Fahrerqualifizierungsnachweis


Der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ist das amtliche Dokument zum Nachweis der Schlüsselzahl 95. [1] Dieser Nachweis ist kein Ersatzdokument für den Führerschein.

 

Schlüsselzahl 95


Die Schlüsselzahl 95 beweist die Berechtigung zur entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Nutzung der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE. [2] Ohne die Schlüsselzahl 95 darf man diese Fahrerlaubnisklassen nur für Privatfahrten verwenden; es sein denn, Ausnahmen nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) finden Anwendung. Voraussetzung für den Eintrag der Schlüsselzahl 95 ist eine fachliche Ausbildung zum EU-Berufskraftfahrer [3] bzw. eine entsprechende Weiterbildung. Die Teilnahmebescheinigungen für die Aus- und Weiterbildungen werden mittlerweile durch ein automatisiertes Verfahren in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) eingetragen.

Das Datum in Klammern hinter der Schlüsselzahl 95 ist das Ablaufdatum der Befugnis zur gewerblichen Nutzung der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse.

Die Schlüsselzahl 95 ist gültig für Fahrer aus der EU, dem Fürstentum Liechtenstein, Island, Norwegen, der Schweiz, dem Vereinigtem Königreich sowie für Fahrer aus anderen Staaten, die bei einem Unternehmen angestellt sind, welches seinen Sitz in der EU oder in einem der genannten Nationen hat.

 

Herausgabe des Nachweises und Mitführpflicht


Der Fahrerqualifizierungsnachweis aus Plastik im Scheckkartenformat wird von der Bundesdruckerei hergestellt und von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde auf Antrag gegen eine Gebühr herausgegeben, wenn die entsprechende Qualifizierung nachgewiesen wird. [4] Die Vorlage eines gültigen Ausweises und eines gültigen Führerscheins, auf dem die für die Grundqualifikation, die beschleunigte Grundqualifikation oder die Weiterbildung maßgebliche Fahrerlaubnisklasse vermerkt wurde, ist erforderlich. Es dürfen auch mehrere Fahrerlaubnisklassen sein. Bei Erweiterung oder Verlängerung muss der bisherige Fahrerqualifizierungsnachweis ausgehändigt werden. Für eine Ersterteilung oder eine Erweiterung ist ein biometrisches Passfoto erforderlich. Dies gilt bei einer Verlängerung ebenfalls, da ein neues Dokument hergestellt wird.

Bei Fahrten, bei denen die Schlüsselzahl 95 vorgeschrieben ist, muss der Fahrerqualifizierungsnachweis mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen ausgehändigt werden. [5]

 

Ausbildung


Grundqualifikation


Grundqualifikation durch Berufsausbildung

Berufskraftfahrer (BKF)

Der Beruf des Berufskraftfahrers ist ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, [6] die Dauer dieser Ausbildung beträgt drei Jahre. [7]

 

Inhaltliche Schwerpunkte dieser Ausbildung sind: [8]

  • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  • Sicherheit und Gesundheits- und Umweltschutz bei der Arbeit,
  • Kontrollieren, Warten und Pflegen der Kraftfahrzeuge,
  • Vorbereiten und Durchführen der Transporte,
  • Verkehrssicherheit,
  • Führen von Kraftfahrzeugen auf abgesperrtem Gelände
    und im öffentlichen Verkehrsraum,
  • Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
  • Kundenorientiertes Verhalten,
  • Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
  • betriebliche Planung und Logistik,
  • transportbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung sowie
  • qualitätssichernde Maßnahmen.

Das Berichtsheft:
Der Auszubildende muss ein Berichtsheft führen, die Zeit dafür soll ihm während der Ausbildung eingeräumt werden. [9]

Die Zwischenprüfung:
Zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres soll eine Zwischenprüfung über drei Stunden stattfinden. [10] Vier praktische Aufgaben bei denen man die Arbeitsschritte selbständig planen muss, sollen durchgeführt werden. Maßnahmen zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit bei der Arbeit und zur Wirtschaftlichkeit sollen dabei berücksichtigt werden. Die Bewertung der Zwischenprüfung gibt lediglich Auskunft über den Ausbildungsstand, so wird etwaiger Nachholbedarf erkannt. Die Zwischenprüfung wird in fast allen Fällen von der zuständigen Industrie- und Handelskammer abgenommen.

