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Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Artikel 3: Änderung des Fahrlehrergesetzes
Unter 5,0 t erlaubt § 6d - FeV nach erfolgreicher Fahrerschulung das Führen dieser Einsatzfahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen.
Die hier erwähnte Einweisung umfasst wohl auch die Fahrerschulung gemäß § 6d - FeV,
sonst gäbe es ja eine Rechtslücke.
Um diese Rechtslücke sicher zu schließen,
muss dann die Schlüsselzahl 96.01 bei Klasse B eingetragen werden.
MfG Ulrich Reinhoff
PS:
Eine Krux entsteht,
wenn jemand den erforderlichen Vorbesitz der Klasse B von mindestens zwei Jahren erfüllt
(beispielsweise durch BF 17 und ist jetzt 19 Jahre alt),
aber die Lücke über 3,5 t bis 5,0 t zGM mit der Schlüsselzahl 96.01 schließen möchte:
Hierfür ist er paradoxerweise zu jung,
da das Mindestalter für die Schlüsselzahl 96.01 strikt auf 20 Jahre festgelegt wurde.
Dies stellt die weitreichendste Änderung im Straßenverkehrsgesetz seit Jahrzehnten dar. Der Gesetzgeber schafft die Grundlage für private Übungsfahrten, Fahrlehrer müssen nicht dabei sein.
Routine durch Privatfahrten:
Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse B dürfen nun ganz legal mit einem namentlich benannten Fahrpraxisanleiter
(z. B. den Eltern) im öffentlichen Verkehrsraum üben,
noch bevor die praktische Fahrerlaubnisprüfung stattfindet.
Fahrlehrer als Wegbereiter:
Die Teilnahme am Modellversuch ist erst nach einer praktischen Grundausbildung erlaubt.
Der Fahrlehrer muss vorab bescheinigen,
dass der Bewerber über die notwendige Befähigung verfügt,
das Fahrzeug sicher im öffentlichen Straßenverkehr zu führen (Befähigungsnachweis).
Abgrenzung zur Fahrschulausbildung:
Der Fahrpraxisanleiter ist kein Ersatz für den Fahrlehrer.
Die Fahrten gelten ausdrücklich nicht als Ausbildung im Sinne des Fahrlehrergesetzes,
sondern als reiner Erwerb von Fahrpraxis.
Voraussetzungen für die Übungsfahrten:
Der Fahrpraxisanleiter muss behördlich genehmigt sein.
Er muss Anforderungen hinsichtlich des Mindestalters und die Dauer des Besitzes seiner Fahrerlaubnis erfüllen sowie
einen maximal zulässigen Punktestand im Fahreignungsregister vorweisen.
Zudem gilt ein striktes Alkohol- und Drogenverbot für beide Beteiligten.
Der Fahrpraxisanleiter darf für seine Tätigkeit im Rahmen des Fahrpraxiserwerbs kein Entgelt erhalten.
Kennzeichnungspflicht:
Das genutzte Fahrzeug muss während der Übungsfahrten im öffentlichen Verkehrsraum deutlich als solches kenntlich gemacht werden.
Evaluationspflicht:
Da es sich um ein zeitlich befristetes Modellprojekt handelt,
besteht für die Beteiligten die Verpflichtung,
an der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung des Versuchs mitzuwirken.
Versicherungsschutz:
Es muss nachgewiesen werden,
dass für das Fahrzeug ein spezieller Versicherungsschutz besteht,
der das Fahren ohne Fahrerlaubnis im Rahmen dieses Modellprojekts ausdrücklich abdeckt.
Inhaber einer Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren sowie zur Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars müssen nun nicht mehr jeweils alle zwei Jahre, sondern nur noch jeweils alle vier Jahre an einer entsprechenden Fortbildung teilnehmen.
Der "amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr" heißt jetzt offiziell "amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Fahrerlaubnisprüfer".
In der fachlichen Prüfung müssen Fahrerlaubnisprüfer keine tiefen Konstruktionskenntnisse nachweisen; es genügen praxisbezogene Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik.
Ein Fahrerlaubnisprüfer darf nicht gleichzeitig als Fahrlehrer tätig sein oder eine Fahrschulerlaubnis besitzen, um Interessenkonflikte zwischen Ausbildung und Prüfung auszuschließen.
Fahrlehrern aus dem EWR und der Schweiz dürfen künftig unter bestimmten Voraussetzungen deutsche Fahrlehrerscheine ausgestellt werden.
Deutsches Dokument als bloßer Kontroll-Nachweis für EWR-Fahrlehrer oder Fahrlehrer aus der Schweiz, die vorübergehend in Deutschland tätig sind.
Für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis sind weder ein Unterrichtsraum noch Lehrmittel nachzuweisen. Theoretische Fahrschüler‑Ausbildung muss nicht mehr zwingend in Präsenz stattfinden.
Ein Preisaushang in der Fahrschule ist nun nicht mehr erforderlich. Fahrschulinhaber müssen ihre Entgelte künftig elektronisch an eine zentrale Datenbank für Mobilitätsdaten melden. Diese Daten müssen alle drei Monate auf Richtigkeit geprüft und bei Änderungen sofort aktualisiert werden.
Fahrlehrer müssen die allgemeine Fortbildung nicht mehr an aufeinanderfolgenden Tagen besuchen. Die drei Tage dürfen nun flexibel aufgeteilt werden, ohne dass ein zusätzlicher vierter Tag erforderlich wird.
Wer seine Fahrlehrerlaubnis erweitert, lässt dadurch die Fortbildungsfrist neu starten. Der nächste Vierjahreszeitraum beginnt erst am 31. Dezember des Jahres, in dem die Erweiterung erteilt wurde.
Die Zusammenarbeit zwischen Ausbildungsfahrschulen wird flexibler: Ein Fahrlehreranwärter (im Praktikum) darf theoretischen Unterricht bei einer Kooperationsfahrschule durchführen. Aber Vorsicht: Das entbindet nicht von der strengen Bindung an den explizit zugeteilten Ausbildungsfahrlehrer. Jegliche Einbeziehung unbefugter Personen in die Ausbildung oder Überwachung führt zur unmittelbaren Unwirksamkeit des gesamten Lehrpraktikums. Eine Kooperation darf also niemals dazu führen, dass die gesetzlich geforderte Aufsicht durch den verantwortlichen Ausbildungsfahrlehrer umgangen wird.
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