zur Fahrlehrerseite © Ulrich Reinhoff

1. Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze

1. Verordnung zur Modernisierung der Fahrschulausbildung   wechseln zu

Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Artikel 3: Änderung des Fahrlehrergesetzes


 

Artikel 1: Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)

1. Berechtigungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen (freiwillige Feuerwehr, Rettungsdienst, THW, Katastrophenschutz)

Die Regelung für ehrenamtliche Einsatzkräfte wird vereinfacht und klarer gefasst. Angehörigen dieser Organisationen darf nun eine fahrerlaubnisunabhängige Berechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen erteilt werden.

Unter 5,0 t erlaubt § 6d - FeV nach erfolgreicher Fahrerschulung das Führen dieser Einsatzfahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen. Die hier erwähnte Einweisung umfasst wohl auch die Fahrerschulung gemäß § 6d - FeV, sonst gäbe es ja eine Rechtslücke. Um diese Rechtslücke sicher zu schließen, muss dann die Schlüsselzahl 96.01 bei Klasse B eingetragen werden. MfG Ulrich Reinhoff

PS: Eine Krux entsteht, wenn jemand den erforderlichen Vorbesitz der Klasse B von mindestens zwei Jahren erfüllt (beispielsweise durch BF 17 und ist jetzt 19 Jahre alt), aber die Lücke über 3,5 t bis 5,0 t zGM mit der Schlüsselzahl 96.01 schließen möchte: Hierfür ist er paradoxerweise zu jung, da das Mindestalter für die Schlüsselzahl 96.01 strikt auf 20 Jahre festgelegt wurde.


2. Fahren ohne Fahrerlaubnis zu Übungszwecken jetzt auch ohne Fahrlehrer erlaubt

Dies stellt die weitreichendste Änderung im Straßenverkehrsgesetz seit Jahrzehnten dar. Der Gesetzgeber schafft die Grundlage für private Übungsfahrten, Fahrlehrer müssen nicht dabei sein.

Routine durch Privatfahrten:
Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse B dürfen nun ganz legal mit einem namentlich benannten Fahrpraxisanleiter (z. B. den Eltern) im öffentlichen Verkehrsraum üben, noch bevor die praktische Fahrerlaubnisprüfung stattfindet.

Fahrlehrer als Wegbereiter:
Die Teilnahme am Modellversuch ist erst nach einer praktischen Grundausbildung erlaubt. Der Fahrlehrer muss vorab bescheinigen, dass der Bewerber über die notwendige Befähigung verfügt, das Fahrzeug sicher im öffentlichen Straßenverkehr zu führen (Befähigungsnachweis).

Abgrenzung zur Fahrschulausbildung:
Der Fahrpraxisanleiter ist kein Ersatz für den Fahrlehrer. Die Fahrten gelten ausdrücklich nicht als Ausbildung im Sinne des Fahrlehrergesetzes, sondern als reiner Erwerb von Fahrpraxis.

Voraussetzungen für die Übungsfahrten:
Der Fahrpraxisanleiter muss behördlich genehmigt sein. Er muss Anforderungen hinsichtlich des Mindestalters und die Dauer des Besitzes seiner Fahrerlaubnis erfüllen sowie einen maximal zulässigen Punktestand im Fahreignungsregister vorweisen. Zudem gilt ein striktes Alkohol- und Drogenverbot für beide Beteiligten. Der Fahrpraxisanleiter darf für seine Tätigkeit im Rahmen des Fahrpraxiserwerbs kein Entgelt erhalten.

Kennzeichnungspflicht:
Das genutzte Fahrzeug muss während der Übungsfahrten im öffentlichen Verkehrsraum deutlich als solches kenntlich gemacht werden.

Evaluationspflicht:
Da es sich um ein zeitlich befristetes Modellprojekt handelt, besteht für die Beteiligten die Verpflichtung, an der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung des Versuchs mitzuwirken.

Versicherungsschutz:
Es muss nachgewiesen werden, dass für das Fahrzeug ein spezieller Versicherungsschutz besteht, der das Fahren ohne Fahrerlaubnis im Rahmen dieses Modellprojekts ausdrücklich abdeckt.