Mögliche Aufgaben sind:

  • Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
  • Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
  • Erstellen einer Fahrtenroute sowie
  • transportbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung.

Die Abschlussprüfung:
Nach der Ausbildung erfolgt eine umfangreiche Abschlussprüfung über insgesamt zehn Stunden, welche aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil besteht. Die Prüfung kann in den einzelnen Bereichen des schriftlichen Prüfungsteils durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten Dauer ergänzt werden, wenn dadurch die Prüfung bestanden werden kann. [11]

Schriftliche Prüfung Dauer (max.)
Beförderung 120 Minuten
betriebliche Planung und Logistik 120 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten

insgesamt:

300 Minuten

Die verschiedenen Prüfungsteile finden an unterschiedlichen Tagen statt.

Praktische Prüfung Dauer (ca.)
Prüfungsfahrt 90 Minuten
Fehlererkennung und -beseitigung 60 Minuten
Abfahrtkontrolle 60 Minuten
Ladungssicherung 60 Minuten
Kundengespräch 30 Minuten

insgesamt:

300 Minuten

Die Prüfung war erfolgreich, wenn jeweils innerhalb der Teilbereiche der Prüfung die Leistungen mit mindestens "ausreichend" bewertet wurden. Die Benotung einzelner Leistungen mit "ungenügend" führt jedoch zum Misserfolg. Die Abschlussprüfung wird in fast allen Fällen von der zuständigen Industrie- und Handelskammer abgenommen.

 

Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF)

Der Beruf mit der Bezeichnung "Fachkraft im Fahrbetrieb" ist ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, [12] die Dauer dieser Ausbildung beträgt drei Jahre. [13]

 

Inhaltliche Schwerpunkte dieser Ausbildung sind: [14]

  • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  • Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  • Umweltschutz,
  • Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
  • Qualitätsmanagement,
  • Verkehrsträger und Verkehrsmittel im Personenverkehr,
  • Marketing und Vertrieb,
  • Umgang mit Kunden,
  • kaufmännische Betriebsführung,
  • Planung und Disposition,
  • Betriebssicherheit und Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Anlagen,
  • Verkehrssicherheit und Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum,
  • Rechtsvorschriften im Verkehr,
  • Einweisung in den Fahrbetrieb,
  • Umgang mit Störungen im Fahrbetrieb sowie
  • Fitness im Fahrdienst und Stressbewältigung.

Das Berichtsheft:
Der Auszubildende muss ein Berichtsheft führen, die Zeit dafür soll ihm während der Ausbildung eingeräumt werden. [15]

Die Zwischenprüfung:
Zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres soll eine Zwischenprüfung über 200 Minuten stattfinden. [16] Vier praktische Aufgaben bei denen man die Arbeitsschritte selbständig planen muss, sollen durchgeführt werden. Rechtsvorschriften, Kundenwünsche, Maßnahmen zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit bei der Arbeit und zur Wirtschaftlichkeit sollen dabei berücksichtigt werden. Die Bewertung der Zwischenprüfung gibt lediglich Auskunft über den Ausbildungsstand, so wird etwaiger Nachholbedarf erkannt. Die Zwischenprüfung wird in fast allen Fällen von der zuständigen Industrie- und Handelskammer abgenommen.

Mögliche Aufgaben sind:

  • Fahrzeugtechnik sowie Kontrollieren, Warten und Pflegen von Fahrzeugen,
  • Marketing und Vertrieb einschließlich Durchführung eines Kundengespräches,
  • Ermitteln von Verkehrsverbindungen unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Verkehrsträger,
  • Ermitteln von Fahrpreisen sowie Verkaufspreisen sonstiger Dienstleistungen sowie
  • Bearbeiten von Geschäftsprozessen.

Die Abschlussprüfung:
Nach der Ausbildung erfolgt eine umfangreiche Abschlussprüfung über insgesamt acht Stunden, welche aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil besteht. Die Prüfung kann in den einzelnen Bereichen des schriftlichen Prüfungsteils durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten Dauer ergänzt werden, wenn dadurch die Prüfung bestanden werden kann. [17]

Schriftliche Prüfung Dauer (max.)
Personenverkehr und Beförderungsleistungen 90 Minuten
Planung und Disposition des Fahrbetriebes 90 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten

insgesamt:

240 Minuten

Die verschiedenen Prüfungsteile finden an unterschiedlichen Tagen statt.

