Schulungsinstitut für den Fahrlehrerberuf


Ein Schulungsinstitut für den Fahrlehrerberuf ist eine Bildungseinrichtung, welches Aus- und Fortbildungen für die Fahrschulbranche anbietet und durchführt.

 

Deutschland


Wer in der Bundesrepublik Deutschland Fahrschüler ausbilden möchte, benötigt eine Fahrlehrerlaubnis. Um für die dafür vorgeschriebenen Fahrlehrer-Prüfungen eine Zulassung zu erhalten, ist die Fahrlehrerausbildung bei einem Schulungsinstitut für den Fahrlehrerberuf erforderlich. Diese Bildungseinrichtungen heißen in Deutschland offiziell Fahrlehrerausbildungsstätten. Eine amtliche Anerkennung ist vorgeschrieben. [1]

 

Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung

Für die amtliche Anerkennung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: [2]

  • Zuverlässigkeit des Inhabers oder des verantwortlichen Leiters,
    (Nachweis durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses sowie eines Auszuges aus dem FAER),

  • Befähigung des Inhabers oder verantwortlichen Leiters zur sachkundigen Überwachung des Unterrichtes,

  • Verfügbarkeit über einer ausreichenden Anzahl von Lehrkräften, die in der Lage sind, die notwendigen Inhalte zu vermitteln, mit denen die Fahrlehreranwärter die fachlichen und pädagogischen Kompetenzen erreichen können,

  • erforderlicher Bestand an Unterrichtsräumen, Lehrmitteln und Lehrfahrzeugen sowie

  • Vorlage eines sachgerechten Ausbildungsplans.

Der Inhaber oder verantwortlicher Leiter muss mindestens 28 Jahre alt sowie geistig und körperlich geeignet sein. [3] Außerdem sind die Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE und CE erforderlich, wobei die Klasse CE entbehrlich ist, sollte sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vorliegen. Des Weiteren muss er mindestens drei Jahre lang Inhaber der Fahrschulerlaubnis, Leiter einer Fahrschule oder hauptberufliche Lehrkraft in einer Fahrlehrerausbildungsstätte gewesen sein. Alternativ dazu ist ein Studium, das ausreichende Kenntnisse des Maschinenbaus vermittelt, die Befähigung zum Richteramt oder ein Hochschulstudium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom- oder gleichwertigem Studienabschluss (Diplompädagoge), als Voraussetzung zulässig.

 

Lehrkräfte in der Fahrlehrerausbildungsstätte

Folgende Lehrkräfte müssen an einer Fahrlehrerausbildungsstätte beschäftigt sein: [4]

  • Jurist mit der Befähigung zum Richteramt,

  • Diplompädagoge mit abgeschlossenem Hochschulstudium,

  • Techniker mit abgeschlossenem Studium Maschinenbau, Kraftfahrzeugbau oder Elektrotechnik mit nicht weniger als zwei Jahren Praxis im Kraftfahrzeugbau oder -betrieb sowie

  • Fahrlehrer der Klassen A, BE, CE mit mindestens drei Jahren hauptberuflicher Berufserfahrung als Fahrlehrer,
    (für die Ausbildung von Fahrlehrern der Klasse DE ist die Fahrlehrerlaubnis aller Klassen erforderlich).

Jeweils mindestens eine der aufgelisteten Lehrkräfte muss eine Fahrlehrerausbildungsstätte beschäftigen, nicht weniger als zwei davon hauptberuflich; eine Lehrkraft darf mehrere Anforderungen erfüllen. Sollte der Fahrlehrer eine seiner Klassen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr besitzen, darf er -mit entsprechender Ausnahmegenehmigung- weiterhin in der Fahrlehrerausbildungsstätte als Dozent tätig sein. Das fahrpraktische Training mit den Fahrlehreranwärtern der nun fehlenden Klasse darf er dann allerdings nicht mehr durchführen. Jede Lehrkraft muss eine Fahrerlaubnis besitzen.

Fahrlehrer ohne die Fahrlehrerlaubnisklasse A sowie Fahrlehrer ohne die Fahrlehrerlaubnisklasse CE dürfen nicht als Lehrkraft "Fahrlehrer" für eine Fahrlehrerausbildungsstätte tätig werden. Fahrlehrerausbildungen, bei denen nur eine der genannten Lehrkräfte nicht im geforderten Umfang mitgewirkt hat, sind unvollständig; Ausbildungen durch Personen ohne die geforderten Vorraussetzungen sind gegenstandslos. Die daraus resultierenden Fahrlehrerlaubnisse sind zurückzunehmen. [5]

 

Einige Angebote der Fahrlehrerausbildungsstätten

Folgende Aus- und Fortbildungsangebote kann man bei Fahrlehrerausbildungsstätten finden:

  • Ausbildungen zum Fahrlehrer der Klassen A, BE, CE und DE, [6]

  • Fortbildungen nach § 53 des Fahrlehrergesetzes [7]
    • allgemeine Fortbildung nach Absatz 1,
    • Fortbildung für Seminarleiter nach Absatz 2 sowie
    • Fortbildung für Ausbildungsfahrlehrer nach Absatz 3,

  • Grundeinweisungen für Seminarleiter ASF [8] und FES, [9]

