Fahrerkarte


Die Fahrerkarte ist ein personenbezogenes Dokument zum Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten sowie der Fahrtunterbrechungen und sonstigen Arbeiten.
Diese Karte ist für den Betrieb eines digitalen Fahrtenschreibers erforderlich. Die Daten werden elektronisch gespeichert.

 

Zuständige Stelle und Herausgabe


Fahrerkarten werden vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hergestellt und von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde auf Antrag gegen eine Gebühr herausgegeben, wenn ein gültiger Ausweis und ein gültiger Kartenführerschein vorgelegt wird. Angaben zur Muttersprache und ein biometrisches Passfoto sind ebenfalls erforderlich. [1]

Um die Fahrerkarte zu beantragen, ist die Fahrerlaubnisklasse B ausreichend; weitere Klassen dürfen selbstverständlich vorhanden sein.

Die Fahrerkarten haben eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Soll nach Ablauf der aktuellen Karte sofort eine neue Fahrerkarte vorliegen, muss die neue Karte spätestens 15 Werktage vor Ablauf der aktuellen Fahrerkarte beantragt werden. Man darf die neue Karte frühestens sechs Monate vor dem Ablaufdatum der alten Karte bestellen. Der Tag nach dem Ablaufdatum der alten Karte ist dann identisch mit dem Datum, ab dem die neue Karte gültig ist. Die alte Fahrerkarte bleibt im Besitz des Fahrers, damit er die Zeiten der letzten 56 Tage lückenlos nachweisen kann.

Die Weitergabe der Fahrerkarte an andere Personen ist strengstens untersagt.

 

Funktion des Speicherchips


Ein wichtiger Bestandteil der Fahrerkarte ist der eingearbeitete Speicherchip. Nach der Herstellung sind zunächst nur die Stammdaten des Inhabers gespeichert. Für den Betrieb des digitalen Fahrtenschreibers mit Fahrerkarte muss diese Karte richtig herum in den dafür vorgesehenen Schacht eingesteckt werden: Pfeil nach vorne und Chip nach oben. Die für den Betrieb des Fahrtenschreibers erforderlichen Daten der Fahrerkarte werden nach dem Einstecken in das Gerät geladen. Während dieser Ladezeit ist ein Begrüßungstext mit dem Namen des Karteninhabers auf dem Display des Fahrtenschreibers zu sehen, ein Fortschrittsbalken verschafft einen Überblick über die Daten-Ladezeit, welche sehr kurz ist.

Nun kann der Fahrer nicht gespeicherte Zeiten manuell nachtragen, da sämtliche Aktivitäten der letzten 56 Tage lückenlos nachgewiesen werden müssen. Dies gilt auch für Ruhezeiten außerhalb des Fahrzeuges. Am Gerät gibt es zwei Kartenschlitze: links Nummer 1 für den Fahrer, rechts Nummer 2 für den Beifahrer. Auch der Beifahrer kann fehlende Zeiten manuell nachtragen.

Hat der Fahrer seine Karte eingesteckt, werden alle Aktivitäten direkt aufgezeichnet. Es gibt vier Zeitgruppen:  Lenkzeit,  Pausen- und Ruhezeiten,  Bereitschaftszeiten sowie  sonstige Arbeiten. Diese Zeitgruppen muss der Fahrer manuell am Fahrtenschreiber mit dem Zeitgruppenschalter einstellen. Ausgenommen ist die  Lenkzeit, sie wird automatisch aktiviert, wenn sich das Fahrzeug in Bewegung setzt.

Steckt der Beifahrer seine Karte ins Gerät, werden seine Aktivitäten ebenfalls direkt aufgezeichnet, allerdings fehlt bei ihm die Zeitgruppe  Lenkzeit. Bei dem Beifahrer aktiviert sich nach dem Losfahren automatisch die für ihn korrekte Zeitgruppe  Bereitschaftszeit. Während der Fahrt können und dürfen die Zeitgruppen nicht geändert werden. Bei einem Fahrerwechsel muss das Fahrpersonal die Karten austauschen, der Fahrer wird zum Beifahrer und der Beifahrer wird zum Fahrer.

Sollte der Speicherplatz auf dem Chip voll sein, werden die ältesten Daten überschrieben, so ist immer ausreichend Speicherkapazität für 56 Tage vorhanden. Nach spätestens 28 Kalendertagen muss man die Fahrerkarte auslesen lassen, so werden die Daten dieser Tage auf einen Datenträger des Unternehmens übertragen.

Neben den Zeiten, Zeitgruppen, diversen Fahrzeug- und Fahrtenschreiberdaten, Aktivitäts- und Betriebsmodi, Kilometerständen und Wegstrecken, werden auch Geschwindigkeiten sowie Geschwindigkeitsüberschreitungen aufgezeichnet.