Praktische Prüfung Dauer (ca.)
Prüfungsfahrt 120 Minuten
Planung und Disposition des Fahrbetriebes 40 Minuten
Beschaffung, Verkauf und Vertrieb von Dienstleistungen einschließlich vor- und nachgelagerter Unternehmen sowie Bearbeitung von Kundeneingaben

40 Minuten

Marketing und Öffentlichkeitsarbeit 40 Minuten

insgesamt:

240 Minuten

Die Prüfung war erfolgreich, wenn jeweils innerhalb der Teilbereiche der Prüfung die Leistungen mit mindestens "ausreichend" bewertet wurden. Die Benotung einzelner Leistungen mit "ungenügend" führt jedoch zum Misserfolg. Die Abschlussprüfung wird in fast allen Fällen von der zuständigen Industrie- und Handelskammer abgenommen.

Für Auszubildende in den oben genannten Berufen gibt es Ausnahmen hinsichtlich des Mindesalters. [18] Dann sind Inlandsfahrten im Zusammenhang mit der Ausbildung erlaubt. Auslands- und Privatfahrten sowie Fahrten für andere Betriebe sind verboten. Ist die Ausbildung abgeschlossen, oder das reguläre Mindestalter wurde erreicht, sind Auslandsfahrten, Privatfahrten sowie Fahrten für andere Betriebe erlaubt. Die durch Schlüsselzahlen eingetragenen Auflagen entfallen dann.

Fahrerlaubnis-
klassen
Reguläres
Mindestalter
Mindestalter
bei Ausbildung
Bei Linienverkehr
bis 50 km Linienlänge
Bei Fahrten
ohne Fahrgäste
B und BE 18 Jahre 17 Jahre    
D1 und D1E 21 Jahre 18 Jahre    
C und CE 21 Jahre 18 Jahre    
D und DE 24 Jahre 20 Jahre 18 Jahre 18 Jahre

Bei den Klassen B und BE -so wie bei den anderen Klassen auch- ohne Begleitperson.

Wer eine Ausnahmeregelung bezüglich des Mindestalters in Anspruch nehmen möchte, muss seine Fahreignung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung vorweisen. [19]


Grundqualifikation ohne Pflicht zur Ausbildung mit umfangreichen Prüfungen

Es ist möglich die Grundqualifikation ohne Ausbildung zu erreichen, Prüfungen sind allerdings erforderlich. Diese sehr anspruchsvollen Prüfungen werden von der Industrie- und Handelskammer abgenommen. [20] Die schriftliche Prüfung besteht aus Multiple-Choice-Fragen, Fragen mit direkter Antwort und Erörterungen von Praxissituationen (Technik, Fahrsituationen auch bei ungünstigen Bedingungen, Trennen und Verbinden, Abfahrkontrolle etc.).

Als Umsteiger gelten Lkw-Fahrer, die Busfahrer oder Busfahrer die Lkw-Fahrer werden möchten.

Quereinsteiger sind Inhaber einer Fachkundebescheinigung nach Berufszugangsverordnung, sie haben also bereits eine "Unternehmerprüfung" bei der Industrie- und Handelskammer erfolgreich absolviert.

Schriftliche Prüfung Dauer
Regelprüfung 240 Minuten
Umsteigerprüfung 110 Minuten
Quereinsteigerprüfung 170 Minuten

Prüfungsinhalte sind die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf Grundlage der Sicherheitsregeln sowie die Anwendung der Vorschriften. Außerdem ist umfangreiches Wissen über Gesundheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Dienstleistungen und Logistik erforderlich.

