FahrlehrerFahrlehrer bilden Menschen zu sicheren und verantwortungsbewussten Verkehrsteilnehmern aus. Sie lehren die Fahrzeugführung und vermitteln umfassendes Wissen für eine vorschriftsmäßige Teilnahme am Straßenverkehr. Dabei liegt der Fokus stark auf Verkehrssicherheit und Umweltschutz. Das übergeordnete Ziel ist ein verkehrsgerechtes, vorausschauendes und umweltfreundliches Fahrverhalten, geprägt von einem klaren Verständnis für die Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Natur.
Wer in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge fahren möchte, benötigt eine Erlaubnis. [1] Diese Fahrerlaubnis wird erteilt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dazu gehört eine erfolgreiche theoretische Fahrerlaubnisprüfung und/oder eine bestandene praktische Fahrerlaubnisprüfung. [2] Vor Fahrerlaubnisprüfungen sind bei Ersterteilungen und Erweiterungen Fahrschulausbildungen zwingend vorgeschrieben. [3]
Fahrlehrerlaubnis![]() In Deutschland ist das Unterrichten von Fahrschülern ausschließlich Fahrlehrern mit gültiger Fahrlehrerlaubnis oder Fahrlehreranwärtern mit Anwärterbefugnis gestattet. Letztere dürfen diese Tätigkeit jedoch nur unter der Aufsicht eines erfahrenen Ausbildungsfahrlehrers in einer speziell anerkannten Ausbildungsfahrschule ausüben. [4] Die offizielle Bestätigung der Lehrberechtigung erfolgt durch den Fahrlehrerschein bzw. den Anwärterschein, in denen auch die jeweiligen Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisse vermerkt sind. Für die Vorstellung von Fahrschülern bei praktischen Prüfungen ist ebenfalls der Besitz einer Fahrlehrerlaubnis oder Anwärterbefugnis zwingend erforderlich.
Die Fahrlehrerlaubnis erhält man ausschließlich auf Antrag, sofern die gesetzlich definierten Voraussetzungen erfüllt sind oder spezielle Ausnahmen gemäß dem Fahrlehrergesetz zur Anwendung kommen. Ihre Nutzung ist an ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis oder an das Vorliegen einer Fahrschulerlaubnis gebunden. Es existieren für die Fahrlehrerlaubnis lediglich vier Klassen, deren Bezeichnungen sich zwar an den 16 existierenden Fahrerlaubnisklassen orientieren, jedoch nicht identisch sind. Die Mofa-Prüfbescheinigung berechtigt zum Führen spezifischer, fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge (z.B. Mofas, dreirädrige Kleinkrafträder mit Mofa-Merkmalen). Sie stellt keine Fahrerlaubnis im klassischen Sinne dar und wird daher als Prüfbescheinigung ausgestellt, nicht als Führerschein. Die Pflicht zum Besitz entfällt für Personen mit vorhandener Fahrerlaubnis oder für jene, die vor dem 01. April 1965 geboren sind. Der Erwerb umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung sowie eine theoretische Prüfung. Wird die Ausbildung in einer Fahrschule angeboten, muss dies durch einen qualifizierten Motorradfahrlehrer erfolgen. [5] Als Grundfahrlehrerlaubnis ist die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE unerlässlich; sie stellt die Voraussetzung für jegliche Erweiterung der Fahrlehrerlaubnis dar. Wer sich zum Motorrad-, Lkw- oder Busfahrlehrer weiterbilden möchte, benötigt sie. Fahrlehreranwärter dürfen mit Anwärterbefugnis die Fahrerlaubnisklassen BE, B und L in gleicher Weise ausbilden wie die Fahrlehrer der Klasse BE. Sowohl mit einer gültigen Fahrlehrerlaubnis (unabhängig von der Klasse) als auch mit der Anwärterbefugnis ist der Unterricht des Grundstoffs aller Fahrerlaubnisklassen im Theoriebereich erlaubt.
