Fahrlehrer


Fahrlehrer sind Ausbilder, die mit ihren Schülern die Fahrzeugbedienung und Fahrzeugbeherrschung üben. Außerdem vermitteln sie ihnen das erforderliche Wissen für eine regelkonforme Verkehrsteilnahme. Da die Verkehrssicherheit und der Umweltschutz sehr wichtig sind, soll den Fahrschülern die Verantwortung dafür nahe gelegt werden. Ziel ist ein verkehrsgerechtes, regelkonformes, vorausschauendes, rücksichtsvolles und umweltschonendes Fahrverhalten. Die Verantwortung für Andere und für die Umwelt soll klar und deutlich werden.

 

Deutschland


Wer in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge fahren möchte, benötigt eine Erlaubnis. [1] Diese Fahrerlaubnis wird erteilt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dazu gehört eine erfolgreiche theoretische Fahrerlaubnisprüfung und/oder eine bestandene praktische Fahrerlaubnisprüfung. [2] Vor Fahrerlaubnisprüfungen sind bei Ersterteilungen und Erweiterungen Fahrschulausbildungen zwingend vorgeschrieben. [3]

 

Fahrlehrerlaubnis

Fahrschüler ausbilden dürfen nur Fahrlehrer mit Fahrlehrerlaubnis oder Fahrlehreranwärter mit Anwärterbefugnis; mit Anwärterbefugnis nur unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers in einer Ausbildungsfahrschule[4] Die Fahrlehrerlaubnis wird mit dem Fahrlehrerschein nachgewiesen; die Anwärterbefugnis mit dem Anwärterschein. Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisse werden in die Dokumente eingetragen. Wer Fahrschüler bei praktischen Fahrerlaubnisprüfungen vorstellen möchte, benötigt ebenfalls die Fahrlehrerlaubnis oder die Anwärterbefugnis.

Kraftfahrzeuge fahren Fahrschüler ausbilden Fahrschüler ausbilden
(unter Aufsicht)
Erlaubnis Fahrerlaubnis Fahrlehrerlaubnis Anwärterbefugnis
Dokument Führerschein Fahrlehrerschein Anwärterschein

Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind bzw. Ausnahmen nach dem Fahrlehrergesetz greifen. Sie darf nur im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis oder mit der Fahrschulerlaubnis verwendet werden. Für die Fahrlehrerlaubnis gibt es nur vier Klassen. Die Bezeichnungen der Fahrlehrerlaubnisklassen sind an die Fahrerlaubnisklassen angelehnt. Es gibt allerdings 16 verschiedene Fahrerlaubnisklassen.

Fahrlehrer Fahrlehr-
erlaubnisklasse
Ausbildungs-
klassen
Motorrad-Fahrlehrer Klasse A A, A2, A1, AM und Mofa
Pkw-Fahrlehrer Klasse BE BE, B und L
Lkw-Fahrlehrer Klasse CE C1, C, C1E, CE und T
Busfahrlehrer Klasse DE D1, D, D1E und DE

Zum Fahren einiger fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge ist der Besitz der Mofa-Prüfbescheinigung vorgeschrieben, sie stellt keine Fahrerlaubnis dar. Dementsprechend wird kein Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung ausgehändigt. Zu diesen fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen gehören Mofas sowie dreirädrige Kleinkrafträder mit Merkmalen der Mofas. Die Prüfbescheinigung ist nicht erforderlich, wenn man eine Fahrerlaubnis besitzt oder vor dem 01. April 1965 geboren wurde. Für die Mofa-Prüfbescheinigung ist eine theoretische und praktische Ausbildung sowie eine theoretische Prüfung notwendig. Sollte die entsprechende Ausbildung in einer Fahrschule durchgeführt werden, muss der Ausbilder Motorradfahrlehrer sein. [5]

Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE wird auch Grundfahrlehrerlaubnis genannt, sie ist für jede Erweiterung der Fahrlehrerlaubnis erforderlich. Wer Motorrad-, Lkw- und/oder Busfahrlehrer werden möchte, benötigt diese Grundfahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehreranwärter mit Anwärterbefugnis dürfen -so wie die Fahrlehrer der Klasse BE- die Klassen BE, B und L ausbilden. Mit der Fahrlehrerlaubnis -egal welcher Klasse- sowie mit der Anwärterbefugnis ist es erlaubt, den Grundstoff für alle Fahrerlaubnisklassen in der Theorie zu unterrichten.

 

Voraussetzungen für die Anwärterbefugnis

  • geistige und körperliche Eignung (augenärztliches und ärztliches Zeugnis),

  • fachliche und pädagogische Eignung (bestandene Fahrlehrerprüfungen der Klasse BE),

  • Zuverlässigkeit (erweitertes Führungszeugnis und Auszug FAER),

  • abgeschlossene Ausbildung oder gleichwertige Vorbildung (Ausnahmen möglich),

  • drei Jahre (oder länger) im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B oder BE,

  • für den Fahrlehrerberuf erforderliche Deutschkenntnisse, Sprachniveau C1 sowie

  • Teilnahmebescheinigung der Fahrlehrerausbildungsstätte,
    Vorlage spätestens am Tag der Fachkundeprüfung (schriftlicher Teil).