Für die praktische Prüfung muss ein Kraftfahrzeug verwendet werden, welches die Anforderungen nach Anlage 7 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) als Prüfungsfahrzeug erfüllt. Hat der Prüfling die für die Grundqualifikation vorgesehene Fahrerlaubnisklasse noch nicht, muss er von einem Fahrlehrer der entsprechenden Ausbildungsklasse begleitet werden. Bei dieser Prüfung muss man vorschriftsmäßiges, sicheres, gewandtes und umweltschonendes Fahren -auch mit Anhänger- vorführen und technische und sicherheitsrelevante Aspekte erklären. Die Abfahrkontrolle sowie das Verbinden und Trennen sind Grundlagen. Bei der Bewältigung kritischer Situationen sollte man Perfektion anstreben; dieser Prüfungsteil darf auf einem besonderen Gelände oder mit einem leistungsfähigen Simulator durchgeführt werden

Praktische Prüfung Fahrprüfung praktischer Prüfungsteil bewältigen kritischer Situationen  insgesamt
Regelprüfung 120 Minuten 30 Minuten 60 Minuten 210 Minuten
Umsteigerprüfung 60 Minuten 30 Minuten 30 Minuten 120 Minuten
Quereinsteigerprüfung 120 Minuten 30 Minuten 60 Minuten 210 Minuten

Das grundsätzliche Mindestalter bei den Fahrerlaubnisklassen C und CE ist 21 Jahre. Durch die erfolgreiche Grundqualifikation ohne Ausbildungspflicht sinkt es auf 18 Jahre. Bei den Fahrerlaubnisklassen D und DE ist das grundsätzliche Mindestalter 24 Jahre. Durch die erfolgreiche Grundqualifikation ohne Ausbildungspflicht sinkt es auf 21 Jahre.

Wer eine Ausnahmeregelung bezüglich des Mindestalters in Anspruch nehmen möchte, muss seine Fahreignung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung vorweisen.

 

Beschleunigte Grundqualifikation

Mit dieser Ausbildung ist es möglich ohne eine praktische Prüfung den Fahrerqualifizierungsnachweis zu erlangen. Die beschleunigte Grundqualifikation [21] dürfen nur behördlich anerkannte Ausbildungsstätten [22] anbieten und durchführen. Die Anzahl der Teilnehmer ist auf 25 Personen je Unterricht begrenzt. [23]

Als Umsteiger gelten Lkw-Fahrer, die Busfahrer oder Busfahrer die Lkw-Fahrer werden möchten. [24]

Quereinsteiger sind Inhaber einer Fachkundebescheinigung nach Berufszugangsverordnung, sie haben also bereits eine "Unternehmerprüfung" bei der Industrie- und Handelskammer erfolgreich absolviert.

Beschleunigte Grundqualifikation Unterrichtseinheiten
á 60 Minuten
Art der Ausbildung Theorie Praxis Gesamt
Normaler Lehrgang 130,0 10,0 140
Umsteigerlehrgang 32,5 2,5 35
Quereinsteigerlehrgang 86,0 10,0 96

Im Theorieunterricht steht die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf Grundlage der Sicherheitsregeln und die Anwendung der Vorschriften auf dem Lehrplan. Außerdem werden Gesundheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Dienstleistungen und Logistik thematisiert. [25] Die Theorieausbildung darf verkürzt werden: Sieben Unterrichtseinheiten einer Gefahrgutschulung nach EU-Richtlinie sowie sieben Unterrichteinheiten einer Schulung über den Schutz von Tieren beim Transport nach EU-Richtlinie werden anerkannt, wenn sie nicht älter als fünf Jahre sind. Dementsprechend darf die Theorieausbildung um diese Unterrichtseinheiten reduziert werden.

Bei der praktischen Ausbildung muss der Teilnehmer von einem Fahrlehrer der entsprechenden Ausbildungsklasse begleitet werden. Für diese Ausbildungsfahrten muss ein Kraftfahrzeug verwendet werden, welches die Anforderungen nach Anlage 7 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) als Prüfungsfahrzeug erfüllt. Hat der Teilnehmer die für die beschleunigte Grundqualifikation vorgesehene Fahrerlaubnisklasse noch nicht, ist der Fahrlehrer während den Ausbildungsfahrten der verantwortliche Fahrzeugführer. Bis zu vier praktische Unterrichtseinheiten dürfen als Übungen auf einem besonderen Gelände als Fahrtraining oder mit einem leistungsfähigen Simulator durchgeführt werden. Eine praktische Prüfung ist nicht vorgesehen.