3. Fortbildungsintervalle für Seminarleiter (ASF und FES) auf vier Jahre verlängert

Inhaber einer Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren sowie zur Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars müssen nun nicht mehr jeweils alle zwei Jahre, sondern nur noch jeweils alle vier Jahre an einer entsprechenden Fortbildung teilnehmen.

 


 

Artikel 2: Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

1. Der Begriff des Prüfers bei Fahrerlaubnisprüfungen wird geändert, dadurch entsteht zusätzlich die Berufsbezeichnung "Fahrerlaubnisprüfer".

Der "amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr" heißt jetzt offiziell "amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Fahrerlaubnisprüfer".


2. Die Zugangsvoraussetzungen für den Beruf des Fahrerlaubnisprüfers sind moderater als die, des Sachverständigen:


3. Fachkunde: Fokus auf praxisbezogene Kenntnisse statt Ingenieurswissen

In der fachlichen Prüfung müssen Fahrerlaubnisprüfer keine tiefen Konstruktionskenntnisse nachweisen; es genügen praxisbezogene Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik.


4. Striktes Doppelbeschäftigungsverbot

Ein Fahrerlaubnisprüfer darf nicht gleichzeitig als Fahrlehrer tätig sein oder eine Fahrschulerlaubnis besitzen, um Interessenkonflikte zwischen Ausbildung und Prüfung auszuschließen.

 


 

Artikel 3: Änderung des Fahrlehrergesetzes

1. Fahrlehrerschein ohne Fahrlehrerlaubnis

Fahrlehrern aus dem EWR und der Schweiz dürfen künftig unter bestimmten Voraussetzungen deutsche Fahrlehrerscheine ausgestellt werden.
Deutsches Dokument als bloßer Kontroll-Nachweis für EWR-Fahrlehrer oder Fahrlehrer aus der Schweiz, die vorübergehend in Deutschland tätig sind.


2. Wegfall der zwingenden eigenen Unterrichtsräume

Für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis sind weder ein Unterrichtsraum noch Lehrmittel nachzuweisen. Theoretische Fahrschüler‑Ausbildung muss nicht mehr zwingend in Präsenz stattfinden.


3. Digitale Meldepflicht für Preise

Ein Preisaushang in der Fahrschule ist nun nicht mehr erforderlich. Fahrschulinhaber müssen ihre Entgelte künftig elektronisch an eine zentrale Datenbank für Mobilitätsdaten melden. Diese Daten müssen alle drei Monate auf Richtigkeit geprüft und bei Änderungen sofort aktualisiert werden.


4. Fahrlehrer-Fortbildung vereinfacht

Fahrlehrer müssen die allgemeine Fortbildung nicht mehr an aufeinanderfolgenden Tagen besuchen. Die drei Tage dürfen nun flexibel aufgeteilt werden, ohne dass ein zusätzlicher vierter Tag erforderlich wird.


5. Jede Erweiterung der Fahrlehrerlaubnis dient zusätzlich als Fortbildung

Wer seine Fahrlehrerlaubnis erweitert, lässt dadurch die Fortbildungsfrist neu starten. Der nächste Vierjahreszeitraum beginnt erst am 31. Dezember des Jahres, in dem die Erweiterung erteilt wurde.


6. Erleichterte Kooperationen im Lehrpraktikum (Klasse BE)

Die Zusammenarbeit zwischen Ausbildungsfahrschulen wird flexibler: Ein Fahrlehreranwärter (im Praktikum) darf theoretischen Unterricht bei einer Kooperationsfahrschule durchführen. Aber Vorsicht: Das entbindet nicht von der strengen Bindung an den explizit zugeteilten Ausbildungsfahrlehrer. Jegliche Einbeziehung unbefugter Personen in die Ausbildung oder Überwachung führt zur unmittelbaren Unwirksamkeit des gesamten Lehrpraktikums. Eine Kooperation darf also niemals dazu führen, dass die gesetzlich geforderte Aufsicht durch den verantwortlichen Ausbildungsfahrlehrer umgangen wird.


7. Überwachung

 

 

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