 

Voraussetzungen für die Fahrlehrerlaubnis BE

  • Anwärterbefugnis,

  • mindestens 21 Jahre alt (Ausnahmen möglich),

  • Fahrlehrerausbildung (inkl. Praktikum) innerhalb der letzten drei Jahre,

  • Lehrpraktikum über mindestens vier Monate in einer Ausbildungsfahrschule sowie

  • bestandene Lehrproben (Theorie und Praxis).

 

Voraussetzungen für die Fahrlehrerlaubnis A

  • Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE,

  • Fahrerlaubnis der Klasse A,

  • zwei Jahre (oder länger) im Besitz der Fahrerlaubnisklasse A2 oder A,

  • Fahrlehrerausbildung der Klasse A innerhalb der letzten drei Jahre sowie

  • bestandene Fahrlehrererweiterungsprüfungen der Klasse A.

 

Voraussetzungen für die Fahrlehrerlaubnis CE

  • Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE,

  • Fahrerlaubnis der Klasse CE,

  • zwei Jahre (oder länger) im Besitz der Fahrerlaubnisklasse CE
    (alternativ sechs Monate hauptberuflich Fahrzeugkombinationen der Klasse CE gefahren oder
    60 Fahrstunden à 45 Minuten mit Lastzügen der Klasse CE)
    ,

  • Fahrlehrerausbildung der Klasse CE innerhalb der letzten drei Jahre sowie

  • bestandene Fahrlehrererweiterungsprüfungen der Klasse CE.

 

Voraussetzungen für die Fahrlehrerlaubnis DE

  • Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE,

  • Fahrerlaubnis der Klasse DE,

  • zwei Jahre (oder länger) im Besitz der Fahrerlaubnisklasse D oder DE
    (alternativ sechs Monate hauptberuflich Fahrzeugkombinationen der Klasse DE gefahren oder
    60 Fahrstunden à 45 Minuten mit Fahrzeugkombinationen der Klasse DE)
    ,

  • Fahrlehrerausbildung der Klasse DE innerhalb der letzten drei Jahre sowie

  • bestandene Fahrlehrererweiterungsprüfungen der Klasse DE.

 

Fahrlehrerausbildung

Klasse BE

1. Ausbildungsphase 2. Ausbildungsphase
Einführungsphase
1. Monat
Ausbildung
2. bis 8. Monat
1. Woche Fahrlehreraus-
bildungsstätte
2. Woche Ausbildungs-
fahrschule
3. Woche Ausbildungs-
fahrschule
4. Woche Fahrlehreraus-
bildungsstätte
Mindestens 7 Monate in der
Fahrlehrerausbildungsstätte.
Im 4. Monat der Ausbildung,
also im 5. Monat der
1. Ausbildungsphase für eine
Woche in die Ausbildungs-
fahrschule zur Hospitation.
Mindestens 4 Monate Lehrpraktikum in der
Ausbildungsfahrschule.
Am Ende des 2. Monats
für zwei Tage zur
Fahrlehrerausbildungsstätte
(Reflexion).

Am Ende des 4. Monats
für eine Woche zur
Fahrlehrerausbildungsstätte
(Reflexion).

Klasse A

Mindestens 1 Monat in der
Fahrlehrerausbildungsstätte.

Klasse CE

Mindestens 2 Monate in der
Fahrlehrerausbildungsstätte.
Bei Vorbesitz der Fahrlehrerlaubnis-
klasse DE nur ein Monat.

Klasse DE

Mindestens 2 Monate in der
Fahrlehrerausbildungsstätte.
Bei Vorbesitz der Fahrlehrerlaubnis-
klasse CE nur ein Monat.

Fahrlehrerausbildungen müssen in amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten stattfinden. [6]

Neben einem fahrpraktischen Perfektions-Training stehen die Fächer Gefahrenlehre, Verkehrspädagogik, Technik und Fahrphysik, allgemeines Recht, Fahrlehrerrecht und Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr sowie die Verkehrsverhaltenslehre auf dem Lehrplan. Die Fahrlehrerausbildung umfasst Inhalte, mit denen die Fahrlehreranwärter fachliche und pädagogische Kompetenzen erreichen sollen. Diese Kompetenzen werden benötigt, um eine professionelle Fahrschulausbildung durchzuführen. [7]

Fehlzeiten werden bei der Fahrlehrerausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte nur im geringen Umfang akzeptiert: Übersteigen die Fehlzeiten 10% der gesamten Ausbildungszeit von acht Monaten, wird die Ausbildung als unvollständig gewertet. Die aus einer unvollständigen Ausbildung hervorgegangene Anwärterbefugnis bzw. Fahrlehrerlaubnis ist demzufolge ein Resultat eines fehlerhaften Verwaltungsaktes und muss zurückgenommen werden. [8] Die bis dahin ausgebildeten Fahrschüler gelten für diese Teile der Ausbildung als nicht rechtmäßig ausgebildet; die daraus resultierenden Fahrerlaubnisse sind ebenfalls zurückzunehmen.