Schriftliche Prüfung Dauer
Regelprüfung 90 Minuten
Umsteigerprüfung 45 Minuten
Quereinsteigerprüfung 60 Minuten

Die Prüfungen werden von der Industrie- und Handelskammer (IHK) abgenommen. Zuständig ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Prüfling seinen Wohnsitz hat. IHK-Prüfungen sind bestanden, wenn mindestens 50% der Aufgaben richtig gelöst wurden. Bei Quereinsteigern kann die IHK auf bereits geprüfte Themen verzichten und die Prüfung entsprechen verkürzen. 

Das grundsätzliche Mindestalter bei den Fahrerlaubnisklassen D und DE ist 24 Jahre. Durch die erfolgreiche beschleunigte Grundqualifikation sinkt es auf 23 Jahre; im Linienverkehr bis 50 km Linienlänge sogar auf 21 Jahre.

Wer eine Ausnahmeregelung bezüglich des Mindestalters in Anspruch nehmen möchte, muss seine Fahreignung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung vorweisen.

 

Weiterbildung


Hierbei handelt es sich um die in der Umgangssprache als Module bezeichneten Ausbildungseinheiten der Weiterbildung. Da diese Ausbildungseinheiten meistens separat als 7-Stunden-Blöcke an einzelnen Tagen stattfinden, werden sie Module genannt. Fünf dieser Module sind für die Verlängerung der Berechtigung aus der Schlüsselzahl 95 erforderlich. [26]

Nach der Ersterteilung oder letzten Verlängerung der Berechtigung zur gewerblichen Nutzung der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse (Schlüsselzahl 95) hat man fünf Jahre Zeit, die fünf Module für die nächste Verlängerung der Berechtigung zu sammeln. Selbstverständlich dürfen alle fünf Module an aufeinanderfolgenden Tagen besucht werden; oft wird davon Gebrauch gemacht, in dem eine komplette Weiterbildungswoche besucht wird. Beliebt ist auch die Teilnahme nur an Samstagen, so sammelt man die fünf Module über den Zeitraum von fünf Jahren. Die Teilnahme an anderen Wochentagen ist selbstverständlich ebenfalls erlaubt.

Die Module dürfen nur behördlich anerkannte Ausbildungsstätten anbieten und durchführen. Man darf an Modulen verschiedener Bildungseinrichtungen teilnehmen. Ein Modul muss mindestens sieben Stunden andauern, wobei Unterbrechung für ausreichende Pausen erforderlich sind. Die Aufteilung eines Moduls auf zwei aufeinanderfolgende Tage ist zulässig. [27]

Das Wissen bezüglich der Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf Grundlage der Sicherheitsregeln und die Kenntnisse zur Anwendung von Vorschriften sollen aufgefrischt werden. Außerdem ist geplant, folgende Themen zu vertiefen: Gesundheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Dienstleistungen und Logistik. Angestrebte Schwerpunkte: Verkehrssicherheit, Sicherheit am Arbeitsplatz, Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Reduzierung der negativen Umweltauswirkungen durch den Betrieb von Nutzfahrzeugen.

Bei mindestens einem der Module soll die Verkehrssicherheit thematisiert werden. Die Weiterbildung darf teilweise auf einem besonderen Gelände als Fahrtraining oder mit einem leistungsfähigen Simulator durchgeführt werden. Die Anzahl der Teilnehmer ist auf 25 Personen je Modul begrenzt.

Häufig im Angebot der Ausbildungsstätten sind folgende Module:

Modul Kenntnisbereiche
Eco-Training und Assistenzsysteme 1
Sozialvorschriften 2
Gefahrenwahrnehmung 1 und 3 
Schadensprävention 1, 2 und 3
Sicherheit für Ladung und Fahrgast 1

Es müssen nicht zwingend fünf unterschiedliche Module besucht werden. Bei einer kompletten Weiterbildung (5 Module) muss jeder der drei Kenntnisbereiche -wenigstens mit einem seiner Unterkenntnisbereiche- vorkommen. Ist die Schlüsselzahl 95 für Lkw- und Busklassen vorhanden, ist nur eine Weiterbildung (5 Module) erforderlich. Prüfungen sind nicht vorgesehen.