Voraussetzungen für die Anwärterbefugnis
Voraussetzungen für die Fahrlehrerlaubnis BE
Voraussetzungen für die Fahrlehrerlaubnis A
Voraussetzungen für die Fahrlehrerlaubnis CE
Voraussetzungen für die Fahrlehrerlaubnis DE
FahrlehrerausbildungKlasse BE
Klasse A
Klasse CE
Klasse DE
Es ist zwingend vorgeschrieben, dass Fahrlehrerausbildungen in amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten erfolgen. [6] Im Rahmen der Fahrlehrerausbildung durchlaufen die Teilnehmer ein fahrpraktisches Perfektions-Training und studieren diverse Kernfächer. Dazu zählen unter anderem Gefahrenlehre, Verkehrspädagogik, Technik und Fahrphysik, ergänzt durch allgemeines Recht, spezielles Fahrlehrerrecht, die Straßenverkehrsregelungen und die Verhaltenslehre im Straßenverkehr. Die Ausbildung ist darauf ausgelegt, Fahrlehreranwärter umfassend mit den notwendigen fachlichen und didaktischen Kompetenzen auszustatten, die sie für eine erfolgreiche und professionelle Durchführung der Fahrschulausbildung benötigen. [7] Fehlzeiten werden bei der Fahrlehrerausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte nur im geringen Umfang akzeptiert: Übersteigen die Fehlzeiten 10% der gesamten Ausbildungszeit von acht Monaten, wird die Ausbildung als unvollständig gewertet. Die aus einer unvollständigen Ausbildung hervorgegangene Anwärterbefugnis bzw. Fahrlehrerlaubnis ist demzufolge ein Resultat eines fehlerhaften Verwaltungsaktes und muss zurückgenommen werden. [8] Die bis dahin ausgebildeten Fahrschüler gelten für diese Teile der Ausbildung als nicht rechtmäßig ausgebildet; die daraus resultierenden Fahrerlaubnisse sind ebenfalls zurückzunehmen. Die Ausbildung zum Fahrlehrer darf nur aufgrund besonderer rechtlicher Bestimmungen unterbrochen werden. Folgende Bestimmungen rechtfertigen eine Unterbrechung: [9]
Besonderes Augenmerk wird bei Behörden auf Erweiterungen der Fahrlehrerlaubnis auf die Klasse CE und auf die Klasse DE gelegt, wenn die Zeit zwischen Erweiterung der Fahrerlaubnis und Erweiterung der Fahrlehrerlaubnis kürzer als zwei Jahre ist: Kann der Bewerber das hauptberufliche Fahren von Fahrzeugkombinationen der beantragen Klasse von mindestens sechs Monaten nicht nachweisen, ist eine praktische Zusatzausbildung von mindestens 60 Fahrstunden á 45 Minuten mit Fahrzeugkombinationen der beantragen Klasse notwendig. Wurden die erforderlichen Fahrstunden nicht oder nicht vollständig durchgeführt, kommt es zu folgenden Konsequenzen: Die Fahrlehrerlaubnisklasse der Erweiterung wird aufgrund eines fehlerhaften Verwaltungsaktes zurückgenommen und die gesamte Fahrlehrerlaubnis wird widerrufen, da sich der Fahrlehrer als unzuverlässig erwiesen hat. Ausnahmen sind nicht erlaubt, daher sind erteilte Ausnahmegenehmigungen nichtig. Ebenfalls widerrufen wird die Fahrschulerlaubnis der Fahrschule, von der die unechte Bescheinigung über die 60 Fahrstunden stammt. Die Zuverlässigkeit der Verantwortlichen dieser Fahrschule wird in Frage gestellt.