Die Ausbildung zum Fahrlehrer darf nur aufgrund besonderer rechtlicher Bestimmungen unterbrochen werden.

Folgende Bestimmungen rechtfertigen eine Unterbrechung: [9]

  • Arbeitsschutzrecht,
  • Mutterschutzrecht oder
  • Urlaubsrecht.

Besonderes Augenmerk wird bei Behörden auf Erweiterungen der Fahrlehrerlaubnis auf die Klasse CE und auf die Klasse DE gelegt, wenn die Zeit zwischen Erweiterung der Fahrerlaubnis und Erweiterung der Fahrlehrerlaubnis kürzer als zwei Jahre ist: Kann der Bewerber das hauptberufliche Fahren von Fahrzeugkombinationen der beantragen Klasse von mindestens sechs Monaten nicht nachweisen, ist eine praktische Zusatzausbildung von mindestens 60 Fahrstunden á 45 Minuten mit Fahrzeugkombinationen der beantragen Klasse notwendig. Wurden die erforderlichen Fahrstunden nicht oder nicht vollständig durchgeführt, kommt es zu folgenden Konsequenzen: Die Fahrlehrerlaubnisklasse der Erweiterung wird aufgrund eines fehlerhaften Verwaltungsaktes zurückgenommen und die gesamte Fahrlehrerlaubnis wird widerrufen, da sich der Fahrlehrer als unzuverlässig erwiesen hat. Ausnahmen sind nicht erlaubt, daher sind erteilte Ausnahmegenehmigungen nichtig. Ebenfalls widerrufen wird die Fahrschulerlaubnis der Fahrschule, von der die unechte Bescheinigung über die 60 Fahrstunden stammt. Die Zuverlässigkeit der Verantwortlichen dieser Fahrschule wird in Frage gestellt.

 

Anwärterbefugnis

Um den zweiten Teil der Fahrlehrerausbildung (Klasse BE) in einer Ausbildungsfahrschule zu absolvieren, wird die Anwärterbefugnis nach den bestandenen Fahrlehrerprüfungen (fahrpraktische Prüfung sowie Fachkundeprüfung) erteilt. Sie berechtigt zum Ausbilden der Fahrerlaubnisklassen B, BE und L. Diese Befugnis darf nur im Zusammenhang mit einem Ausbildungsverhältnis mit einer Ausbildungsfahrschule unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers verwendet werden. Diese zweite Ausbildungsphase nennt sich Praktikum und muss mindestens vier Monate andauern. Die Anwärterbefugnis ist zwei Jahre lang gültig, wobei eine Verlängerung möglich ist. Sollte man bei einer der beiden Lehrproben dreimal erfolglos sein, erlischt sie. Nach bestandenen Lehrproben ist sie weiterhin bis zur Erteilung der Fahrlehrerlaubnis gültig. Der Nachweis für die Anwärterbefugnis ist der Anwärterschein. [10]

 

Ausbildungsfahrlehrerlaubnis

Möchten Fahrlehrer Fahrlehreranwärter ausbilden, benötigen sie dafür die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis. [11] Diese Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind: Man muss seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE sein und eine einwöchige Ausbildung durchlaufen haben. Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis darf im Zusammenhang mit einer Fahrschulerlaubnis verwendet werden, wenn die eigene Fahrschule alle Voraussetzungen für eine Ausbildungsfahrschule erfüllt. Eine andere Möglichkeit der Nutzung gibt es als angestellter Fahrlehrer mit einem Beschäftigungsverhältnis bei einer Ausbildungsfahrschule. Als Fahrlehreranwärter gelten die Teilnehmer eines Fahrlehrerlehrganges bereits in der ersten Ausbildungsphase, somit auch im Einführungsmonat. [12] In der zweiten und dritten Woche des Einführungsmonats sowie eine Woche im vierten Ausbildungsmonat müssen die Fahrlehreranwärter bei praktischen und theoretischen Unterrichten hospitieren. Die Ausbilder, bei denen die Fahrlehreranwärter hospitieren, müssen unbedingt die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis besitzen. In der zweiten Ausbildungsphase -dem Praktikum- dürfen nur Fahrlehrer mit Ausbildungsfahrlehrerlaubnis die Anwärter ausbilden. Für die erteilte Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird eine entsprechende Urkunde ausgestellt. Ausbildungen durch Personen ohne Ausbildungsfahrlehrerlaubnis sind gegenstandslos, die daraus resultierenden Fahrlehrerlaubnisse sind zurückzunehmen.

