anwärterbefugnis
  11. § 16 FahrlG Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung
  12. §   2 FahrlAusbV Absatz 2 "Fahrlehreranwärter"
  13. § 17 FahrlG Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis
  14. § 18 FahrlG Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis
  15. § 35 FahrlG Ausbildungsfahrschule
  16. § 14 FahrlPrüfV Gliederung der Prüfungen und Lehrproben
  17. § 15 FahrlPrüfV Fahrpraktische Prüfung
  18. § 16 FahrlPrüfV Fachkundeprüfung
  19. § 19 FahrlPrüfV Absatz 5 Bewertung
  20. §   2 FahrlPrüfV Zusammensetzung
  21. § 17 FahrlPrüfV Lehrprobe im theoretischen Unterricht
  22. § 18 FahrlPrüfV Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht
  23. § 45 FahrlG Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren
  24. § 46 FahrlG Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
  25. § 4 FahrlG Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden
  26. § 53 FahrlG Fortbildung
  27. § 11 FahrlG Geistige und körperliche Eignung des Fahrlehrers, Prüfung der Zuverlässigkeit
  28. Fahrlehrerausbildung in Österreich
  29. Fahrlehrerverordnung der Schweiz
  30. Fahrlehrer-Prüfungsordnung der Schweiz
  31. Fahrlehrerverordnung des Fürstentums Lichtenstein

 

Diese Seite wurde am 08. Februar 2024 erstellt.                                                                                                            

© Ulrich Reinhoff

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