Die Weiterbildung darf um maximal zwei Module verkürzt werden: Sieben Unterrichtseinheiten einer Gefahrgutschulung nach EU-Richtlinie sowie sieben Unterrichteinheiten einer Schulung über den Schutz von Tieren beim Transport nach EU-Richtlinie werden anerkannt, wenn sie nicht älter als fünf Jahre sind. Dementsprechend darf die Weiterbildung um diese Unterrichtseinheiten reduziert werden. Also: Der Besitz der gültigen ADR-Schulungsbescheinigung führt dazu, dass man nur vier Module vorweisen muss. Dasselbe gilt bei Vorlage des Befähigungsnachweises Tiertransport. Hat man beide, also ADR-Schulungsbescheinigung und Befähigungsnachweis Tiertransport, reduzieren sich die Anzahl der geforderten fünf Module um insgesamt zwei Module auf dann nur noch drei Module

Sollte die Befugnis gemäß Schlüsselzahl 95 abgelaufen sein, darf die entsprechende Fahrerlaubnisklasse nicht mehr gewerblich genutzt werden, es sei denn, diese Ausnahmen greifen. Die Befugnis ist allerdings nicht verfallen, man kann sie durch den Besuch der Weiterbildung wieder aufleben lassen.

 

Besitzstandswahrung


Die Pflicht zur Ausbildung entfällt für Inhaber der Fahrerlaubnis, wenn [28]

  • damals die alte Fahrerlaubnisklasse 3 erteilt wurde,
  • die Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C oder CE vor dem 10. September 2009 erteilt wurde oder
  • die Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D oder DE vor dem 10. September 2008 erteilt wurde.

Bezüglich der alten Klasse 3 gilt es selbstverständlich auch für die alte Klasse 2, da die Klasse 3 Einschlussklasse der Klasse 2 war.

Wer diese Besitzstandswahrung nutzt, gilt durch die Teilnahme an der Weiterbildung als qualifiziert und darf den Fahrerqualifizierungsnachweis beantragen.

Die Besitzstandswahrung bezieht sich nur auf die Ausbildung, nicht auf die Weiterbildung. Dementsprechend muss die Weiterbildung im Fünfjahresrhythmus nachgewiesen werden.

Wurde die Fahrerlaubnis mittlerweile entzogen oder es wurde auf sie verzichtet, bleibt trotzdem dieser Besitzstand gewahrt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Fahrerlaubnis durch Fristablauf ihre Gültigkeit verloren hat. In diesen Fällen ist nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis keine Ausbildung für die Fahrerqualifizierung erforderlich; die Pflicht zur Weiterbildung im Fünfjahresturnus bleibt unberührt.

 

Ausnahmen, bei denen die Schlüsselzahl 95 nicht erforderlich ist


Kraftfahrzeuge...

  • mit maximaler bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h,
  • der Bundeswehr (Truppe sowie ziviles Gefolge),
  • der Europäischen Union,
  • der NATO,
  • der Polizeien der Bundesländer,
  • der Polizeien der Bundes,
  • des Zolldienstes,
  • des Zivilschutzes,
  • des Katastrophenschutzes,
  • der Feuerwehr,
  • die im Rahmen der oben genannten Dienste zugewiesenen Aufgaben ausführen und deren Weisungen unterliegen,
  • der Rettungsdienste zur Notfallrettung (nach Landesrecht anerkannt),
  • zur technischen Entwicklung,
  • zu Reparaturzwecken,
  • zu Wartungszwecken,
  • die zur technischen Untersuchung geprüft werden,
  • die für Aufgaben der Sachverständigen bzw. Prüfern verwendet werden,
  • die neu sind und noch nicht in Betrieb genommen wurden,
  • umgebaut wurden und noch nicht in Betrieb genommen wurden,
  • zum Transport von Material, Ausrüstung und/oder Maschinen, die der Fahrzeugführer für seine Berufsausübung verwendet, dabei darf das Fahren nicht seine Hauptbeschäftigung sein (Handwerkerregel),
  • der Fahrschulen für die Ausbildungs- und Prüfungsfahrten,
  • für die Aus- und Weiterbildungen nach Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz,
  • für den nichtgewerblichen Transport von Gütern oder Beförderung von Personen,
  • im ländlichen Raum, wenn es gelegentliche Transporte zur Versorgung des eigenen Unternehmens sind, der Fahrzeugführer kein hauptberuflicher Fahrer ist  U N D  die sonstigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beachtet werden,
  • der Landwirtschaft (oder von ihnen gemietet) bei Güterbeförderung im Umkreis bis zu 100 km vom Standort,
  • des Gartenbaus (oder von ihnen gemietet) bei Güterbeförderung im Umkreis bis zu 100 km vom Standort,
  • der Forstwirtschaft (oder von ihnen gemietet) bei Güterbeförderung im Umkreis bis zu 100 km vom Standort sowie
  • der Fischereiunternehmen (oder von ihnen gemietet) bei Güterbeförderung im Umkreis bis zu 100 km vom Standort.