 

Fahrschulerlaubnis

Die Fahrschulerlaubnis ist das vom Staat verliehene Recht eine Fahrschule zu betreiben. Möchte jemand als Selbstständiger Fahrschüler ausbilden oder durch angestellte Fahrlehrer ausbilden lassen, benötigt er diese Erlaubnis. Sie wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind bzw. Ausnahmen nach dem Fahrlehrergesetz greifen. Für die erteilte Fahrschulerlaubnis wird eine entsprechende Urkunde ausgestellt und sie wird im Fahrlehrerschein eingetragen. Der Bewerber um diese Erlaubnis muss mindestens 25 Jahre alt und zuverlässig sein. Er muss eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren als angestellter Fahrlehrer nachweisen. Ebenfalls nachweisen muss er den Besuch eines Lehrgangs über Fahrschulbetriebswirtschaft; hat er diesbezügliche Kenntnisse nachweislich anderweitig erworben, darf die Erlaubnisbehörde darauf verzichten. Außerdem ist die Fahrlehrerlaubnisklasse erforderlich, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt. Die Klassen dafür sind identisch mit den Fahrlehrerlaubnisklassen. [13] [14]

 

Ausbildungsfahrschule

Ausbildungsfahrlehrer dürfen nur in Ausbildungsfahrschulen Fahrlehreranwärter ausbilden. Um eine solche Ausbildungsfahrschule zu betreiben, muss der Inhaber oder die zur Fahrschulleitung beauftragte Person Ausbildungsfahrlehrer mit Ausbildungsfahrlehrerlaubnis sein. Außerdem ist die Fahrschulerlaubnis erforderlich. Mindestens eine der beiden Erlaubnisse (Fahrschulerlaubnis oder Ausbildungsfahrlehrerlaubnis) muss bereits zwei Jahre oder länger vorliegen. [15]

 

Fahrlehrerprüfungen

Die Fahrlehrerprüfungen gliedern sich wie folgt: [16]

  • Fahrpraktische Prüfung,

  • Fachkundeprüfung, schriftlicher Teil,

  • Fachkundeprüfung, mündlicher Teil sowie

  • Lehrprobe im theoretischen Unterricht und

  • Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht.

Lehrproben nur bei der Klasse BE.

 

Fahrpraktische Prüfung

Diese Prüfungen werden in Anlehnung an die Fahrerlaubnisprüfungen durchgeführt. Dementsprechend muss den Mitgliedern des Prüfungsausschusses das vorschriftsmäßige, sichere, gewandte und umweltschonende Fahren -ggf. mit Anhänger- vorgeführt werden. Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses sind dabei, meistens der Fahrlehrer und der Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr. Bei der Bewertung wird das Schulnotenprinzip angewendet; wird diese Prüfung mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet, war sie erfolglos. Sie ist von der Fachkundeprüfung vollständig isoliert und muss spätestens bei der zweiten Wiederholung erfolgreich sein. [17]

Klasse BE
Der Zeitpunkt für die fahrpraktische Prüfung der Klasse BE ist noch während des laufenden Lehrgangs bei der Fahrlehrerausbildungsstätte vorgesehen; die Prüfung sollte in den letzten Monaten der 1. Ausbildungsphase stattfinden. Diese fahrpraktische Prüfung dauert mindestens 60 Minuten. Erst nach Bestehen der fahrpraktischen Prüfung erfolgt die Zulassung zur Fachkundeprüfung.

Klasse A
Der Zeitpunkt für die fahrpraktische Prüfung der Klasse A ist nach Ausbildungsbeginn frei wählbar, sie darf vor oder nach der Fachkundeprüfung stattfinden; die Prüfung darf auch zwischen dem schriftlichen und mündlichen Teil der Fachkundeprüfung abgelegt werden. Diese fahrpraktische Prüfung dauert mindestens 60 Minuten. Die Leitkegel für die Grundfahraufgaben muss der Bewerber selbst aufbauen.

Klasse CE
Der Zeitpunkt für die fahrpraktische Prüfung der Klasse CE ist nach Ausbildungsbeginn frei wählbar, sie darf vor oder nach der Fachkundeprüfung stattfinden; die Prüfung darf auch zwischen dem schriftlichen und mündlichen Teil der Fachkundeprüfung abgelegt werden. Diese fahrpraktische Prüfung dauert mindestens 90 Minuten.

Klasse DE
Der Zeitpunkt für die fahrpraktische Prüfung der Klasse DE ist nach Ausbildungsbeginn frei wählbar, sie darf vor oder nach der Fachkundeprüfung stattfinden; die Prüfung darf auch zwischen dem schriftlichen und mündlichen Teil der Fachkundeprüfung abgelegt werden. Diese fahrpraktische Prüfung dauert mindestens 90 Minuten.

 

Fachkundeprüfung

Die Fachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, wobei der schriftliche Teil vor dem mündlichen Teil durchgeführt wird. [18] Die Note "mangelhaft" im schriftlichen Teil kann durch die Note "befriedigend" im mündlichen Teil ausgeglichen werden. In diesem Fall wird die Fachkundeprüfung insgesamt als "ausreichend" bewertet und ist bestanden. Andersherum ist es auch möglich: Die Note "mangelhaft" im mündlichen Teil und die Note "befriedigend" im schriftlichen Teil werden durch die Anwendung des arithmetischen Mittels zur Gesamtnote "ausreichend" errechnet und die Fachkundeprüfung war erfolgreich. [19]

Klasse BE, schriftlicher Teil
Fünf Stunden hat man Zeit, um fünf Fragen ausführlich zu beantworten. Die Antworten sollen in Form von Klausuren erarbeitet werden.