 

Grund für die Aufzeichnung der Fahreraktivitäten


Das Fahrpersonal muss die gesetzlich vorgeschriebenen Lenk-, Ruhe- und Pausenzeiten einhalten. Damit Kontrollorgane und die Arbeitgeber dies überprüfen können, sind Aufzeichnungen gesetzlich vorgeschrieben. Werden die Sozialvorschriften eingehalten, bieten sie dem Fahrpersonal Schutz vor Ausbeutung, Akkordarbeit, Übermüdung und anderen soziale Unverträglichkeiten. Des Weiteren wird die Verkehrssicherheit erhöht: Zufriedenes Fahrpersonal verursacht nachweislich weniger Unfälle und ist seltener krank. Die Lenk- und Ruhezeiten fördern zudem den gerechten Wettbewerb, da Alle denselben Vorschriften unterliegen.

 

Berücksichtigungsfreie Tage und abgelaufene Fahrerkarte


Sollten Lücken in den Zeiten der zurückliegenden 56 Tage auf der Fahrerkarte vorhanden sein, weil manuelle Nachträge technisch nicht möglich oder zu aufwendig sind, müssen diese Zeiten durch Bescheinigungen des Unternehmers nachgewiesen werden; diese sind mitführpflichtig und müssen auf Verlangen zuständigen Personen ausgehändigt werden. Diese Bescheinigung nennt sich "Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage", dieser Nachweis muss vom Unternehmer und vom Fahrer unterschrieben und darf nicht handschriftlich angefertigt sein. Auf einem Ausdruck des Fahrtenschreibers sind diese Zeiten mit einem Fragezeichen markiert. [2]

Folgende Zeiten dürfen mit Bescheinigungen nachgewiesen werden

  • Fahrzeug ohne Fahrtenschreiberpflicht gelenkt,
  • Fehlzeiten aufgrund von Krankheit,
  • Fehlzeiten aufgrund von Urlaub oder
  • aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt.

Eine abgelaufene Fahrerkarte muss noch 56 Tage lang im Kraftfahrzeug mitgeführt werden, damit man die Zeiten der letzten 56 Tage lückenlos nachweisen kann. [3]

 

Verlust, Diebstahl, Beschädigung der Fahrerkarte


Ist die Fahrerkarte beschädigt oder löst eine Fehlfunktion aus, muss sie zurückgegeben werden. Einen Verlust der Karte muss man sofort der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde melden. Wird sie gestohlen, ist dies unverzüglich vor Ort anzuzeigen; empfehlenswert ist eine zusätzliche Meldung an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. [4]

Innerhalb von sieben Kalendertagen muss eine neue Fahrerkarte beantragt werden; die zuständige Fahrerlaubnisbehörde muss dann innerhalb von acht Arbeitstagen eine Ersatz-Fahrerkarte bereitstellen

Unter den genannten Umständen (Verlust, Diebstahl oder Beschädigung) ist es erlaubt, die Fahrt noch 15 Werktage fortzusetzen. Sollte die Entfernung zum Standort so groß sein, dass 15 Werktage für die Rückfahrt nicht ausreichen, darf man die Rückfahrt trotzdem vollständig durchführen. Bei Fahrtbeginn und am Ende einer Fahrt ist ein Ausdruck erforderlich, auf dem zusätzliche Vermerke notwendig sind: Vor- und Nachname des Fahrers, Nummer der Fahrerkarte, Nummer des Führerscheins und der Grund für das Fahren ohne Fahrerkarte. Dieser Ausdruck muss unterschrieben werden. Da es sich um Thermopapier handelt, sollte man die Ausdrucke vor Wärme und Hitze schützen.

 

Fahrzeuge, bei denen die Verwendung des Fahrtenschreibers vorgeschrieben ist


  • Fahrzeuge für den Transport von Gütern mit einer zulässige Gesamtmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger über 3,5 t,

  • Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als acht Personen (ohne den Fahrer) ausgelegt und gebaut sind sowie

  • Fahrzeuge für den grenzüberschreitenden Gütertransport oder Kabotagetransporte mit einer zulässige Gesamtmasse
    einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger über 2,5 t (gilt erst ab dem 01. Juli 2026). [5]


Ausnahmen:

  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung im Linienverkehr, Linienlänge unter 50 km,
  • Fahrzeuge für Privatfahrten bis 7,5 t zulässiger Gemsatmasse (einschl. Anhänger),
  • Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, welche nur für Privatfahrten verwendet werden,
  • Fahrzeuge für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte (Polizei etc.),
  • Fahrzeuge der Feuerwehr,
  • Fahrzeuge des Katastrophenschutzes,
  • Fahrzeuge für medizinische Zwecke.
  • Fahrzeuge für humanitäre Hilfe die in Notfällen,
  • Fahrzeuge bis 7,5 t zgM einschl. Anhänger zum Transport von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, welche der Fahrer für seine Arbeit benötigt,
  • Fahrzeuge zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern bis 100 km vom Standort, das Fahren darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrzeugführers sein,
  • Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden,
  • Fahrzeuge mit einer bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h;
  • Fahrzeuge der Streitkräfte,
  • Fahrzeuge für technische Entwicklung, Reparatur- oder Wartungsarbeiten (Probefahrten),
  • neue oder umgebaute Fahrzeuge (die noch nicht in Betrieb genommen wurden),
  • als historisch eingestufte Fahrzeuge (keine gewerblichen Fahrten),
  • Fahrschulfahrzeuge bei Ausbildungs- und Prüfungsfahrten,
  • Schaustellerfahrzeuge (wenn sie nicht zweckentfremdet werden),
  • Kraftfahrzeuge umgebaut zu mobilen Schulungsräumen,
  • Milchtransportfahrzeuge bis zu 100 km vom Standort,
  • Fahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte,
  • Fahrzeuge der Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung bis zu 100 km vom Standort,
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis zu 100 km vom Standort,
  • Fahrzeuge bis 7,5 t zgM einschl. Anhänger der Postdienstleister bis zu 100 km vom Standort, das Fahren darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrzeugführers sein,
  • Fahrzeuge, die nur auf Inseln bis 2.300 m² umherfahren (die Insel darf keine Straße zum Festland oder anderen Inseln haben),
  • Fahrzeuge bis 7,5 t zgM einschl. Anhänger mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb bis zu 100 km vom Standort,
  • Fahrzeuge der Bundesnetzagentur (ohne Zweckentfremdung),
  • Fahrzeuge, welche nur in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals umherfahren,
  • Fahrzeuge zum Transport lebender Tiere von den Bauernhöfen zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern bis zu 100 km vom Standort,
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie
  • Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf verwendet werden, das Fahren darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrzeugführers sein.

 

Alle Fahrtenschreiberkarten im Überblick


Fahrtenschreiberkarte Personenkreis Gültigkeitsdauer Sinn und Zweck
Fahrerkarte Fahrpersonal 5 Jahre Identifizierung des Fahrers , Lenk- und Ruhezeiten aufzeichnen.
Werkstattkarte [6] Ingenieur, Installateur, Techniker 1 Jahr Digitalen Tachographen einbauen, kontrollieren, kalibrieren.
Unternehmerkarte [7] Chef oder Verantwortlicher 5 Jahre Fahrzeugeinsatz, Zeiten erfassen, Fahrzeug Unternehmen zuzuordnen, Übertragung und Ausdruck von Daten.
Kontrollkarte [8] Polizei, BALM, Zoll etc. 5 Jahre Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten.

 

Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister


Im Fahrtenschreiberkartenregister erfasst das Kraftfahrt-Bundesamt alle ausgegebenen Fahrtenschreiberkarten. Neben den Identifizierungsdaten der Fahrer und der verantwortlichen Fachkräfte werden abhanden gekommene und defekte Fahrtenschreiberkarten als solche erfasst. So kann immer festgestellt werden, wer wann welche Fahrtenschreiberkarte rechtmäßig in seinem Besitz hatte. [9]

Fünf Jahre nachdem die Gültigkeit eine Fahrtenschreiberkarte abgelaufen ist, werden die damit zusammenhängenden Daten endgültig gelöscht. [10]

 

Einzelnachweise


  1. §   5 FPersV Fahrerkarte
  2. § 20 FPersV Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage
  3. §  6 FPersV Mitführen der abgelaufenen Fahrerkarte
  4. Artikel 29 VO (EU) 165/2014 Verlorene, gestohlene und defekte Fahrerkarten
  5. Artikel  2 VO (EU) 561/2006 Verordnung gilt für Transporte im Straßenverkehr
  6. §   7 FPersV Werkstattkarte | § 8 FPersV Wegfall von Erteilungsvoraussetzungen
  7. §   9 FPersV Unternehmerkarte
  8. § 10 FPersV Kontrollkarte
  9. § 11 FPersV Führung und Zweckbestimmung des Registers
  10. § 13 FPersV Löschung von Eintragungen im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister

 

Diese Seite wurde am 30. November 2024 erstellt.                                                                                                            

© Ulrich Reinhoff

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