  • Einweisungslehrgänge für Seminarleiter ASF (Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit), [10]

  • Einweisungslehrgänge für Seminarleiter FES (Fahreignungsseminar), [11]

  • Einweisungslehrgänge für Ausbildungsfahrlehrer, [12]

  • Lehrgang Fahrschulbetriebswirtschaft, [13]

  • Anpassungslehrgänge für Fahrlehrer mit ausländischer Erlaubnis, [14]

  • Ausbildung zum MPU-Berater,

  • Bürokräfte-Schulungen,

  • Gründungscoaching,

  • Fahrschul-Coaching,

  • Fortbildung für BKF-Ausbilder [15]
    (auch in Kombination mit der Fortbildung nach § 53 FahrlG),

  • Flipcharts gestalten,

  • Visualisierungs-Training,

  • SMART-Board Schulungen

  • und vieles mehr.

 

Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden

Einige Behörden dürfen für ihre eigenen Geschäftsbereiche Fahrlehrerausbildungsstätten einrichten und betreiben. Außerdem dürfen sie den Prüfungsausschuss zur Abnahme der Fahrlehrerprüfungen und Lehrproben selbst zusammenstellen. Eine amtliche Anerkennung ist nicht erforderlich. Die berechtigten Dienststellen dürfen eine Dienstfahrlehrerlaubnis erteilen. [16]

Folgende Stellen der öffentlichen Verwaltung sind dazu befugt:

  • Bundesministerium des Innern und für Heimat,

  • Bundesministerium der Finanzen,

  • Bundesministerium der Verteidigung,

  • Bundesministerium für Digitales und Verkehr sowie

  • Polizeibehörden der Bundesländer.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr darf bei der Ausbildung und Prüfung der Fahrlehreranwärter von den gesetzlichen Vorgaben abweichen, wenn Besonderheiten für die Fahrlehrerausbildung erforderlich sind und eine gleichwertige Ausbildung sichergestellt wird. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr dürfen auch die anderen berechtigten Behörden von den gesetzlichen Vorgaben abweichen. [17]

 

 

Österreich


Wer in der Republik Österreich Fahrschüler ausbilden möchte, benötigt eine Fahrlehrerberechtigung. Um für die dafür vorgeschriebenen Fahrlehrer-Prüfungen eine Zulassung zu erhalten, ist die Fahrlehrerausbildung bei einem Schulungsinstitut für den Fahrlehrerberuf erforderlich. Diese Bildungseinrichtungen nennen sich in Österreich Fahrlehrer-Akademien. Die erforderlichen Voraussetzungen sind so ähnlich wie die deutschen Anforderungen. Eine amtliche Anerkennung ist vorgeschrieben.

 

 

Schweiz


Wer in der eidgenössischen Schweiz als Fahrlehrer tätig werden möchte, benötigt eine Fahrlehrerbewilligung. Um für die dafür vorgeschriebenen Fahrlehrer-Prüfungen eine Zulassung zu erhalten, ist die Fahrlehrerausbildung bei einem Schulungsinstitut für den Fahrlehrerberuf erforderlich. Diese Bildungseinrichtungen nennen sich in der Schweiz überwiegend Fahrlehrer-Berufsschulen. Eine amtliche Anerkennung ist vorgeschrieben.

 

 

Liechtenstein


Wer in dem Fürstentum Liechtenstein als Fahrlehrer tätig werden möchte, benötigt eine Fahrlehrerbewilligung. Um die entsprechende Zulassung zu erhalten, ist die Fahrlehrerausbildung bei einem Schulungsinstitut für den Fahrlehrerberuf erforderlich. Ausserdem sind erfolgreiche Fahrlehrerprüfungen Voraussetzung. Aufgrund der geringen Grösse des Staates gibt es keine Fahrlehrer-Berufsschulen im Fürstentum Liechtenstein. Die Fahrlehrer werden in der benachbarten Schweiz ausgebildet und geprüft.

 

 

Einzelnachweise


  1. § 1 FahrlAusbV Ort und Ablauf der Ausbildung
  2. § 37 FahrlG Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung
  3. § 8 DV FahrlG Anforderungen an Verantwortliche Leitung
  4. § 9 DV FahrlG Lehrkräfte in der Fahrlehrerausbildungsstätte
  5. § 14 FahrlG Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
  6. Anlage 1 FahrlAusbV Kompetenzrahmen für die Fahrlehrerausbildung
  7. § 53 FahrlG Fortbildung
  8. § 2b StVG Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit
  9. § 4a StVG Fahreignungsseminar
  10. § 45 FahrlG Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren
  11. § 46 FahrlG Seminarerlaubnis zur Durchführung des Moduls Verkehrspädagogik beim FES
  12. Anlage 4 FahrlAusbV Rahmenplan für die Einweisung der Ausbildungsfahrlehrer
  13. § 2a DV FahrlG Durchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft
  14. § 1 DV FahrlG Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung
  15. § 7 BKrFQV Fortbildung der Ausbilder
  16. § 44 FahrlG Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden
  17. § 44 FahrlG Absatz 9

 

Diese Seite wurde am 11. Februar 2024 erstellt.                                                                                                            

© Ulrich Reinhoff

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