Klassen A, CE und DE, schriftlicher Teil
Zweieinhalb Stunden hat man Zeit, um zwei Fragen ausführlich zu beantworten. Die Antworten sollen in Form von Klausuren erarbeitet werden.

Mündlicher Teil der Fachkundeprüfung (alle Klassen)
Dieser Prüfungsteil dauert 30 Minuten und erfolgt nach Auswertung der Klausuren aus dem schriftlichen Teil. Durch diese Bewertung werden die Aspiranten vorbenotet, allerdings wird ihnen diese Vornote nicht mitgeteilt. Bei dem mündlichen Teil der Fachkundeprüfung sind alle vier Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend: [20]

  • Volljurist,

  • Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr,

  • Diplompädagoge sowie

  • Fahrlehrer der zu prüfenden Fahrlehrerlaubnisklasse
    mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung.

Wird die Fachkundeprüfung insgesamt mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet, war sie erfolglos. Nach einem Misserfolg müssen beide Prüfungsteile (schriftlicher und mündlicher Teil) wiederholt werden. Zwei Wiederholungsprüfungen sind erlaubt.

 

Lehrproben

Die Lehrproben finden im Anschluss an das Lehrpraktikum (2. Ausbildungsphase) in der Ausbildungsfahrschule statt. Bei beiden Lehrproben sind nur zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses vor Ort. Es sind in den meisten Fällen der Fahrlehrer und der Diplompädagoge; bei ihren Bewertungen wenden sie ebenfalls das Schulnotensystem an. Die beiden Lehrproben werden getrennt bewertet, für einen Erfolg müssen nur die mit "mangelhaft" oder "ungenügend" benoteten Proben wiederholt werden. Die Lehrproben müssen spätestens beim dritten Versuch erfolgreich sein.

Lehrprobe im theoretischen Unterricht (nur bei Klasse BE)
In Anwesenheit der zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses wird ein theoretischer Unterricht abgehalten, dieser soll in etwa 45 Minuten andauern. [21]

Lehrprobe im praktischen Unterricht (nur bei Klasse BE)
In Anwesenheit der zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses wird eine praktische Fahrstunde durchgeführt, diese soll in etwa 45 Minuten andauern. [22]

Bei den Lehrproben muss vorgelegt werden:

Ausbildungsfahrschule: • Urkunde - Fahrschulerlaubnis,
• Nachweis - Ausbildungsfahrschule,
• Ausbildungsbescheinigung über das vollständig durchgeführte Lehrpraktikum des Fahrlehreranwärters,
• Zulassungsbescheinigung Teil 1 des Fahrschulfahrzeuges für die Lehrprobe im praktischen Unterricht sowie
• Ausbildungsvertrag mit dem Fahrschüler für die Lehrprobe im praktischen Unterricht.
Ausbildungsfahrlehrer: • Urkunde - Ausbildungsfahrlehrerlaubnis,
• Fahrlehrerschein,
• Führerschein sowie
• den gültigen Ausweis.
Fahrlehreranwärter: • Ablaufplan für die Lehrprobe im theoretischen Unterricht in zweifacher Ausfertigung,
• Ablaufplan für die Lehrprobe im praktischen Unterricht in zweifacher Ausfertigung,
• Teilnahmebescheinigungen ohne Fehlzeiten über die Reflexionen in der Fahrlehrerausbildungsstätte, falls sie nicht bereits vorgelegt wurden,
• Anwärterschein,
• Führerschein sowie
• den gültigen Ausweis.
Fahrschüler (Praxis): • Seinen gültigen Ausweis.

Die Fahrlehrerprüfung insgesamt wird als nicht bestanden gewertet, wenn

  • die fahrpraktische Prüfung bei der zweiten Wiederholung erfolglos war oder

  • die Fachkundeprüfung bei der zweiten Wiederholung erfolglos war oder

  • eine Lehrprobe bei der zweiten Wiederholung erfolglos war.

Für eine erneute Fahrlehrerprüfung muss die gesamte Fahrlehrerausbildung wiederholt werden.

 

Fahrlehrer als Seminarleiter

Fahrlehrer, die mindestens die Fahrlehrerlaubnisklassen A und BE besitzen und über eine Berufserfahrung -in Theorie und Praxis- aus hauptberuflicher Tätigkeit von mindestens drei Jahren -innerhalb der letzten fünf Jahre- verfügen, können die Seminarerlaubnis für Aufbauseminare und Verkehrspädagogik erhalten. Dafür müssen Sie an einer viertägigen Grundeinweisung teilnehmen. Im Fahreignungsregister dürfen sie mit maximal zwei Punkten belastet sein.