AnwärterbefugnisDie Anwärterbefugnis wird nach dem Bestehen der fahrpraktischen und der Fachkundeprüfung erteilt und ist essenziell für den zweiten Ausbildungsabschnitt der Fahrlehrerklasse BE in einer Ausbildungsfahrschule. Sie ermöglicht die Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L. Diese Befugnis ist streng an ein Ausbildungsverhältnis mit einer Ausbildungsfahrschule gebunden und erfordert die Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers. Diese obligatorische Phase, das Lehrpraktikum, muss mindestens vier Monate dauern. Die Anwärterbefugnis ist zunächst zwei Jahre gültig, kann aber verlängert werden. Bei dreifachem Misserfolg in einer der beiden Lehrproben verliert sie jedoch ihre Gültigkeit. Nach erfolgreichen Lehrproben bleibt sie bis zur Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis wirksam. Der Anwärterschein dient als offizieller Nachweis dieser Befugnis. [10]
AusbildungsfahrlehrerlaubnisWer Fahrlehreranwärter ausbilden möchte, benötigt hierfür eine spezielle Ausbildungsfahrlehrerlaubnis. [11] Diese wird auf Antrag erteilt, sobald sämtliche Kriterien erfüllt sind: Der Fahrlehrer muss seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE sein und zusätzlich eine einwöchiges Einweisungsseminar absolviert haben. Die Berechtigung zur Ausbildung kann entweder im Rahmen einer eigenen Fahrschulerlaubnis genutzt werden, sofern die Fahrschule die Anforderungen an eine Ausbildungsfahrschule erfüllt, oder als angestellter Fahrlehrer mit einem entsprechenden Beschäftigungsverhältnis in einer solchen Ausbildungsfahrschule. Bereits in der ersten Phase des Fahrlehrerlehrgangs, einschließlich des Einführungsmonats, gelten die Teilnehmer als Fahrlehreranwärter. [12] Während der zweiten und dritten Woche des Einführungsmonats sowie einer Woche im vierten Ausbildungsmonat ist für die Anwärter die Hospitation in praktischem und theoretischem Unterricht Pflicht. Dabei ist es zwingend erforderlich, dass die hospitierten Ausbilder selbst im Besitz der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis sind. Auch in der zweiten Ausbildungsphase, dem Lehrpraktikum, ist die Ausbildung der Anwärter ausschließlich durch Ausbildungsfahrlehrer mit gültiger Erlaubnis zulässig. Eine Urkunde bestätigt die Erteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis. Wird die Ausbildung durch Personen ohne diese spezielle Erlaubnis durchgeführt, so sind diese Ausbildungen ungültig und daraus resultierende Fahrlehrerlaubnisse müssen zurückgenommen werden.
FahrschulerlaubnisDie Fahrschulerlaubnis ist das vom Staat verliehene Recht eine Fahrschule zu betreiben. Wer beabsichtigt, selbstständig Fahrschüler auszubilden oder diese Ausbildung durch angestellte Fahrlehrer durchführen zu lassen, muss eine spezielle Fahrschulerlaubnis besitzen. Die Erteilung dieser Erlaubnis erfolgt auf Antrag, sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder Ausnahmen nach dem Fahrlehrergesetz zugelassen werden. Nach positiver Entscheidung wird eine entsprechende Urkunde ausgestellt und die Erlaubnis zusätzlich im Fahrlehrerschein des Antragstellers vermerkt. Zu den fundamentalen Anforderungen an den Bewerber zählen ein Mindestalter von 25 Jahren sowie die persönliche Zuverlässigkeit. Des Weiteren ist der Nachweis einer zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit als angestellter Fahrlehrer unerlässlich. Auch der Besuch eines Lehrgangs zur Fahrschulbetriebswirtschaft ist vorgeschrieben, wobei die Erlaubnisbehörde bei anderweitig erworbenen, nachweisbaren Kenntnissen darauf verzichten darf. Schließlich ist die entsprechende Fahrlehrerlaubnisklasse für die beantragte Fahrschulerlaubnis notwendig; die Kassen der Fahrschulerlaubnis sind identisch mit denen der Fahrlehrerlaubnis. [13] [14]
AusbildungsfahrschuleDie Ausbildung von Fahrlehreranwärtern durch Ausbildungsfahrlehrer ist ausschließlich in speziell dafür zugelassenen Ausbildungsfahrschulen gestattet. Für den Betrieb einer solchen Einrichtung ist zwingend erforderlich, dass der Inhaber und die beauftragte Leitungsperson ein Ausbildungsfahrlehrer mit gültiger Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist, insofern die Ausbildung nicht vom Inhaber durchgeführt wird. Zusätzlich muss eine Fahrschulerlaubnis vorliegen. Eine weitere Bedingung ist, dass entweder die Fahrschulerlaubnis oder die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis der verantwortlichen Person bereits seit mindestens zwei Jahren oder länger besteht. [15]
FahrlehrerprüfungenDie Fahrlehrerprüfungen gliedern sich wie folgt: [16]
Lehrproben nur bei der Klasse BE.