Liste der Land- bzw. Stadtkreise, die als "ländlicher Raum" gelten:

Ahrweiler
Aichach-Friedberg
Alb-Donau-Kreis
Altenburger Land
Altmarkkreis Salzwedel
Amberg, Stadt
Amberg-Sulzbach
Anhalt-Bitterfeld
Ansbach, Landkreis
Ansbach, Stadt
Aurich
Bad Kissingen
Bad Kreuznach
Bad Tölz-Wolfratshausen
Bamberg, Landkreis
Bamberg, Stadt
Barnim
Bautzen
Bayreuth, Landkreis
Bayreuth, Stadt
Berchtesgadener Land
Bernkastel-Wittlich
Biberach
Birkenfeld
Börde
Brandenburg an der Havel, Stadt
Burgenlandkreis
Celle
Cham
Cloppenburg
Coburg, Landkreis
Coburg, Stadt
Cochem-Zell
Cottbus, Stadt
Cuxhaven
Dahme-Spreewald
Deggendorf
Delmenhorst, Stadt
Dessau-Roßlau, Stadt
Diepholz
Dillingen an der Donau
Dingolfing-Landau
Dithmarschen
Donau-Ries
Donnersbergkreis
Eichsfeld
Eichstätt
Eifelkreis Bitburg-Prüm
Eisenach, Stadt
Elbe-Elster
Emden, Stadt
Emsland
Erding
Flensburg, Stadt
Forchheim
Frankfurt (Oder), Stadt
Freudenstadt
Freyung-Grafenau
Fulda
Garmisch-Partenkirchen
Gifhorn
Görlitz
Goslar
Gotha
Grafschaft Bentheim
Günzburg


[29]
Hameln-Pyrmont
Harz
Haßberge
Havelland
Heidekreis
Helmstedt
Hersfeld-Rotenburg
Herzogtum Lauenburg
Hildburghausen
Hochsauerlandkreis
Hof, Landkreis
Hof, Stadt
Hohenlohekreis
Holzminden
Höxter
Ilm-Kreis
Jerichower Land
Kaufbeuren, Stadt
Kelheim
Kempten (Allgäu), Stadt
Kitzingen
Kronach
Kulmbach
Kusel
Kyffhäuserkreis
Landkreis Rostock
Landsberg am Lech
Landshut, Landkreis
Landshut, Stadt
Leer
Leipzig, Landkreis
Lichtenfels
Lüchow-Dannenberg
Ludwigslust-Parchim
Lüneburg
Main-Spessart
Main-Tauber-Kreis
Mansfeld-Südharz
Marburg-Biedenkopf
Märkisch-Oderland
Mecklenburgische Seenplatte
Meißen
Memmingen, Stadt
Miesbach
Mittelsachsen
Mühldorf am Inn
Neckar-Odenwald-Kreis
Neuburg-Schrobenhausen
Neumarkt in der Oberpf.
Neumünster, Stadt
Neustadt an der Aisch
Bad Windsheim
Neustadt an der Waldnaab
Nienburg (Weser)
Nordfriesland
Nordhausen
Nordsachsen
Nordwestmecklenburg
Northeim
Oberallgäu
Oberhavel
Oberspreewald-Lausitz
Oder-Spree
Oldenburg, Landkreis
Osnabrück, Landkreis
Ostallgäu
Ostholstein
Ostprignitz-Ruppin
Passau, Landkreis
Passau, Stadt
Pfaffenhofen an der Ilm
Pirmasens, Stadt
Plön
Potsdam-Mittelmark
Prignitz
Regen
Regensburg, Landkreis
Rendsburg-Eckernförde
Rhein-Hunsrück-Kreis
Rhön-Grabfeld
Rotenburg (Wümme)
Roth
Rottal-Inn
Saale-Holzland-Kreis
Saalekreis
Saale-Orla-Kreis
Saalfeld-Rudolstadt
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Salzlandkreis
Schleswig-Flensburg
Schmalkalden-Meiningen
Schwabach, Stadt
Schwäbisch Hall
Schwalm-Eder-Kreis
Schwandorf
Schweinfurt, Landkreis
Schweinfurt, Stadt
Schwerin, Stadt
Segeberg
Sigmaringen
Sömmerda
Sonneberg
Spree-Neiße
Stade
Steinburg
Stendal
Straubing, Stadt
Straubing-Bogen
Südwestpfalz
Suhl, Stadt
Teltow-Fläming
Tirschenreuth
Traunstein
Trier-Saarburg
Uckermark
Uelzen
Unstrut-Hainich-Kreis
Unterallgäu
Vechta
Verden
Vogelsbergkreis
Vogtlandkreis
Vorpommern-Greifswald
Vorpommern-Rügen
Vulkaneifel
Waldeck-Frankenberg
Waldshut
Wartburgkreis
Weiden in der Oberpf., Stadt
Weilheim-Schongau
Weißenburg-Gunzenhausen
Werra-Meißner-Kreis
Wesermarsch
Wittenberg
Wittmund
Wolfenbüttel
Wunsiedel im Fichtelgebirge
Zweibrücken, Stadt