  • Für die Seminarerlaubnis - ASF müssen sie zusätzlich zur Grundeinsweisung einen viertägigen programmspezifischen Kurs besuchen. [23]

  • Für die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik müssen sie zusätzlich zur Grundeinsweisung an einem viertägigen Kurs zur inhaltlichen Gestaltung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars teilnehmen. Außerdem ist die Hospitation bei einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme sowie eine unter Aufsicht der Lehrgangsleitung eigenständige Durchführung dieser Teilmaßnahme erforderlich. [24]

 

Dienstfahrlehrerlaubnis

Die Dienstfahrlehrerlaubnis ist das vom Staat verliehene Recht zum Ausbilden von Personen, welche die Dienstfahrerlaubnis erwerben möchten. Mit der Dienstfahrlehrerlaubnis darf man nur Angehörige des öffentlichen Dienstes im dienstlichen Auftrag innerhalb des Geschäftsbereiches der Behörde ausbilden. Den Fahrschülern wird nach Erfolg eine Dienstfahrerlaubnis erteilt.

Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden dürfen Fahrlehreranwärter ausbilden, prüfen und ggf. eine Dienstfahrlehrerlaubnis erteilen. Die Voraussetzungen sind mit denen für die allgemeinen Fahrlehrerlaubnis identisch, allerdings besteht für die Erteilung -im Gegensatz zur allgemeinen Fahrlehrerlaubnis- kein Rechtsanspruch, auch wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. [25]

Die Dienstfahrlehrerlaubnis kann jederzeit zurückgenommen oder widerrufen werden. Sie erlischt, wenn der Dienst quittiert wird.

Bei den Polizeibehörden der Bundesländer, bei der Bundespolizei und bei der Bundeswehr kann -im Gegensatz zur allgemeinen Fahrlehrerlaubnis- für die Fahrlehrerlaubnisklasse CE eine Anwärterbefugnis erteilt werden, wenn dienstliche Gründe dafür vorliegen. Der Ausbildungsfahrlehrer des Fahrlehreranwärters der Klasse CE muss über eine Berufserfahrung als Lkw-Fahrlehrer -in Theorie und Praxis- von mindestens drei Jahren -innerhalb der letzten fünf Jahre- verfügen.

Bei der Bundeswehr kann es zusätzlich zu den vier allgemeinen Fahrlehrerlaubnisklassen noch weitere Klassen geben, so wird die Ausbildung mit Gleiskettenfahrzeugen und gepanzerten Radfahrzeugen ermöglicht.

Die Dienstfahrlehrerlaubnis kann prüfungsfrei in eine allgemeine Fahrlehrerlaubnis umgeschrieben werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Entweder hat der Bewerber in den letzten zwei Jahren Kraftfahrer ausgebildet, oder er kann die Fortbildung (s. unten) nachweisen und

  • es liegen keine Tatsachen vor, die Zweifel an der fachlichen Eignung des Bewerbers zulassen.

 

Fortbildungen

Fahrlehrer müssen alle vier Jahre einen dreitägigen Fortbildungslehrgang besuchen, der an aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden muss. Die Ablauffristen beginnen immer zum Jahresende hin. Es dürfen auch einzelne Tage über ein Vierjahreszeitraum sein, dann sind allerdings insgesamt vier Tage erforderlich. Ausbildungsfahrlehrer müssen sich zusätzlich alle vier Jahre mit einem eintägigen Lehrgang fortbilden. Seminarleiter müssen außerdem für jede Seminarerlaubnis alle zwei Jahre einen eintägigen Fortbildungslehrgang besuchen. Die Dauer diese Tageslehrgänge beträgt acht Unterrichtseinheiten à 45 Minuten. [26]

Unter einigen Vorausetzungen darf man bezüglich der Anzahl der Fortbildungstage einen "Rabatt" oder "Bonus" beanspruchen.

Wer seine Fahrlehrerlaubnis vorübergehend nicht verwendet, ist von den Fortbildungspflichten befreit. Erst vor Wiederaufnahme der Fahrlehrertätigkeit ist die Fortbildung vorgeschrieben. Ausbildungsfahrlehrer und Seminarleiter müssen die entsprechenden zusätzlichen Fortbildungen nachweisen.

 

Regelmäßige Untersuchungen

Ihre geistige und körperliche Eignung müssen Fahrlehrer im Fünfjahresrhythmus überprüfen lassen. Dafür muss jeweils ein augenärztliches und ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden. Die Zeugnisse der ersten Wiederholungsuntersuchungen müssen spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres beigebracht werden, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde. Diese ärztlichen Zeugnisse dürfen bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

Die gesundheitlichen Anforderungen sind dieselben Anforderungen wie bei den Bewerbern um die Fahrerlaubnisklasse C1.

Alternativ darf man den Nachweis mit einem gültigen Führerschein erbringen, auf dem die gültige Fahrerlaubnisklasse C1 oder D1 eingetragen ist. Werden der zuständigen Behörde -unabhängig vom Fünfjahresrhythmus- Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, darf die Behörde jederzeit Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung anfordern.