Fahrpraktische PrüfungDie Durchführung dieser Prüfungen orientiert sich an den gängigen Fahrerlaubnisprüfungen. Hierbei ist es entscheidend, dass den Mitgliedern des Prüfungsausschusses das vorschriftsmäßige, sichere, gewandte und umweltschonende Fahren -gegebenenfalls auch mit Anhänger- demonstriert wird. Der Prüfungsausschuss besteht üblicherweise aus zwei Mitgliedern, meist einem Fahrlehrer und einem Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr. Die Bewertung erfolgt nach dem Schulnotenprinzip; eine Beurteilung mit "mangelhaft" oder "ungenügend" führt zum Nichtbestehen. Diese Prüfung ist vollständig eigenständig von der Fachkundeprüfung zu sehen und muss spätestens bei der zweiten Wiederholung erfolgreich absolviert werden. [17] Klasse BE
FachkundeprüfungDie Fachkundeprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Abschnitt,
wobei der schriftliche Teil stets vor dem mündlichen absolviert wird. [18]
Eine Besonderheit ist die Möglichkeit des Notenausgleichs:
Ein "mangelhaft" im schriftlichen Teil lässt sich durch ein "befriedigend" im mündlichen Teil kompensieren.
In diesem Fall wird die Gesamtprüfung als "ausreichend" bewertet und gilt als bestanden.
Umgekehrt kann auch ein "mangelhaft" im mündlichen Teil durch ein "befriedigend" im schriftlichen Teil mittels des arithmetischen Mittels zu einer Gesamtnote von "ausreichend" führen,
wodurch die Fachkundeprüfung ebenfalls als erfolgreich gilt. [19]
Mündlicher Teil der Fachkundeprüfung (alle Klassen)
LehrprobenIm direkten Anschluss an das Lehrpraktikum (zweite Ausbildungsphase) werden die Lehrproben in der Ausbildungsfahrschule durchgeführt.
Bei diesen Prüfungen sind jeweils zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend,
typischerweise ein Fahrlehrer und ein Diplompädagoge,
die ihre Bewertungen ebenfalls nach dem Schulnotensystem vornehmen.
Jede der beiden Lehrproben wird individuell bewertet.
Lediglich jene Proben, die mit "mangelhaft" oder "ungenügend" beurteilt wurden,
müssen zur Erreichung des Erfolgs wiederholt werden.
Die Lehrproben sind spätestens beim dritten Versuch erfolgreich zu absolvieren.
Bei den Lehrproben muss vorgelegt werden:
Die Fahrlehrerprüfung insgesamt wird als nicht bestanden gewertet, wenn
Für eine erneute Fahrlehrerprüfung muss die gesamte Fahrlehrerausbildung wiederholt werden.
Fahrlehrer als SeminarleiterFahrlehrer, die mindestens die Fahrlehrerlaubnisklassen A und BE besitzen und über eine Berufserfahrung -in Theorie und Praxis- aus hauptberuflicher Tätigkeit von mindestens drei Jahren -innerhalb der letzten fünf Jahre- verfügen, können die Seminarerlaubnis für Aufbauseminare und Verkehrspädagogik erhalten. Dafür müssen Sie an einer viertägigen Grundeinweisung teilnehmen. Im Fahreignungsregister dürfen sie mit maximal zwei Punkten belastet sein.