 

Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR)


Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister [30] ist ein beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) [31] geführtes Verzeichnis aller ab dem 23. Mai 2021 ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweise. [32] Zuvor wurde die Schlüsselzahl 95 im Führerschein vermerkt. Außerdem sind in diesem Register alle Teilnahmebescheinigungen bezüglich der Grundqualifikationen, beschleunigten Grundqualifikationen, Weiterbildungen und anderen speziell abgeschlossene Maßnahmen, die ab dem 25. Oktober 2021 eingereicht wurden, erfasst. Die Daten zu den erfolgreichen Prüfungen nach der Grundausbildung dürfen ebenfalls gespeichert werden.

 

Einzelnachweise


  1. § 7 BKrFQG Nachweis der Qualifikation, Absatz 3
  2. § 1 BKrFQG Anwendungsbereich
  3. § 3 BKrFQG Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation
  4. § 7 BKrFQG Nachweis der Qualifikation | § 8 BKrFQV Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises
  5. § 8 BKrFQG Pflicht zum Mitführen des Nachweises
  6. § 1 BKV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
  7. § 2 BKV Ausbildungsdauer
  8. § 3 BKV Ausbildungsberufsbild
  9. § 6 BKV Berichtsheft
  10. § 7 BKV Zwischenprüfung
  11. § 8 BKV Abschlussprüfung
  12. § 1 VO Berufsausb FiF Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
  13. § 2 VO Berufsausb FiF Ausbildungsdauer
  14. § 3 VO Berufsausb FiF Ausbildungsberufsbild
  15. § 6 VO Berufsausb.FiF Berichtsheft
  16. § 7 VO Berufsausb FiF Zwischenprüfung
  17. § 8 VO Berufsausb FiF Abschlussprüfung
  18. Anlage 2 BKrFQG Mindestalter und Qualifikation der Fahrer
  19. § 10 FeV Mindestalter, Absatz 2
  20. Anlage 2 BKrFQV Prüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation
  21. § 2 BKrFQV Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation
  22. § 5 BKrFQV Anerkennung von Ausbildungsstätten
  23. § 6 BKrFQV Anforderungen an den Unterricht
  24. § 3 BKrFQV Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen
  25. Anlage 1 BKrFQV Liste der Kenntnisbereiche
  26. § 5 BKrFQG Weiterbildung
  27. § 4 BKrFQV Weiterbildung
  28. § 4 BKrFQG Besitzstand
  29. Anlage BKrFQG Liste über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise
  30. § 12 BKrFQG Berufskraftfahrerqualifikationsregister
  31. § 13 BKrFQG Registerführende Behörde
  32. § 14 BKrFQG Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters

 

Diese Seite wurde am 17. November 2024 erstellt.                                                                                                            

© Ulrich Reinhoff

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