Wird nach Erteilung der Fahrlehrerlaubnis die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers angezweifelt, kann jederzeit ein erweitertes Führungszeugnis verlangt werden. [27]

 

 

Österreich


In der Republik Österreich gibt es für Bewerber um eine Lenkberechtigung zwei verschiedene Prüfungen: Eine theoretische und/oder eine praktische Fahrprüfung. Zuvor ist grundsätzlich eine Fahrschulausbildung vorgeschrieben. [28]

Fahrschüler ausbilden dürfen nur Personen mit Fahrlehrerberechtigung oder Fahrschullehrerberechtigung, diese wird mit dem Fahrlehrerausweis nachgewiesen. Man unterscheidet zwischen Fahrlehrer und Fahrschullehrer. Fahrlehrer dürfen nur praktischen Fahrunterricht erteilen, Fahrschullehrer theoretischen und praktischen Unterricht
.

Der Weg zum Fahrlehrerberuf führt zum Besuch einer Fahrlehrer-Akademie..

Kraftfahrzeuge fahren Fahrschüler ausbilden
Erlaubnis Lenkberechtigung Fahrlehrerberechtigung
Dokument Führerschein Fahrlehrerausweis

 

Voraussetzungen für die Fahrlehrerberechtigung

  • Besitz der Lenkberechtigung der angestrebten Klasse(n) seit mindestens drei Jahren,

  • Praxiserfahrung der angestrebten Klasse(n) seit mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren;
    sollte die Praxiserfahrung nicht reichen, alternativ mindestens ein Jahr Praxiserfahrung und ein Praxis-Ersatzseminar der betreffenden Klasse;

  • Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Kraftfahrgesetzes (also in den letzten Jahren nicht wegen schwerwiegender Verkehrsverstöße aufgefallen),

  • allgemeine Vertrauenswürdigkeit (Auszug aus dem Strafregister ohne Einträge) sowie

  • seit mindestens sechs Monaten Hauptwohnsitz in Österreich.

 

Voraussetzungen für die Fahrschullehrerberechtigung

  • sämtliche Voraussetzungen für die Fahrlehrerberechtigung sowie

  • Reifeprüfungszeugnis Matura oder Studienberechtigungsprüfung.

 

Fahrlehrerausbildung und Fahrschullehrerausbildung

  • 330 Stunden Theorie und

  • 60 Stunden Praxis.

 

Lehrbefähigungsprüfung

  • rechtstheoretischer Teil (mündlich),

  • technisch-theoretischer Teil (mündlich) sowie

  • praktischer Teil.

Für weitere Klassen sind zusätzliche Ausbildungen und Prüfungen erforderlich, für die Fahrschullehrerberechtigung müssen Fahrschullehrer-Prüfungen abgelegt werden.

 

 

Schweiz


Personen, die in der eidgenössischen Schweiz den Verkehrsunterricht durchführen möchten, benötigen die eidgenössische Fahrlehrerbewilligung. Wer zwei oder mehr Fahrschüler pro Jahr ausbildet, gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt oder in einem Betrieb mit der Ausbildung von Angestellten betraut ist, bei dem der Fahrunterricht die ausschliessliche oder vorwiegende Tätigkeit des Betriebes ist, muss ebenfalls Inhaber der Fahrlehrerbewilligung sein. [29]

Der Weg zum Fahrlehrerberuf führt zum Besuch einer Fahrlehrer-Berufsschule.

Praktische Grundschulungen für Motorradneulenker dürfen nur Motorradfahrlehrer durchführen.

Kraftfahrzeuge fahren Fahrschüler ausbilden
Erlaubnis Fahrberechtigung Fahrlehrerbewilligung
Dokument Führerausweis Führerausweis mit Schlüsselzahlen

 

Fahrlehrerbewilligung

Die Fahrlehrerbewilligung wird von dem Kanton erteilt, in dem der Bewerber wohnt. Sie ist unbefristet und gilt für die gesamte Schweiz. Die Fahrlehrerbewilligung wird mit Schlüsselzahlen im Führerausweis nachgewiesen:

  • Fahrlehrer Kategorie A = 204 (Motorradfahrlehrer)

  • Fahrlehrer Kategorie B = 201 (Fahrlehrer allgemein)

  • Fahrlehrer Kategorie C = 202 (Lastwagenfahrlehrer)

  

Fahrlehrer-
bewilligung
Fahrschüler ausbilden
in den Ausbildungskategorien
A A1, A beschränkt und A
B B, BE und F
F = Motorfahrzeuge
-ausgenommen Motorräder-
mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
C C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE

Für die Durchführung von Fahrunterricht mit Fahrzeugkombinationen
ist die Fahrberechtigung mit der entsprechenden Kategorie erforderlich.

 

Voraussetzungen für die Fahrlehrerbewilligung der Klasse BE

  • eidgenössischer Fachausweis Fahrlehrer -Modulabschluss B-,

  • unbefristeter Führerausweis der Kategorie B,

  • zwei Jahre Fahrpraxis mit Motorfahrzeugen der Klasse B,

  • Verkehrsvorschriften nicht verkehrsgefährdend verletzt sowie

  • die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport.

 

Voraussetzungen für die Fahrlehrerbewilligung der Klasse A

  • Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B und

  • eidgenössischer Fachausweis Motorradfahrlehrer -Modulabschluss A-.

 

Voraussetzungen für die Fahrlehrerbewilligung der Klasse C

  • Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B und

  • eidgenössischer Fachausweis Lastwagenfahrlehrer -Modulabschluss C-.