DienstfahrlehrerlaubnisDie Dienstfahrlehrerlaubnis ist das vom Staat verliehene Recht zum Ausbilden von Personen, welche die Dienstfahrerlaubnis erwerben möchten. Sie berechtigt zur Ausbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Rahmen dienstlicher Aufträge, ausschließlich innerhalb des jeweiligen Geschäftsbereiches der Behörde. Erfolgreichen Fahrschülern wird anschließend eine Dienstfahrerlaubnis ausgestellt. Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden sind befugt, Fahrlehreranwärterauszubilden, zu prüfen und gegebenenfalls eine Dienstfahrlehrerlaubnis zu erteilen. Die hierfür geltenden Voraussetzungen entsprechen denen der allgemeinen Fahrlehrerlaubnis. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass im Gegensatz zur allgemeinen Fahrlehrerlaubnis kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Dienstfahrlehrerlaubnis besteht, selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind [25] Eine Dienstfahrlehrerlaubnis kann jederzeit widerrufen oder zurückgenommen werden. Sie erlischt automatisch, sobald der Inhaber den Dienst quittiert. Bei den Polizeibehörden der Bundesländer, der Bundespolizei und der Bundeswehr kann abweichend von der allgemeinen Fahrlehrerlaubnis eine Anwärterbefugnis für die Fahrlehrerlaubnisklasse CE erteilt werden, sofern dienstliche Gründe dies erfordern. Für die Ausbildung von Fahrlehreranwärtern der Klasse CE ist ein Ausbildungsfahrlehrer erforderlich, der über mindestens drei Jahre Berufserfahrung als Lkw-Fahrlehrer in Theorie und Praxis innerhalb der letzten fünf Jahre verfügt. Die Bundeswehr bietet über die vier allgemeinen Fahrlehrerlaubnisklassen hinaus weitere spezifische Klassen an. Dies ermöglicht die Ausbildung an besonderen Fahrzeugen wie Gleiskettenfahrzeugen und gepanzerten Radfahrzeugen. Die Dienstfahrlehrerlaubnis kann unter bestimmten Bedingungen ohne separate Prüfung in eine allgemeine Fahrlehrerlaubnis umgeschrieben werden. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
FortbildungenDie berufliche Weiterbildung ist für Fahrlehrer essenziell: Alle vier Jahre ist der Besuch eines dreitägigen Fortbildungslehrgangs verpflichtend, der an aufeinanderfolgenden Tagen zu absolvieren ist. Die Fristen für diese Pflicht beginnen jeweils zum Jahresende. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Fortbildung über den Vierjahreszeitraum in einzelne Tage zu splitten, wobei dann insgesamt vier Fortbildungstage nachzuweisen sind. Für Ausbildungsfahrlehrer kommt eine zusätzliche, eintägige Fortbildung hinzu, die ebenfalls alle vier Jahre zu besuchen ist. Seminarleiter sind wiederum verpflichtet, für jede ihrer Seminarerlaubnisse alle zwei Jahre einen eintägigen Fortbildungslehrgang zu absolvieren. Diese Tageslehrgänge umfassen jeweils acht Unterrichtseinheiten von 45 Minuten Dauer. [26] Es besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen eine Reduzierung der geforderten Fortbildungstage, einen sogenannten "Rabatt" oder "Bonus", in Anspruch zu nehmen. Wer seine Fahrlehrerlaubnis vorübergehend nicht aktiv nutzt, ist in dieser Zeit von den Fortbildungspflichten ausgenommen. Die vorgeschriebene Fortbildung ist dann jedoch unmittelbar vor der Wiederaufnahme der Fahrlehrertätigkeit nachzuholen. Ausbildungsfahrlehrer und Seminarleiter müssen die für sie geltenden zusätzlichen Fortbildungen gesondert belegen.
Regelmäßige UntersuchungenIhre geistige und körperliche Eignung müssen Fahrlehrer im Fünfjahresrhythmus überprüfen lassen. Dafür muss jeweils ein augenärztliches und ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden. Die Zeugnisse der ersten Wiederholungsuntersuchungen müssen spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres beigebracht werden, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde. Diese ärztlichen Zeugnisse dürfen bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Die gesundheitlichen Anforderungen sind dieselben Anforderungen wie bei den Bewerbern um die Fahrerlaubnisklasse C1. Alternativ darf man den Nachweis mit einem gültigen Führerschein erbringen,
auf dem die gültige Fahrerlaubnisklasse C1 oder D1 eingetragen ist.
Werden der zuständigen Behörde
Wird nach Erteilung der Fahrlehrerlaubnis die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers angezweifelt, kann jederzeit ein erweitertes Führungszeugnis verlangt werden. [27]
In der Republik Österreich gibt es für Bewerber um eine
Lenkberechtigung
zwei verschiedene Prüfungen:
eine theoretische und/oder eine praktische Fahrprüfung.
Zuvor ist grundsätzlich eine Fahrschulausbildung vorgeschrieben. [28] Der Weg zum Fahrlehrerberuf führt zum Besuch einer Fahrlehrer-Akademie..
Voraussetzungen für die Fahrlehrerberechtigung
Voraussetzungen für die Fahrschullehrerberechtigung
Fahrlehrerausbildung und Fahrschullehrerausbildung
Lehrbefähigungsprüfung
Die Erweiterung auf zusätzliche Klassen setzt in Österreich entsprechende Ausbildungen und Prüfungen voraus. Speziell für den Erwerb der Fahrschullehrerberechtigung sind eigene Fahrschullehrer-Prüfungen erfolgreich zu absolvieren.