 

 

Fahrlehrerausbildung (alle Kategorien)

Die Fahrlehrerausbildung ist in Module unterteilt, erstreckt sich über ungefähr ein Jahr und wird berufsbegleitend durchgeführt. Sie muss in amtlich anerkannten Fahrlehrer-Berufsschulen stattfinden, da die Teilnahme an den einzelnen Modulen Voraussetzung für die Zulassung ist.

 

Fahrlehrerprüfung (alle Kategorien)

Die abzulegenden Prüfungen sind Berufsprüfungen zum Fahrlehrer mit eidgenössischem Fachausweis. Es sind jeweils zwei Fahrlektionen und zwei Theorielektionen zu jeweils anderthalb Stunden, also insgesamt sechs Stunden. [30]

 

Fortbildungen

Fahrlehrer müssen nach Erteilung der Fahrlehrerbewilligung innert fünf Jahren an einen Fortbildungslehrgang über mindestens fünf Tage mit jeweils sieben Stunden teilnehmen. Für jede weitere Kategorie kommen zwei Tage hinzu.

 

 

Liechtenstein


Personen, die im Fürstentum Liechtenstein den Verkehrsunterricht durchführen möchten, benötigen die liechtensteinische Fahrlehrerbewilligung; sie wird mit Schlüsselzahlen im Führerausweis nachgewiesen. Es sind dieselben Schlüsselzahlen, die auch die Schweiz verwendet. Wer zwei oder mehr Fahrschüler pro Jahr ausbildet, gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt oder in einem Betrieb mit der Ausbildung von Angestellten betraut ist, bei dem der Fahrunterricht die ausschliessliche oder vorwiegende Tätigkeit des Betriebes ist, muss ebenfalls Inhaber der Fahrlehrerbewilligung sein. [31]

Der Weg zum Fahrlehrerberuf führt zum Besuch einer Fahrlehrer-Berufsschule.

Praktische Grundschulungen für Motorradneulenker dürfen nur Motorradfahrlehrer durchführen.

Kraftfahrzeuge fahren Fahrschüler ausbilden
Erlaubnis Fahrberechtigung Fahrlehrerbewilligung
Dokument Führerausweis Führerausweis mit Schlüsselzahlen

Die Fahrlehrerverordnung des Fürstentums Liechtenstein ist mit der Fahrlehrerverordnung der Schweiz weitgehend identisch, bei den Ausbildungskategorien gibt es allerdings kleine Unterschiede: In Liechtenstein gibt es die Unterkategorien AM und A2 und nicht -wie in der Schweiz- die Kategorie A beschränkt.

Fahrlehrer-
bewilligung
Fahrschüler ausbilden
in den Ausbildungskategorien
A AM, A1, A2 und A
B B, BE und F
F = Motorfahrzeuge
-ausgenommen Motorräder-
mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
C C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE

Für die Durchführung von Fahrunterricht mit Fahrzeugkombinationen
ist die Fahrberechtigung mit der entsprechenden Kategorie erforderlich.

 

 

Einzelnachweise


  1. § 4 FeV Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
  2. § 15 FeV Fahrerlaubnisprüfung
  3. § 6 FahrschAusbO Abschluss der Ausbildung
  4. § 1 FahrlG Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis
  5. § 5 FeV Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas
  6. § 1 FahrlAusbV Ort und Ablauf der Ausbildung
  7. § 7 FahrlG Fahrlehrerausbildung
  8. § 14 FahrlG Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
  9. § 1 FahrlAusbV Ausbildung ohne Unterbrechung
  10. § 9 FahrlG Anwärterbefugnis
  11. § 16 FahrlG Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung
  12. §   2 FahrlAusbV Absatz 2 "Fahrlehreranwärter"
  13. § 17 FahrlG Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis
  14. § 18 FahrlG Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis
  15. § 35 FahrlG Ausbildungsfahrschule
  16. § 14 FahrlPrüfV Gliederung der Prüfungen und Lehrproben
  17. § 15 FahrlPrüfV Fahrpraktische Prüfung
  18. § 16 FahrlPrüfV Fachkundeprüfung
  19. § 19 FahrlPrüfV Absatz 5 Bewertung
  20. §   2 FahrlPrüfV Zusammensetzung
  21. § 17 FahrlPrüfV Lehrprobe im theoretischen Unterricht
  22. § 18 FahrlPrüfV Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht
  23. § 45 FahrlG Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren
  24. § 46 FahrlG Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
  25. § 4 FahrlG Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden
  26. § 53 FahrlG Fortbildung
  27. § 11 Geistige und körperliche Eignung des Fahrlehrers, Prüfung der Zuverlässigkeit
  28. Fahrlehrerausbildung in Österreich
  29. Fahrlehrerverordnung der Schweiz
  30. Fahrlehrer-Prüfungsordnung der Schweiz
  31. Fahrlehrerverordnung des Fürstentums Lichtenstein

 

Diese Seite wurde am 08. Februar 2024 erstellt.                                                                                                            

© Ulrich Reinhoff

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