In der eidgenössischen Schweiz ist für die Erteilung von Verkehrsunterricht der Besitz einer eidgenössischen Fahrlehrerbewilligung unerlässlich. Diese Bewilligung wird auch für Personen zur Pflicht, die im Jahresverlauf zwei oder mehr Fahrschüler ausbilden, gewerbsmässigen Fahrunterricht erteilen oder in einem Unternehmen für die Ausbildung von Angestellten zuständig sind, wenn der Fahrunterricht die hauptsächliche oder ausschließliche Tätigkeit des Betriebs darstellt. [29] Der Weg zum Fahrlehrerberuf führt zum Besuch einer Fahrlehrer-Berufsschule. Praktische Grundschulungen für Motorradneulenker dürfen nur Motorradfahrlehrer durchführen.
FahrlehrerbewilligungZuständig für die Erteilung der Fahrlehrerbewilligung ist der jeweilige Wohnkanton des Antragstellers. Diese Bewilligung ist unbefristet und in der gesamten Schweiz gültig. Ihr Besitz wird durch entsprechende Schlüsselzahlen im Führerausweis vermerkt:
Die Erteilung von Fahrunterricht mit Fahrzeugkombinationen setzt den Besitz der erforderlichen Fahrberechtigung in der jeweiligen Kategorie voraus.
Voraussetzungen für die Fahrlehrerbewilligung der Klasse BE
Voraussetzungen für die Fahrlehrerbewilligung der Klasse A
Voraussetzungen für die Fahrlehrerbewilligung der Klasse C
Fahrlehrerausbildung (alle Kategorien)Die Fahrlehrerausbildung in der Schweiz gliedert sich in Module, dauert etwa ein Jahr und ist so konzipiert, dass sie berufsbegleitend absolviert werden kann. Zwingend vorgeschrieben ist die Durchführung an amtlich anerkannten Fahrlehrer-Berufsschulen, da die erfolgreiche Teilnahme an den einzelnen Modulen eine Voraussetzung für die weitere Zulassung ist.
Fahrlehrerprüfung (alle Kategorien)Die abzulegenden Leistungsnachweise stellen Berufsprüfungen zum Fahrlehrer mit eidgenössischem Fachausweis dar. Diese umfassen jeweils zwei Fahrlektionen und zwei Theorielektionen, die jeweils anderthalb Stunden dauern, was einer Gesamtprüfungszeit von sechs Stunden entspricht. [30]
FortbildungenInnert fünf Jahren nach Erteilung ihrer Fahrlehrerbewilligung müssen Fahrlehrer einen Fortbildungslehrgang von mindestens fünf Tagen zu je sieben Stunden absolvieren. Für jede zusätzliche Kategorie ist eine Erweiterung um zwei Fortbildungstage erforderlich.
Im Fürstentum Liechtenstein ist für die Erteilung von Verkehrsunterricht der Besitz einer liechtensteinischen Fahrlehrerbewilligung unerlässlich. Der Nachweis dieser Bewilligung erfolgt durch spezifische Schlüsselzahlen, im Führerausweis, welche identisch mit denen in der Schweiz sind. Diese Bewilligung wird auch für Personen zur Pflicht, die im Jahresverlauf zwei oder mehr Fahrschüler ausbilden, gewerbsmässigen Fahrunterricht erteilen oder in einem Unternehmen für die Ausbildung von Angestellten zuständig sind, wenn der Fahrunterricht die hauptsächliche oder ausschließliche Tätigkeit des Betriebs darstellt. [31] Der Weg zum Fahrlehrerberuf führt zum Besuch einer Fahrlehrer-Berufsschule. Praktische Grundschulungen für Motorradneulenker dürfen nur Motorradfahrlehrer durchführen.
Die liechtensteinische Fahrlehrerverordnung weist eine weitgehende Übereinstimmung mit der entsprechenden Verordnung der Schweiz auf, bei den Ausbildungskategorien gibt es allerdings kleine Unterschiede: In Liechtenstein gibt es die Unterkategorien AM und A2 und nicht -wie in der Schweiz- die Kategorie A beschränkt.
Die Erteilung von Fahrunterricht mit Fahrzeugkombinationen setzt den Besitz der erforderlichen Fahrberechtigung in der jeweiligen Kategorie voraus.
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